Homöopathische Komplexmittel
Therapierichtung: Homöopathie · Stichtag: 08.08.2026
Beschreibung: nicht erhoben
Erstattung
| Kostenträger | Stand | Bedingung | gültig ab | gültig bis | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | nicht erstattet gilt noch nicht |
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." In Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. | 01.01.2027 | bis auf Weiteres | Quelle: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026 · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
| Gesetzliche Kasse, Regelleistung | nicht erstattet | § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt [...]" Der Satz unterscheidet nicht zwischen Einzelmitteln und Komplexmitteln; maßgeblich ist die Zulassung oder Registrierung als homöopathisches Arzneimittel. Neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 (Artikel 8 Absatz 1). | 30.07.2026 | bis auf Weiteres | Quelle: § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
| Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | eingeschränkt erstattet | § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse das tut, steht in ihrer Satzung. Das Fenster endet am 31.12.2026. | 01.01.2024 | 31.12.2026 | Quelle: § 11 Absatz 6 SGB V in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
Evidenz
Indikation: Akute Atemwegsinfektionen bei Kindern, nicht individualisierte Homöopathie
| Studienlage | systematische Übersicht |
|---|---|
| Ergebnis | Die Übersicht führt den Vergleich „nicht individualisierte Homöopathie gegen Placebo oder übliche Versorgung" getrennt. Die Autorinnen und Autoren schreiben, die Zusammenfassung von fünf Präventions- und sechs Behandlungsstudien habe keinen durchgängigen Vorteil homöopathischer Arzneimittel gegenüber Placebo gezeigt, und sie fanden keine Belege, die die Wirksamkeit bei akuten Atemwegsinfektionen von Kindern stützen. Die Vertrauenswürdigkeit der Belege wurde für die meisten Endpunkte als niedrig bis sehr niedrig eingestuft. |
| Leitlinie | nicht erhoben |
Änderungen
| 07.08.2026 | satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027 Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. |
|---|---|
| 07.08.2026 | rechtsgrundlage: § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V ohne Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel → § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 nach Artikel 8 Absatz 1. |