Bärentraubenblätter
- Arzneibuchbezeichnung
- Uvae ursi folium
- Botanischer Name
- Arctostaphylos uva-ursi (L.) Spreng.
- Englischer Name
- Bearberry Leaf
- Anwendungsbereich nach EMA
- Urinary tract and genital disorders
- Bearbeitungsstand bei der EMA
- C: ongoing call for scientific data
Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung das?
Diese Droge steht nicht in Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie. Die Anlage zählt nach § 12 Absatz 10 der Arzneimittel-Richtlinie abschließend auf, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Geprüft am 12.09.2026 gegen die Fassung vom 09.05.2025.
Grundlage ist § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt dieser Ausschluss nicht. Den Wortlaut der Vorschriften und die Stände führt die Seite Phytotherapie.
Anwendungsgebiete der EU-Pflanzenmonographie
Im Wortlaut und unübersetzt. Die Monographie ist englisch; eine Übersetzung wäre eine eigene Aussage ohne eigene Fundstelle.
Traditionelle Anwendung
Registrierung nach Artikel 16d der Richtlinie 2001/83/EG. Sie beruht auf langjähriger Anwendung; die Monographie sagt dazu selbst „exclusively based upon long-standing use“.
Traditional herbal medicinal product used for relief of symptoms of mild recurrent lower urinary tract infections such as burning sensation during urination and/or frequent urination in women, after serious conditions have been excluded by a medical doctor.
EU-Pflanzenmonographie EMA/HMPC/750269/2016, erhoben am 12.09.2026.
In Deutschland: zwei Listen des BfArM
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt zwei Listen, in denen eine Arzneidroge vorkommen kann. Sie sind verschieden alt und sagen Verschiedenes: Die Standardzulassungen gelten heute, die Liste der Kommission E ist ein älteres Verzeichnis. Welchen Stand eine Liste hat, steht unter jeder Zeile.
Standardzulassung
Eine Standardzulassung stellt ein Fertigarzneimittel nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Pflicht zur eigenen Zulassung frei. Sie beruht auf einer Monografie, die das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft setzt (Erläuterung des BfArM).
„Bärentraubenblätter“, Zulassungsnummer 8299.99.99.
Erhoben am 13.09.2026.
Kommission E
Die Kommission E bringt den Sachverstand der pflanzlichen Arzneimittel in die Arbeit des BfArM ein (Erläuterung des BfArM). Ihre Liste nennt, welche Monographie im Bundesanzeiger erschienen ist, und kennzeichnet einen Teil davon als Negativ-Monographie. Was in einer Monographie steht, sagt die Liste nicht, und dieses Register gibt es deshalb auch nicht wieder.
„Uvae ursi folium / Baerentraubenblaetter“, ASK-Nummer 00042. Veröffentlicht: BAnz. Nr.109 vom 15.06.1994.
Erhoben am 13.09.2026.
Was die Studienlage sagt
Akute unkomplizierte Zystitis, nicht-antibiotische Behandlung mit Bärentraubenblättern oder BNO 1045
Leitlinie, erhoben am 08.09.2026.
| Ergebnis | Empfehlung 9.4 der Leitlinie lautet: „Bei der akuten unkomplizierten Zystitis sollte eine antibiotische Therapie empfohlen werden.“ Und weiter: „Bei nicht-geriatrischen Patienten sollte die alleinige nicht-antibiotische Therapie als Alternative zur antibiotischen Behandlung erwogen werden. Eine partizipative Entscheidungsfindung mit den Patienten ist notwendig.“ Ausgewiesen ist Empfehlungsgrad B. Als nicht-antibiotische Mittel führt die Empfehlung neben Ibuprofen und Diclofenac auch Uva Ursi (Bärentraubenblätter) und BNO 1045 auf. Den Nutzen beziffert die Leitlinie als eingesparte Antibiotikatherapien, „bei der Verwendung von Phytopräparaten wie Uva Ursi in 64%“ und bei BNO 1045 in 84 Prozent: „Insgesamt konnte über alle Studien durch nicht antibiotische Akuttherapie eine Einsparung von Antibiotika von 63% erzielt werden“. Zur Dauer der Anwendung hält sie fest: „Aufgrund grundsätzlicher indikationsspezifischer Erwägungen eignen sich Bärentraubenblätter und Sandelholz allerdings nicht für eine Langzeittherapie über einen Monat hinaus“. |
|---|---|
| Gültigkeit der Leitlinie | gültig bis 08.04.2029 |
Im Register
Stammdaten erhoben am 12.09.2026 aus dem amtlichen Bestand der Europäischen Arzneimittel-Agentur.