Naturkompass

Phytotherapie

Therapierichtung: Naturheilverfahren · Stichtag: 08.08.2026

Beschreibung: nicht erhoben

Erstattung

KostenträgerStandBedingunggültig abgültig bisQuelle
Gesetzliche Kasse, Regelleistung eingeschränkt erstattet Ausgangspunkt ist § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen." Die Anlage I zählt die zugelassenen Ausnahmen abschließend auf. Pflanzliche Zubereitungen stehen dort an zwei Stellen: Nummer 18 „Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen" und Nummer 20 „Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz". § 34 Absatz 1 Satz 5 nimmt außerdem Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen vom Ausschluss aus. 09.05.2025 bis auf Weiteres
von Hand geprüft

Evidenz

Indikation: Demenz und kognitive Beeinträchtigung, Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt

Studienlagesystematische Übersicht
ErgebnisDie Autorinnen und Autoren schreiben, bei Menschen mit Demenz könne es nach sechs Monaten kleine bis mittlere Vorteile für den klinischen Gesamteindruck, die Kognition und die Alltagsaktivitäten geben. Bei leichter kognitiver Störung habe Ginkgo nach sechs Monaten wahrscheinlich wenig oder keinen Effekt auf diese drei Größen. Bei Menschen mit kognitiven Beschwerden sei unklar, ob sich der klinische Gesamteindruck nach sechs Monaten bessert; nach drei Monaten könne ein erhöhtes Risiko unerwünschter Ereignisse bestehen. Diese Übersicht bewertet den Wirkstoff, nicht die Erstattungsfähigkeit.
Leitlinienicht erhoben