Naturkompass

Homöopathische Komplexmittel

Therapierichtung: Homöopathie · Stichtag: 08.08.2026

Beschreibung: nicht erhoben

Erstattung

KostenträgerStandBedingunggültig abgültig bisQuelle
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung nicht erstattet
gilt noch nicht
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." In Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. 01.01.2027 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Regelleistung nicht erstattet § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt [...]" Der Satz unterscheidet nicht zwischen Einzelmitteln und Komplexmitteln; maßgeblich ist die Zulassung oder Registrierung als homöopathisches Arzneimittel. Neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 (Artikel 8 Absatz 1). 30.07.2026 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung eingeschränkt erstattet § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse das tut, steht in ihrer Satzung. Das Fenster endet am 31.12.2026. 01.01.2024 31.12.2026
von Hand geprüft

Evidenz

Indikation: Akute Atemwegsinfektionen bei Kindern, nicht individualisierte Homöopathie

Studienlagesystematische Übersicht
ErgebnisDie Übersicht führt den Vergleich „nicht individualisierte Homöopathie gegen Placebo oder übliche Versorgung" getrennt. Die Autorinnen und Autoren schreiben, die Zusammenfassung von fünf Präventions- und sechs Behandlungsstudien habe keinen durchgängigen Vorteil homöopathischer Arzneimittel gegenüber Placebo gezeigt, und sie fanden keine Belege, die die Wirksamkeit bei akuten Atemwegsinfektionen von Kindern stützen. Die Vertrauenswürdigkeit der Belege wurde für die meisten Endpunkte als niedrig bis sehr niedrig eingestuft.
Leitlinienicht erhoben

Änderungen

07.08.2026satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2.
07.08.2026rechtsgrundlage: § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V ohne Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel → § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 nach Artikel 8 Absatz 1.