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Walnussblätter

Arzneibuchbezeichnung
Juglandis folium
Botanischer Name
Juglans regia L.
Englischer Name
Walnut leaf
Anwendungsbereich nach EMA
Skin disorders and minor wounds
Bearbeitungsstand bei der EMA
F: Assessment finalised

Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung das?

Diese Droge steht nicht in Anlage I zur Arzneimittel-Richtlinie. Die Anlage zählt nach § 12 Absatz 10 der Arzneimittel-Richtlinie abschließend auf, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können. Geprüft am 12.09.2026 gegen die Fassung vom 09.05.2025.

Grundlage ist § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gilt dieser Ausschluss nicht. Den Wortlaut der Vorschriften und die Stände führt die Seite Phytotherapie.

Anwendungsgebiete der EU-Pflanzenmonographie

Im Wortlaut und unübersetzt. Die Monographie ist englisch; eine Übersetzung wäre eine eigene Aussage ohne eigene Fundstelle.

Traditionelle Anwendung

Registrierung nach Artikel 16d der Richtlinie 2001/83/EG. Sie beruht auf langjähriger Anwendung; die Monographie sagt dazu selbst „exclusively based upon long-standing use“.

Traditional herbal medicinal product for the relief of minor inflammatory conditions of the skin.

EU-Pflanzenmonographie EMA/HMPC/346737/2011, erhoben am 12.09.2026.

Quelle

EU-Pflanzenmonographie zu Juglandis folium (EMA/HMPC/346737/2011), Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) der EMA

Traditional herbal medicinal product used in excessive perspiration of hands and feet.

EU-Pflanzenmonographie EMA/HMPC/346737/2011, erhoben am 12.09.2026.

Quelle

EU-Pflanzenmonographie zu Juglandis folium (EMA/HMPC/346737/2011), Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel (HMPC) der EMA

In Deutschland: zwei Listen des BfArM

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte führt zwei Listen, in denen eine Arzneidroge vorkommen kann. Sie sind verschieden alt und sagen Verschiedenes: Die Standardzulassungen gelten heute, die Liste der Kommission E ist ein älteres Verzeichnis. Welchen Stand eine Liste hat, steht unter jeder Zeile.

Standardzulassung

Eine Standardzulassung stellt ein Fertigarzneimittel nach § 36 des Arzneimittelgesetzes von der Pflicht zur eigenen Zulassung frei. Sie beruht auf einer Monografie, die das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft setzt (Erläuterung des BfArM).

„Walnußblätter“, Zulassungsnummer 2429.99.99.

Zuordnung zu dieser Droge: Dieselbe Droge; die Liste schreibt „Walnuß“ in der Rechtschreibung vor 1996.

Erhoben am 13.09.2026.

Quelle

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Derzeit gültige Monografien der Standardzulassung für Humanarzneimittel, Stand 15.04.2025 (PDF)

Kommission E

Die Kommission E bringt den Sachverstand der pflanzlichen Arzneimittel in die Arbeit des BfArM ein (Erläuterung des BfArM). Ihre Liste nennt, welche Monographie im Bundesanzeiger erschienen ist, und kennzeichnet einen Teil davon als Negativ-Monographie. Was in einer Monographie steht, sagt die Liste nicht, und dieses Register gibt es deshalb auch nicht wieder.

Im Register

Stammdaten erhoben am 12.09.2026 aus dem amtlichen Bestand der Europäischen Arzneimittel-Agentur.

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