Naturkompass

Klassische Homöopathie

Therapierichtung: Homöopathie · Stichtag: 08.08.2026

Beschreibung: nicht erhoben

Erstattung

KostenträgerStandBedingunggültig abgültig bisQuelle
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung nicht erstattet
gilt noch nicht
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes nennt Artikel 1 Nummer 8 ausdrücklich: Die Regelung tritt am 01.01.2027 in Kraft. 01.01.2027 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Regelleistung nicht erstattet § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen." Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Die Aussage betrifft das homöopathische Arzneimittel; über die ärztliche Leistung der homöopathischen Anamnese sagt der Satz nichts. 30.07.2026 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung eingeschränkt erstattet § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Satz 2: „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln." Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse das tut, steht in ihrer Satzung und nicht im Gesetz. Das Fenster endet am 31.12.2026; die Nachfolgeregelung steht daneben. 01.01.2024 31.12.2026
von Hand geprüft

Evidenz

Indikation: Akute Atemwegsinfektionen bei Kindern, individualisierte Homöopathie

Studienlagesystematische Übersicht
ErgebnisDie Übersicht unterscheidet ausdrücklich zwischen individualisierter und nicht individualisierter Homöopathie. Die Autorinnen und Autoren schreiben, die Zusammenfassung von fünf Präventions- und sechs Behandlungsstudien habe keinen durchgängigen Vorteil homöopathischer Arzneimittel gegenüber Placebo auf Wiederauftreten oder Heilungsraten bei Kindern gezeigt. Die Vertrauenswürdigkeit der Belege wurde für die meisten Endpunkte als niedrig bis sehr niedrig eingestuft. Sie fanden keine Belege, die die Wirksamkeit homöopathischer Arzneimittel bei akuten Atemwegsinfektionen von Kindern stützen; unerwünschte Ereignisse seien schlecht berichtet worden.
Leitlinienicht erhoben

Änderungen

07.08.2026satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2.
07.08.2026rechtsgrundlage: § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V ohne Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel → § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026 hat § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V neu gefasst. Die Neufassung gilt nach Artikel 8 Absatz 1 seit dem 30.07.2026, weil der Inkrafttretensartikel sie nicht unter den später wirksamen Nummern nennt.