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Ärztliche anthroposophische Behandlung: was der Vertrag umfasst, und was am 31. Dezember 2026 endet

Redaktion Naturkompass24

Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Fünf Kassen tragen die ärztliche anthroposophische Behandlung über einen Versorgungsvertrag. § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V beendet das zum 1. Januar 2027.

Wer bei einer anthroposophisch arbeitenden Praxis in Behandlung ist, zahlt dort oft nichts und reicht auch nichts ein: Die Praxis rechnet über die Gesundheitskarte mit der Kasse ab. Das liegt nicht an der Satzung der Kasse, sondern an einem bundesweiten Versorgungsvertrag, und es ist etwas anderes als ein Zuschuss zu einem Medikament. Dieser Beitrag trennt die beiden, nennt die Leistungen im Wortlaut von fünf Kassen und sagt, warum dieser Weg zum 1. Januar 2027 endet.

Drei Dinge, die alle „anthroposophisch“ heissen

Wer nach „anthroposophische Medizin Krankenkasse“ sucht, meint meist eines von drei Dingen, und die Kassen behandeln sie verschieden:

Um die dritte geht es hier. Sie ist im Register seit dem 6. September 2026 ein eigenes Verfahren, weil sie nach anderen Regeln läuft als die beiden anderen: Es gibt nichts auszulegen und nichts einzureichen.

Was die anthroposophische Medizin umfasst S3-Leitlinie Komplementärmedizin, Kapitel 4.3: „Die Anthroposophische Medizin wurde vor 100 Jahren von Rudolf Steiner und Ita Wegman entwickelt. […] Eingesetzt werden Arzneimittel (mineralisch, pflanzlich, tierisch), Anthroposophische Psychotherapie, verschiedene Anthroposophische Kunsttherapien mit den Fachbereichen Malerei, Plastizieren, Musizieren und Sprachgestaltung, rhythmische Massage, Heileurythmie, verschiedene Körpertherapien auf anthroposophischer Grundlage, äußere Anwendungen (Wickel, Einreibungen, Bäder), sowie beratende und eine erweiterte Krankenpflege.“

Drei Positionen, und drei Kassen nennen dieselben Zahlen

Die ärztlichen Leistungen sind in einem bundesweiten Vertrag geregelt. Die BKK Wirtschaft & Finanzen nennt den Vertragspartner beim Namen: den Dachverband Anthroposophische Medizin in Deutschland, dem sie zum 1. Januar 2025 beigetreten ist. Drei der fünf Kassen führen deshalb dieselben drei Positionen, Wort für Wort in derselben Staffelung:

Die drei Positionen im Wortlaut (BKK Wirtschaft & Finanzen) „Erstbehandlung (mind. 60 Minuten, alle zwei Jahre)“ „Folgebehandlung (mind. 30 Minuten, max. 2x jährlich)“ „Beratung (mind. 7 Minuten, max. 4x pro Quartal)“

Die mkk beschreibt dieselben drei mit eigenen Worten, und die R+V BKK ergänzt eine Ausnahme, die im Krankheitsfall zählt: „Die Erstdiagnose einer schweren Erkrankung ermöglicht die Abrechnung der Erstbehandlung abweichend vom zweijährigen Zyklus im Folgejahr und führt zum Beginn eines neuen zweijährigen Zyklus.“

Wichtig ist die Mindestdauer. Sechzig Minuten für eine Erstbehandlung sind der eigentliche Gegenstand dieses Vertrages: Er bezahlt Zeit, und zwar mehr Zeit, als eine Regelleistung dafür vorsieht.

Was Sie dafür tun müssen

Drei Voraussetzungen nennen die Kassen übereinstimmend, und alle drei betreffen die Praxis und nicht Sie:

Dazu kommt bei mehreren Kassen eine Teilnahme- und Einwilligungserklärung, die Sie in der Praxis unterschreiben. Danach zeigen Sie Ihre Versichertenkarte, und die Praxis rechnet mit der Kasse ab. Die DAK-Gesundheit sagt es in einem Satz: „Ihr Vertragsarzt oder Ihre Vertragsärztin hat eine anthroposophische Zusatzqualifikation? Dann kann er oder sie die Behandlung über Ihre elektronische Gesundheitskarte abrechnen.“

Eine Grenze nennt die DAK ausdrücklich mit: „Wenn Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Ihnen eine Musik-, Sprach- oder Kunsttherapie empfiehlt, erstatten wir Ihnen die Kosten nicht.“ Der Vertrag über die ärztliche Leistung sagt also nichts darüber, ob dieselbe Kasse auch die Heilmittel trägt. Bei der mkk, der R+V BKK und der BKK Wirtschaft & Finanzen tut sie das, bei der DAK nicht.

Was die Studienlage sagt

Die S3-Leitlinie Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen bewertet die anthroposophische Behandlung als Ganzes, nicht die einzelne Position. Zwei Aussagen betreffen sie:

Empfehlung 4.21 der S3-Leitlinie „Es liegen Daten aus einer nicht-randomisiert kontrollierten und einer randomisierten Studie zur Wirksamkeit einer anthroposophischen Komplexbehandlung (Psycho- und Schlafedukation, Eurythmie-Therapie, Maltherapie) auf Fatigue und Schlafqualität bei Überlebenden nach Brustkrebs vor. Diese Form der anthroposophischen Komplexbehandlung kann zur Senkung von Fatigue und Ein- und Durchschlafstörungen bei Überlebenden nach Brustkrebs erwogen werden.“ (GoR 0, LoE 2b)
Empfehlung 4.22 der S3-Leitlinie „Es liegen Daten aus einer randomisierten, einer nicht-randomisiert kontrollierten und einer einarmigen Studie zur Wirksamkeit anthroposophischer Behandlungen […] auf die Lebensqualität bei onkologischen Patienten vor. Es kann keine Empfehlung für oder gegen die Anwendung dieser Therapien in Bezug auf die Lebensqualität von onkologischen Patienten gegeben werden.“ (Statement, LoE 2b)

Beide Aussagen beziehen sich auf onkologische Patientinnen und Patienten. Für andere Erkrankungen führt das Register zu diesem Verfahren keine Leitlinienaussage; das heisst nicht, dass es keine gibt, sondern dass hier keine belegt ist.

Warum dieser Weg zum 1. Januar 2027 endet

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 fügt in § 11 Absatz 6 SGB V einen vierten Satz ein. Er nennt vier Dinge, und die beiden letzten sind der Grund, warum es hier um mehr als Medikamente geht:

§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab dem 1. Januar 2027 „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden.“

„Anthroposophische Leistungen“ umfasst die ärztliche Behandlung. Und weil § 140a Absatz 2 Satz 2 SGB V auf § 11 Absatz 6 verweist, gilt dasselbe für den Versorgungsvertrag, über den diese fünf Kassen heute abrechnen. Die Begründung des Gesetzentwurfs sagt es ausdrücklich (Bundestagsdrucksache 21/6130, Seite 122): Mit dem Verweis sei „damit auch eine Erstattung […] im Wege von Verträgen über eine besondere Versorgung nach § 140a ausgeschlossen“.

Die R+V BKK schreibt es auf ihrer eigenen Seite: „Die Homöopathie und anthroposophische Medizin gehören ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb darf auch die R+V BKK diese Leistungen ab diesem Zeitpunkt weder über die Satzung noch im Rahmen besonderer Versorgungsverträge anbieten oder bezuschussen.“

Was bleibt, nennt dieselbe Begründung: Den Kassen bleibe es unbenommen, nach § 194 Absatz 1a SGB V in der Satzung die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge über diese Leistungen vorzusehen. Das ist etwas anderes als eine Kassenleistung, und es kostet einen eigenen Beitrag.

Was das für Sie heisst

Wenn Sie den zweijährigen Zyklus der Erstbehandlung nutzen wollen, liegt der letzte Termin, den Ihre Kasse nach heutiger Rechtslage tragen darf, im Jahr 2026. Für die Folgebehandlungen und die Beratungen gilt dasselbe Datum.

Ob eine Kasse den Vertrag bis zum Jahresende führt, steht auf ihrer eigenen Seite; dieses Register führt für alle fünf Kassen ein Gültigkeitsfenster, das am 31. Dezember 2026 endet, und daneben die gesetzliche Zeile, die ab dem 1. Januar 2027 „nicht erstattet“ sagt. Fragen Sie in der Praxis nach, ob sie am Vertrag teilnimmt, und lassen Sie sich sagen, wann Ihre letzte abrechnungsfähige Behandlung liegt.

Fünf Kassen tragen die ärztliche anthroposophische Behandlung nicht über ihre Satzung, sondern über einen bundesweiten Versorgungsvertrag: Sie zeigen die Karte, die Praxis rechnet ab. Drei Positionen sind geregelt, und drei Kassen nennen dieselben Zahlen: Erstbehandlung mindestens 60 Minuten alle zwei Jahre, Folgebehandlung mindestens 30 Minuten höchstens zweimal jährlich, Beratung mindestens 7 Minuten höchstens viermal je Quartal.

§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V beendet diesen Weg zum 1. Januar 2027, und zwar für die Satzung und über den Verweis in § 140a auch für den Vertrag. Die ärztliche Leistung ist davon genauso betroffen wie das Arzneimittel: Der Satz nennt die anthroposophischen LEISTUNGEN ausdrücklich.

Ist die ärztliche anthroposophische Behandlung dasselbe wie ein anthroposophisches Arzneimittel?

Nein, und die Kassen behandeln beides verschieden. Das Arzneimittel ist meist eine Satzungsleistung mit einem Jahresbetrag, den Sie einreichen. Die ärztliche Behandlung läuft über einen Versorgungsvertrag und über die Gesundheitskarte; Sie legen nichts aus. Eine Kasse kann das eine führen und das andere nicht: Die DAK-Gesundheit bezuschusst Arzneimittel und schliesst Musik-, Sprach- und Kunsttherapie ausdrücklich aus.

Was passiert mit einer Behandlung, die über den Jahreswechsel läuft?

Dazu sagt weder das Gesetz noch eine der fünf Fundstellen etwas, und dieses Register erfindet dafür keine Antwort. Der Satz tritt nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes am 1. Januar 2027 in Kraft. Wer eine Behandlung plant, fragt die Kasse vor dem Termin und lässt sich die Antwort schriftlich geben.

Gibt es dann gar keine anthroposophische Medizin mehr auf Kasse?

Das Gesetz verbietet nicht die Behandlung, sondern ihre Erstattung als zusätzliche Satzungsleistung und über Verträge nach § 140a. Sie können sie weiter in Anspruch nehmen und selbst bezahlen. Die Gesetzesbegründung nennt als verbleibenden Weg die Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge nach § 194 Absatz 1a SGB V durch die Kasse.

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