Bonusprogramm der Krankenkasse: was es für Naturheilkunde leisten kann und was nicht
Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben
Bonusprogramme stehen in der Satzung der Kasse und lohnen Vorsorge und gesundheitsbewusstes Verhalten. Wie sie sich von der Erstattung unterscheiden und was ab 2027 gilt.
Viele Kassen werben mit einem Bonusprogramm, und in manchen taucht dabei auch die Naturheilkunde auf: ein Zuschuss hier, eine Erstattung im Gesundheitskonto dort. Wer wissen will, was dahintersteht, muss zwei Dinge auseinanderhalten, die in der Werbung gern verschwimmen: den Bonus, den das Gesetz meint, und die Erstattung einer Behandlung. Beide stehen an verschiedenen Stellen des Gesetzes, und beide folgen anderen Regeln.
Was ein Bonusprogramm rechtlich ist
Das Bonusprogramm steht in § 65a SGB V. Der erste Satz des ersten Absatzes lautet:
Drei Eigenschaften stehen in diesem einen Satz. Der Bonus steht in der Satzung der Kasse, er knüpft an die Inanspruchnahme von Vorsorge und Früherkennung an, und die Kasse bestimmt die Voraussetzungen selbst. Absatz 1a erweitert das um die verhaltensbezogene Prävention: regelmäßige Leistungen nach § 20 Absatz 5 SGB V oder die Teilnahme an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens.
Ein Bonus lohnt damit ein Verhalten und keine Behandlung: Er setzt voraus, dass Sie etwas tun, und nicht, dass Sie etwas kaufen.
Bonus ist keine Erstattung
Zahlt eine Kasse einen Zuschuss zu einer Behandlung oder einem Präparat aus, ist das rechtlich etwas anderes als ein Bonus nach § 65a SGB V, auch wenn es im selben Programmheft steht. Eine solche Leistung ist eine Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V und keine Regelleistung. Der Unterschied entscheidet, wen Sie fragen müssen: Die Regelleistung gilt bei jeder Kasse gleich; die Satzungsleistung bestimmt die einzelne Kasse in Art, Dauer und Umfang selbst.
Praktisch heißt das: Ein Bonusheft mit Stempeln für Vorsorgetermine folgt dem § 65a. Ein Zuschuss zu einer Behandlung beim Heilpraktiker oder zu einem rezeptfreien Präparat folgt dem § 11 Absatz 6. Beide stehen in der Satzung, beide sind von Kasse zu Kasse verschieden, und keine der beiden Stellen sagt etwas über ein bestimmtes Naturheilverfahren aus.
Was das Register dazu weiß und was nicht
Das Erstattungsregister von Naturkompass führt zu Bonusprogrammen keinen belegten Stand. Das ist Absicht und keine Lücke im engeren Sinn: Die Inhalte eines Bonusprogramms stehen in den Satzungen der einzelnen Kassen, und die Satzungen der größten Kassen einzulesen steht im Register als Prüfauftrag aus. Was dort nicht steht, wird hier auch nicht behauptet.
Was das Register führt, ist der Rahmen: die Ermächtigung des § 11 Absatz 6 SGB V mit ihrer Begrenzung und die belegten Stände der Verfahren selbst.
Was ab dem 1. Januar 2027 gilt
Für zwei Richtungen endet die Freiwilligkeit. § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft:
Der Ausschluss betrifft die Satzung, und ein Bonusprogramm steht nach § 65a Absatz 1 in der Satzung. Ein homöopathisches Präparat, das eine Kasse heute über ein Gesundheitskonto oder einen Bonus erstattet, ist eine Satzungsleistung und fällt ab diesem Tag unter den Ausschluss; der Satz nennt neben den Arzneimitteln ausdrücklich auch die Leistungen der beiden Richtungen.
Ein Bonusprogramm ist ein Angebot der einzelnen Kasse aus ihrer Satzung, kein Anspruch aus dem Gesetz. Es lohnt Vorsorge und gesundheitsbewusstes Verhalten; eine Erstattung darin ist eine Satzungsleistung. Beides verlangt denselben Griff: die Satzung der Kasse lesen, bevor man sich auf eine Zahl verlässt.
Bekomme ich eine Naturheil-Behandlung über das Bonusprogramm erstattet?
Das hängt an der Satzung Ihrer Kasse. § 65a SGB V knüpft den Bonus an Vorsorge und Prävention; was eine Kasse darüber hinaus erstattet, ist eine Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V. Beides fragt man am besten schriftlich bei der Kasse ab.
Gilt das Bonusprogramm bei jeder Kasse gleich?
Nein. Die Kasse bestimmt nach § 65a Absatz 1 SGB V in ihrer Satzung selbst, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf einen Bonus besteht. Zwei Kassen können sich dabei vollständig unterscheiden.
Bleibt der Bonus für homöopathische Mittel ab 2027 bestehen?
Nein. Eine Erstattung aus einem Bonusprogramm steht in der Satzung, und § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V schließt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen ab dem 1. Januar 2027 als Satzungsleistung aus.