Naturkompass

Methodik

Naturkompass gibt wieder, was medizinische Leitlinien, der Gemeinsame Bundesausschuss, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und medizinische Fachgesellschaften veröffentlichen. Das Register bewertet kein Verfahren selbst. Es spricht keine Empfehlung aus, es wägt nicht zwischen zwei Studien ab, und es zieht aus zwei Fundstellen keine dritte Aussage.

Diese Seite sagt, nach welchen Regeln das geschieht. Sie ist keine Zugabe: Wer öffentlich schreibt, was zur Wirksamkeit fremder Verfahren veröffentlicht ist, muss offenlegen, woher jede Angabe stammt und wann sie zuletzt geprüft wurde. Jede Regel auf dieser Seite ist im Register als Sperre gebaut und nicht als Vorsatz formuliert.

Was dieses Register tut

Zu jedem Verfahren führt das Register zwei Arten von Angaben. Der Erstattungsstand sagt, ob und unter welchen Bedingungen ein Kostenträger die Leistung übernimmt. Der Evidenzsteckbrief sagt, was zu einer bestimmten Indikation veröffentlicht ist. Beides sind Wiedergaben: Rät eine Leitlinie von einem Verfahren ab, steht das hier genauso, wie eine Empfehlung hier stünde.

Evidenz hängt an der Indikation und nicht am Verfahren. Akupunktur bei chronischen Knieschmerzen ist eine andere Frage als Akupunktur bei Heuschnupfen, und das Register beantwortet sie getrennt. Eine einzelne Angabe „Studienlage zu Akupunktur" gibt es hier deshalb nicht.

Naturkompass ersetzt keine ärztliche Beratung und keine Auskunft Ihrer Krankenkasse. Was Ihre Kasse in Ihrem Fall zahlt, entscheidet Ihre Kasse.

Die fünf Stufen der Studienlage

Jeder Evidenzsteckbrief trägt genau eine dieser fünf Stufen. Die Reihenfolge ist eine Rangfolge der Fundstellenart und keine Bewertung des Verfahrens: Eine Leitlinie ist die stärkere Fundstelle als eine Einzelstudie, auch wenn sie von dem Verfahren abrät.

keine belastbare Studienlage Dem Register ist zu dieser Indikation keine belastbare Studie bekannt. Das ist eine Aussage über den Stand der Veröffentlichungen und keine Aussage über die Wirkung des Verfahrens.
traditionelle Anwendung Das Mittel oder das Verfahren ist wegen langjähriger Anwendung registriert oder von einer Kommission monographiert. Diese Stufe ist keine Aussage über Wirksamkeit. Sie steht nur dann in einer Tabelle, wenn eine benannte Grundlage danebensteht; ohne benannte Grundlage gilt die Stufe „keine belastbare Studienlage". Ohne diese Sperre wäre sie die freundliche Umschreibung für fehlende Evidenz, und dann trüge die ganze Tabelle nicht mehr.
Einzelstudien Zu dieser Indikation liegen einzelne kontrollierte Studien vor, die nicht in einer Übersichtsarbeit zusammengefasst sind. Zahl, Größe und Güte der Studien stehen in der verlinkten Fundstelle und nicht in der Stufe.
systematische Übersicht Eine systematische Übersichtsarbeit hat die Studien zu dieser Indikation zusammengetragen und bewertet. Ihr Ergebnis steht im Steckbrief, auch wenn es gegen das Verfahren ausfällt.
Leitlinie Eine medizinische Leitlinie äußert sich zu dieser Indikation. Der Steckbrief gibt wieder, was sie sagt, mit ihrer Kennung und ihrem Stand.

Als benannte Grundlage der Stufe „traditionelle Anwendung" gelten ausschließlich diese drei. Jede von ihnen ist eine Tatsache mit einer Fundstelle und keine Einschätzung:

traditionelle_registrierung Traditionelle Registrierung nach Arzneimittelrecht. Sie beruht auf der Dauer der Anwendung, nicht auf einem Wirksamkeitsnachweis.
kommissionsmonographie Monographie einer Zulassungskommission zu einem Stoff oder einer Stoffgruppe.
hmpc_bewertung Bewertung des Ausschusses für pflanzliche Arzneimittel bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (HMPC).

Was an jeder Angabe stehen muss

Keine Zahl und keine Einstufung ohne Quelle und ohne Erhebungsdatum. Beides steht an der Angabe selbst und nicht in einem Quellenverzeichnis am Seitenende. Fehlt eines von beiden, wird der Satz gar nicht ausgegeben, auch nicht mit dem Zusatz „ohne Quelle": Eine Zeile, die dasteht, ist eine veröffentlichte Aussage über die Kostenübernahme, gleichgültig wie sie gekennzeichnet ist.

Ein Erstattungsstand trägt zusätzlich sein Gültigkeitsfenster. Ein Stand ohne Anfangsdatum ist im nächsten Januar keine Aussage mehr, sondern eine Behauptung ohne Zeitpunkt. Zwei Stände desselben Kostenträgers, deren Zeiträume sich überschneiden, sind ein Datenfehler und keine Auswahl; das Register zeigt in diesem Fall keinen von beiden an, sondern meldet den Widerspruch.

Wann eine Angabe den Vorbehalt trägt

Ab 90 Tagen ohne Nachprüfung trägt eine Angabe den Vorbehalt „möglicherweise veraltet", zusammen mit der Zahl der Tage. Der Wert bleibt dabei sichtbar, und die Seite bleibt im Index. Er ist nicht falsch geworden, weil ihn ein Vierteljahr lang niemand nachgeschlagen hat. Er ist ungeprüft, und genau das sagt der Vorbehalt.

Warum 90 Tage: Sozialrecht bewegt sich in Quartalssprüngen. Beschlüsse treten zum Quartal in Kraft, Satzungsleistungen ändern sich meist zum Jahreswechsel. Eine kürzere Schwelle meldete Veraltung, wo sich nichts bewegt hat, eine längere übersähe einen ganzen Zyklus.

Antwortet eine Quelle mehrmals hintereinander nicht, entsteht ein Prüfauftrag, und auf jeder betroffenen Seite steht, seit wann sie nicht erreichbar ist. Ein unvollständiger Abgleich verwirft den ganzen Stapel dieser Quelle. Altdaten bleiben nicht stillschweigend stehen.

Wer die Erstattungsstände setzt

Jeder Erstattungsstand wird von Hand geprüft, bevor er im Register steht. Die Automatik liest die Quellen, erkennt Abweichungen und legt Prüfaufträge an. Einen Stand setzen darf sie nicht, und es gibt keinen Schreibzugang, über den sie es doch könnte.

Ein von Hand bestätigter Wert wird nie von einem automatisch gefundenen überschrieben. Herkunft schlägt Aktualität. Das gilt in beide Richtungen: Auch eine automatische Abschwächung ist gesperrt. Sie sieht nach Vorsicht aus und löscht doch eine belegte Aussage, nur weil ein Abruf gerade nichts gefunden hat.

Wann eine Verfahrensseite in den Suchergebnissen steht

Eine Verfahrensseite wird erst dann zur Indexierung freigegeben, wenn ein belegter Erstattungsstand und mindestens ein belegter Evidenzsteckbrief vorliegen. Vorher trägt sie den Vermerk „noindex" und fehlt in der Sitemap.

Der Grund ist nicht Zurückhaltung, sondern eine Zusage an den Leser: Das Register darf viele Verfahren führen und trotzdem nur die belegten in den Index geben. Eine Seite, die über eine Suche gefunden wird, hält damit, was ihr Titel verspricht.

Wenn etwas falsch ist

Jede Korrektur an einer veröffentlichten Angabe wird protokolliert, und das Protokoll ist öffentlich. Es nennt den alten Wert, den neuen Wert, den Anlass und den Tag der Änderung. Wer eine Zahl in Zweifel zieht, kann nachlesen, was vorher dastand.

Wenn Sie einen Fehler finden, melden Sie ihn uns. Eine falsche Frist oder ein falscher Erstattungsstand ist hier kein Schönheitsfehler.

Das öffentliche Korrekturprotokoll

Der Bestand in Zahlen

Diese Zahlen beschreiben den Bestand des Registers. Sie stehen roh und ungerundet. Wo nichts erhoben wurde, steht „nicht erhoben" und keine Null: Eine Null wäre die Behauptung, es sei gezählt und nichts gefunden worden.

Verfahren im Register20
davon belegt und zur Indexierung freigegeben8
Erstattungsstände19
Evidenzsteckbriefe9
Quellen19
offene Prüfaufträge4
Angaben seit 90 Tagen ohne Nachprüfung0
letzter Abgleich mit den Quellennicht erhoben