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Heilpraktiker und die Krankenkasse: die Satzung entscheidet, nicht das Gesetz

Redaktion Naturkompass24

Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Eine Regelleistung für den Heilpraktiker führt das Register nicht. Was Kassen freiwillig übernehmen, steht in ihrer Satzung; der Rahmen dafür ist § 11 Absatz 6 SGB V.

Wer zum Heilpraktiker geht, zahlt in der Regel selbst, und wer das ändern will, fragt zu Recht: Welche Kasse zahlt das? Die ehrliche Antwort hat zwei Teile. Das Erstattungsregister von Naturkompass führt für die Heilpraktikerleistung keinen belegten Erstattungsstand. Und der einzige Weg, über den eine gesetzliche Kasse eine solche Leistung tragen kann, steht in ihrer Satzung. Beide Teile lassen sich belegen; dieser Beitrag zeigt wo.

Was das Register weiß und was nicht

Das Register führt die Heilpraktikerleistung als eigenen Kostenträger, und zu ihm liegt heute kein belegter Stand vor. Das ist eine Aussage über den Datenbestand und keine über die Kassen: Es heißt, dass sich zum Erhebungszeitpunkt keine Fundstelle lesen ließ, die eine Erstattung von Heilpraktikerleistungen durch eine gesetzliche Kasse trägt. Aus einem fehlenden Eintrag folgt kein Ausschluss, so wenig wie aus einer fehlenden Fundstelle eine Leistung folgt.

Was das Register sehr wohl führt, ist der rechtliche Rahmen, in dem eine Kasse eine solche Leistung vorsehen kann. Der steht im Sozialgesetzbuch.

Die Ermächtigung: § 11 Absatz 6 SGB V

§ 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität […] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen.“

Der Halbsatz „sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern“ ist die Stelle, an der die Satzung einer Kasse Behandlungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung vorsehen kann. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker rechnen nicht über die vertragsärztliche Versorgung ab; eine Erstattung durch eine gesetzliche Kasse kommt deshalb über diesen Satz in Betracht.

Zwei Folgerungen stehen im Gesetz selbst. Satz 2 desselben Absatzes verlangt: „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.“ Und aus dem „kann“ in Satz 1 folgt: Ob eine Kasse von der Möglichkeit Gebrauch macht und in welchem Umfang, steht in ihrer Satzung und nicht im Gesetz. Eine Liste „diese Kassen zahlen den Heilpraktiker“ ohne die zitierte Satzung der jeweiligen Kasse ist eine Behauptung ohne Fundstelle.

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Dem § 11 Absatz 6 ist durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 ein vierter Satz angehängt worden. Er tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und lautet:

§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V, Fassung ab 1. Januar 2027 „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden.“

Der Satz nennt ausschließlich homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen. Wer sich beim Heilpraktiker homöopathisch oder anthroposophisch behandeln lässt, trifft der Ausschluss ab diesem Tag auch über die Satzung; andere Behandlungen nennt der Satz nicht.

Der Sonderfall Akupunktur

Die Akupunktur ist die einzige Methode aus dem Feld der Naturheilverfahren, die Regelleistung der gesetzlichen Kasse ist, und zwar bei chronischem Kreuzschmerz und bei Gonarthrose. Diese Regelleistung steht in der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, und schon ihr Name sagt, an wen sie gebunden ist: Anlage I Nummer 12 § 2 verlangt von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt eine Zusatz-Weiterbildung Akupunktur, Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung und einen 80-Stunden-Kurs Schmerztherapie.

Eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker kann diese Regelleistung damit nicht erbringen; die Richtlinie knüpft sie an die vertragsärztliche Versorgung. Was ein Heilpraktiker an Akupunktur anbietet, ist für die gesetzliche Kasse nur über die Satzung erreichbar oder bleibt Selbstzahlerleistung.

Wie Sie vorgehen

Es gibt keine Kassenliste, die der Gang zum Heilpraktiker ersetzt. Die gesetzliche Grundlage für eine Erstattung ist § 11 Absatz 6 SGB V, und der verweist auf die Satzung der einzelnen Kasse. Wer vergleichen will, liest Satzungen; wer eine Zusage braucht, holt sie sich vor der Behandlung schriftlich ein.

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse den Heilpraktiker?

Eine Regelleistung dafür führt das Register nicht. Eine Kasse kann Heilpraktikerleistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V in ihrer Satzung vorsehen; ob Ihre Kasse das tut und in welchem Umfang, sagt Ihnen nur die Kasse selbst.

Betrifft der Ausschluss ab 2027 alle Behandlungen beim Heilpraktiker?

Nein. § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen. Andere Behandlungen nennt der Satz nicht.

Kann ich Akupunktur beim Heilpraktiker über die Kasse abrechnen?

Nicht als Regelleistung: Die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung bindet die Akupunktur auf Kassenkosten an die vertragsärztliche Versorgung und an die dort genannten Weiterbildungsnachweise. Über die Satzung Ihrer Kasse kann etwas anderes gelten; fragen Sie nach.

Und die private Krankenversicherung?

Das Register führt zur privaten Krankenversicherung keinen belegten Stand. Was Ihr Tarif trägt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.

Quelle

Das Forum ist noch nicht geöffnet. Es öffnet, sobald die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Register und der Ratgeber sind davon unberührt erreichbar.

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