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Änderungen

Jede Änderung an Erstattungsständen, Evidenzsteckbriefen, Bonuszeilen, Verfahrensbeschreibungen und Quellen, mit Datum, Anlass und Beleg.

Stand 29.09.2026

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Nur Klassische Homöopathie · Alle Verfahren

34 Änderungen

StandVerfahrenEinstufungÄnderungAnlassQuelle
erkannt am 14.09.2026
veröffentlicht am 14.09.2026
Klassische Homöopathie widersprüchlich Evidenz ErgebnisvorherDie Übersicht unterscheidet ausdrücklich zwischen individualisierter und nicht individualisierter Homöopathie. Die Autorinnen und Autoren schreiben, die Zusammenfassung von fünf […]nachherDie Übersicht unterscheidet ausdrücklich zwischen individualisierter und nicht individualisierter Homöopathie; von den 11 eingeschlossenen randomisierten Studien mit 1813 Kindern […] Handkorrektur
Quelle
erkannt am 14.09.2026
veröffentlicht am 14.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein Vorwertnachhersystematische Übersicht Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: Cochrane Review CD009710.pub3, Homeopathy for treatment of irritable bowel syndrome, 04.09.2019.
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Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

Quelle
erkannt am 13.09.2026
veröffentlicht am 13.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein VorwertnachherLeitlinie Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: S3-Leitlinie „Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma“, Langfassung, Version 5.0, Stand 23.08.2024,
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AWMF-Registernummer nvl-002, herausgegeben von Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und AWMF. Gültig bis 14.08.2029 (in Überarbeitung). Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

Quelle
erkannt am 13.09.2026
veröffentlicht am 13.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein VorwertnachherLeitlinie Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: S2k-Leitlinie „Harninkontinenz der Frau“, Langfassung, Version 1.0, Stand 01.01.2022,
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AWMF-Registernummer 015-091, Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe mit der Österreichischen und der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe. Gültig bis 31.12.2026 (am 29.08.2023 verlängert). Kapitel 5.6 „Komplementärmedizin bei Belastungs-, Drang- und Mischharninkontinenz“, Konsensbasiertes Statement S5-13. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

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erkannt am 08.09.2026
veröffentlicht am 08.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein VorwertnachherLeitlinie Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: S2k-Leitlinie „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“, Langfassung, Stand
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01.09.2023, AWMF-Registernummer 030-041, Deutsche Gesellschaft für Neurologie. Gültig bis 31.08.2028. Kapitel 2.4 mit den Abschnitten 2.4.8 „Heilpflanzen“, 2.4.9 „Traditionelle Chinesische Medizin / Akupunktur“, 2.4.10 „Homöopathie“ und 2.4.12 „Anthroposophische Medizin“. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

Quelle
erkannt am 08.09.2026
veröffentlicht am 08.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein VorwertnachherLeitlinie Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: S2k-Leitlinie „Chronischer Unterbauchschmerz der Frau“, Langfassung, Version 07.04.2023, Stand
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30.11.2022, AWMF-Registernummer 016-001, Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Gültig bis 29.11.2027. Abschnitt 8.6 „Komplementäre Verfahren“ mit 8.6.1, 8.6.3, 8.6.5 und 8.6.7. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

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erkannt am 07.09.2026
veröffentlicht am 07.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Bonusprogramm Anerkennungvorherkein Vorwertnachheranerkannt Eine Bonuszeile zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: EY BKK, Leistungen von A-Z, BKK Bonusprogramm, Abschnitt „Extra Geld für extra Leistungen: EY
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BKK-Bonus-Konto“. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht bei der Bonuszeile selbst.

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erkannt am 07.09.2026
veröffentlicht am 07.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein VorwertnachherLeitlinie Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: S3-Leitlinie „Insomnie bei Erwachsenen“, Update 2025, Langfassung, Version 2.0, Stand 13.11.2024,
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AWMF-Registernummer 063-003, Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin. Gültig bis 12.11.2029. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

Quelle
erkannt am 06.09.2026
veröffentlicht am 06.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Bonusprogramm Anerkennungvorherkein Vorwertnachheranerkannt Eine Bonuszeile zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: BKK PwC, Leistungsseite „Homöopathische Arzneimittel“.
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Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht bei der Bonuszeile selbst.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Verfahren Beschreibungvorherkein Vorwertnachher§ 4 Absatz 26 AMG: „Homöopathisches Arzneimittel ist ein Arzneimittel, das nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in Ermangelung dessen, nach einem in den offiziell […] Eine Verfahrensbeschreibung zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: § 4 Absatz 26 und Absatz 33 AMG (Begriffsbestimmungen), Fassung vom 02.09.2026.
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Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet; die Beschreibung steht mit ihrer Fundstelle auch auf der Verfahrensseite.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein VorwertnachherLeitlinie 2 Evidenzsteckbriefe zu Klassische Homöopathie sind neu im Register. Fundstelle: S3-Leitlinie Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen, Kurzversion
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2.0, Mai 2024, AWMF-Registernummer 032-055OL, Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF). Gültigkeitsdauer bis längstens 05/2029. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Erstattung Standvorherkein Vorwertnachherausdrücklich ausgeschlossen Die Gesetzesbegründung beantwortet die Frage, die am Vormittag des 02.09.2026 offen geblieben ist.
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Die vierzehn Kassenzeilen zur klassischen Homöopathie sind an diesem Tag auf gkv_selektivvertrag umgeschlüsselt worden und tragen ein Ende zum 31.12.2026; ob der Ausschluss des § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V den Vertrag nach § 140a mit erfasst, sagte das Gesetz nicht, und die Einträge dazu stehen deshalb auf „zu prüfen“. Die Bundestagsdrucksache 21/6130 sagt es: „Mit dem in § 140a Absatz 2 Satz 2 enthaltenen Verweis auf § 11 Absatz 6 ist damit auch eine Erstattung homöopathischer und anthroposophischer Arzneimittel sowie homöopathisch-ärztlicher Leistungen im Wege von Verträgen über eine besondere Versorgung nach § 140a ausgeschlossen.“ Damit gibt es die Nachfolgezeile ab dem 01.01.2027, und sie ist keine Auslegung des Registers mehr, sondern die Wiedergabe der Begründung. EINE UNGENAUIGKEIT DES ENTWURFS GEHÖRT DAZU: Die Begründung nennt „§ 140a Absatz 2 Satz 2“, der Änderungsbefehl unter Nummer 57 Buchstabe a fügt aber einen Satz nach Satz 1 ein - der gemeinte Satz ist im Gesetz der Satz 3. Die frühere Einstufung „zu prüfen“ bleibt an ihren Einträgen stehen: Sie war der Stand jenes Tages, und ein Protokoll, das seine eigenen Zwischenschritte tilgt, ist keines.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte VIACTIV Krankenkasse. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Vereinbaren Sie einfach einen Termin bei einem am Vertrag teilnehmenden Arzt und legen Sie Ihre VIACTIV-Versichertenkarte vor. Die Behandlungskosten werden dann direkt mit uns abgerechnet.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte TUI BKK. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „im Rahmen des Homöopathievertrages, den die BKK mit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) abgeschlossen hat“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte Südzucker BKK. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Um Ihnen dennoch ergänzende Leistungen zur klassischen Schulmedizin anbieten zu können, haben wir einen Vertrag mit Ärzten geschlossen, die eine zusätzliche Ausbildung in Naturheilverfahren bzw. Homöopathie haben. Bei diesen Ärzten können Sie homöopathische Leistungen kostenlos in Anspruch nehmen.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte R+V BKK. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Die Beratung bzw. Behandlung erfolgt gegen Vorlage Ihrer Versichertenkarte und der schriftlichen Bestätigung Ihrer Teilnahme.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte pronova BKK. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Um dies zu ermöglichen, haben wir sogenannte Selektivverträge für klassische Homöopathie abgeschlossen.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte Mobil Krankenkasse. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Die Behandlungskosten werden einfach zwischen behandelndem Arzt und uns abgerechnet. Voraussetzung: Sie schreiben sich vor der Behandlung bei einem teilnehmenden Arzt in einen sogenannten "Besonderen Versorgungsvertrag" ein.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte mkk – meine krankenkasse. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Kostenübernahme direkt über deine Gesundheitskarte - ohne Zuzahlung“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte mhplus. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Sie erhalten die Behandlung ganz bequem mit Ihrer mhplus-Gesundheitskarte.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte Landwirtschaftliche Krankenkasse. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Wir haben für unsere Versicherten einen bundesweit gültigen Vertrag mit dem Deutschen Zentralverein homöopathischer Ärzte geschlossen. Die ärztlichen homöopathischen Leistungen dieser Ärzte können Sie kostenfrei in Anspruch nehmen.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte KNAPPSCHAFT. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Dafür brauchen Sie nur eine Arztpraxis, die an unserem Vertrag über die Versorgung mit klassischer Homöopathie teilnimmt.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

Quelle
erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte IKK classic. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „Zu den Leistungen, die Sie bei Vorlage Ihrer IKK Gesundheitskarte erhalten“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

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erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte IKK BB. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „In der Sprechstunde füllen sie eine Teilnahmeerklärung aus.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

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erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung Gültig bisvorherkein Endenachher2026-12-31 BKK Linde. Diese Zeile stand ohne Ende da, weil das Register den Selektivvertrag nach § 140a SGB V vom Ausschluss des § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ausgenommen hat: Der Satz nennt
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nur die Satzung. Am 02.09.2026 ist § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung gelesen worden (Artikel 1 Nummer 57 des Gesetzes vom 24.07.2026; er steht nicht in Artikel 8 Absatz 2 und gilt deshalb seit dem Tag nach der Verkündung). Er erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen.“ Ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. DIESER SCHRITT IST EINE AUSLEGUNG: Ob der zweite Halbsatz („ärztliche Leistungen“) sie trotzdem trägt, sagt das Gesetz nicht. Belegt ist die Folgerung bei einer Kasse, die sie für sich selbst zieht – die R+V BKK schreibt, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Deshalb „zu prüfen“.

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erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie zu prüfen Erstattung KostenträgervorherGesetzliche Kasse, SatzungsleistungnachherGesetzliche Kasse, Vertrag über die Versichertenkarte BKK VerbundPlus. Das Register hatte diese Zeile als Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V eingeordnet.
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Der Wortlaut der Kasse beschreibt aber einen Vertrag nach § 140a SGB V: „im Rahmen unseres Vertrages mit dem Deutschen Zentralverband homöopathischer Ärzten e.V.“ Der Maßstab ist der der BKK Linde (Migration 014): Bei einer Satzungsleistung legt die versicherte Person aus und reicht eine Rechnung ein, bei einem Selektivvertrag zeigt sie ihre Karte und zahlt nichts. Keine dieser Zeilen nennt einen Höchstbetrag oder eine Erstattungsquote – die Zeilen mit Betrag (energie-bkk, DAK-Gesundheit) und die mit Prozentsatz (AOK Bremen/Bremerhaven) bleiben unverändert Satzungsleistungen. DAS FENSTER ENDET TROTZDEM AM 31.12.2026, und dieser Schritt ist eine Auslegung und keine Wiedergabe: § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt nur die Satzung. § 140a Absatz 2 Satz 3 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung (Artikel 1 Nummer 57, nicht in Artikel 8 Absatz 2 genannt) erlaubt Abweichendes, „soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen … sowie ärztliche Leistungen … betreffen“ – ab dem 01.01.2027 sind homöopathische Leistungen nach § 11 Absatz 6 nicht mehr vorsehbar. Belegt ist die Folgerung nur bei EINER der fünfzehn am 02.09.2026 gelesenen Kassen: Die R+V BKK schreibt selbst, sie dürfe die Leistungen ab dem 1. Januar 2027 „weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen“. Die übrigen vierzehn sagen dazu nichts. Deshalb steht diese Änderung als „zu prüfen“ und nicht als „eindeutig“.

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erkannt am 02.09.2026
veröffentlicht am 02.09.2026
Klassische Homöopathie widersprüchlich Erstattung Rechtsgrundlagevorher§ 2 Absatz 1 Satz 2 SGB V: „Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen.“nachherDer Satz entfällt ersatzlos. § 2 Absatz 1 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 lautet vollständig: „(1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel […] Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026 ersetzt § 2 Absatz 1 SGB V durch eine Fassung ohne den
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bisherigen Satz 2. Artikel 8 Absatz 2 nennt Artikel 1 Nummer 1 ausdrücklich: Die Neufassung tritt am 01.01.2027 in Kraft. Dass die Phytotherapie neben der Homöopathie und der Anthroposophie zu den besonderen Therapierichtungen zählt, steht in § 34 Absatz 2 Satz 3 SGB V („Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln“). Der Wegfall tritt neben § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V (Artikel 1 Nummer 8, ebenfalls 01.01.2027), der die Satzungsleistung ausschließt, und bei den Arzneimitteln neben § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V (Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a, seit dem 30.07.2026).

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erkannt am 31.08.2026
veröffentlicht am 31.08.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Bonusprogramm Anerkennungvorherkein Vorwertnachheranerkannt Eine Bonuszeile zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: KKH, Satzung, Stand Mai 2026, § 24a und Anlage 3 (Katalog der Zuschussleistungen, PDF), Anlage 3 zur
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Satzung, Katalog der Zuschussleistungen (§ 24a Absatz 5). Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht bei der Bonuszeile selbst.

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erkannt am 29.08.2026
veröffentlicht am 29.08.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Bonusprogramm Anerkennungvorherkein Vorwertnachheranerkannt Eine Bonuszeile zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: novitas bkk, Seite „Bonusprogramm Flexcheck“.
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Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht bei der Bonuszeile selbst.

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erkannt am 29.08.2026
veröffentlicht am 29.08.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Bonusprogramm Anerkennungvorherkein Vorwertnachheranerkannt Eine Bonuszeile zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: Krones BKK, Ihre Vorteile im Überblick, Punkt 4 Bonusmodell für gesundheitsbewusstes Verhalten.
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Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht bei der Bonuszeile selbst.

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erkannt am 29.08.2026
veröffentlicht am 29.08.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Bonusprogramm Anerkennungvorherkein Vorwertnachheranerkannt Eine Bonuszeile zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: AOK Rheinland/Hamburg, Seite „Das AOK-Prämienprogramm“ (AOK-Vital+).
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Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht bei der Bonuszeile selbst.

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erkannt am 07.08.2026
veröffentlicht am 07.08.2026
Klassische Homöopathie eindeutig Evidenz Studienlagevorherkein Vorwertnachhersystematische Übersicht Ein Evidenzsteckbrief zu Klassische Homöopathie ist neu im Register. Fundstelle: Cochrane Review CD005974.pub6, Homeopathic medicinal products for preventing and treating acute
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respiratory tract infections in children, 13.12.2022. Dieser Eintrag ist aus dem Bestand abgeleitet und gibt keinen Wortlaut wieder; der Wortlaut steht beim Steckbrief selbst.

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erkannt am 07.08.2026
veröffentlicht am 07.08.2026
Klassische Homöopathie widersprüchlich Erstattung Satzungsleistungvorhermöglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB Vnachherausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027 Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2.
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erkannt am 07.08.2026
veröffentlicht am 07.08.2026
Klassische Homöopathie widersprüchlich Erstattung Rechtsgrundlagevorher§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V ohne Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittelnachher§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V mit Ausnahme für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026 hat § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V neu
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gefasst. Die Neufassung gilt nach Artikel 8 Absatz 1 seit dem 30.07.2026, weil der Inkrafttretensartikel sie nicht unter den später wirksamen Nummern nennt.

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