Vertrag statt Erstattung: wann Sie nur die Karte zeigen
Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben
43 Kassen tragen Naturheilkunde über einen Vertrag nach § 140a SGB V statt über ihre Satzung. Woran Sie den Unterschied erkennen und was er für Sie ändert.
„Zahlt meine Kasse das?“ hat zwei ganz verschiedene Ja. Beim einen zahlen Sie selbst, sammeln Rechnung und Verordnung und reichen alles ein; ein paar Wochen später kommt ein Teil des Geldes zurück. Beim anderen zeigen Sie in der Praxis Ihre Versichertenkarte und zahlen nichts. Rechtlich sind das zwei Paragraphen: die zusätzliche Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V und der Vertrag über eine besondere Versorgung nach § 140a SGB V. Dieser Beitrag zeigt, woran Sie die beiden auseinanderhalten, und zwar an dem, was in der Auskunft Ihrer Kasse fehlt.
Zwei Paragraphen, zwei Abläufe
Eine Satzungsleistung ist eine Zusage der einzelnen Kasse: Sie darf über den gesetzlichen Leistungskatalog hinaus etwas anbieten, muss es in ihrer Satzung regeln und legt darin fest, wie viel sie zahlt. Der Ablauf ist immer derselbe: Sie gehen in Vorleistung und bekommen einen Teil erstattet.
Ein Vertrag nach § 140a SGB V ist etwas anderes. Die Kasse schliesst ihn mit Ärztinnen und Ärzten oder mit einem Verband, und die Praxis rechnet direkt mit der Kasse ab. Die pronova BKK erklärt das auf ihrer eigenen Seite und benutzt dabei das Fachwort:
Für Sie ist der Unterschied kein juristischer, sondern ein praktischer: Beim Vertrag entstehen Ihnen keine Kosten, die Sie vorstrecken müssten, und es gibt keinen Jahresdeckel, gegen den Sie rechnen. Dafür sind Sie an eine bestimmte Praxis gebunden.
Woran Sie den Vertrag erkennen: an dem, was nicht dasteht
Kassen schreiben selten „Selektivvertrag“ auf ihre Leistungsseite. Der zuverlässigere Hinweis ist eine Leerstelle: Wo ein Vertrag greift, nennt der Text keinen Euro-Betrag. Er kann keinen nennen, weil nichts erstattet wird.
Das Register führt beide Arten getrennt, und der Unterschied ist über den ganzen Bestand messbar. Gezählt am 7. September 2026 über alle heute gültigen Kassenzeilen:
| Merkmal | Vertrag (47 Zeilen, 43 Kassen) | Satzung (347 Zeilen, 89 Kassen) |
|---|---|---|
| nennt einen Jahreshöchstbetrag | 0 | 227 |
| nennt einen Betrag je Sitzung | 0 | 94 |
| nennt einen Prozentsatz | 0 | 107 |
| nennt eine Sitzungsgrenze | 0 | 102 |
| verlangt, dass Sie eine Rechnung einreichen | 0 | 131 |
| verlangt eine ärztliche Verordnung | 0 | 206 |
| verlangt eine teilnehmende Praxis aus einer Liste | 42 | 2 |
Die Zeilen mit der Liste sind der Kern. Beim Vertrag steht die Frage nicht, wie viel Sie zurückbekommen, sondern ob die Praxis mitmacht. Die IKK BB sagt genau das als ersten Schritt: „Wählen Sie zunächst einen Arzt aus, der seine homöopathische Behandlung in Zusammenarbeit mit der IKK anbietet.“
Umgekehrt gilt: Nennt Ihre Kasse einen Betrag, ist es eine Satzungsleistung, und Sie gehen in Vorleistung. Beides zusammen kommt vor, aber nicht für dieselbe Leistung.
Was der Vertrag deckt, und was er ausdrücklich nicht deckt
Ein Vertrag bezahlt ärztliche Zeit, nicht Mittel. Bei der klassischen Homöopathie sind das die Anamnese, die Analyse, die Beratung und die Auswahl der Arznei. Die IKK classic zählt es auf und nennt gleich die Bedingung mit:
Die Arznei selbst ist damit nicht bezahlt. Die R+V BKK schreibt es in einem Satz: „Verordnete homöopathische Arzneimittel dürfen hingegen nicht von uns gezahlt werden.“ Wer die Globuli erstattet haben will, braucht dafür eine zweite Zusage seiner Kasse, und die steht dann in der Satzung, mit einem Betrag daneben.
Das ist die häufigste Verwechslung bei dieser Frage: Behandlung und Arzneimittel sind zwei Ansprüche mit zwei Fundstellen. Eine Kasse kann den einen führen und den anderen nicht.
Der Weg in der Praxis, in vier Schritten
- Prüfen, ob Ihre Kasse einen solchen Vertrag führt. Das Register nennt den Kostenträger je Zeile; auf der Kassenseite erkennen Sie ihn an den Wörtern Vertrag, Versorgungsprogramm oder Gesundheitskarte und am fehlenden Betrag.
- Eine teilnehmende Praxis suchen. Die Kassen führen dafür eine eigene Liste oder eine Arztsuche; eine Praxis mit der passenden Zusatzbezeichnung genügt nicht, sie muss dem Vertrag beigetreten sein.
- In der Praxis die Teilnahme- und Einwilligungserklärung unterschreiben. Das ist der Schritt, den die Kassen am häufigsten nennen und den Versicherte am ehesten übersehen.
- Versichertenkarte vorlegen. Danach rechnet die Praxis direkt mit der Kasse ab; Sie legen nichts aus und reichen nichts ein.
Wechseln Sie die Praxis, beginnt der zweite und dritte Schritt von vorn. Der Vertrag hängt an der Praxis, nicht an Ihnen.
Am 1. Januar 2027 endet dieser Weg
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze vom 24. Juli 2026 fügt in § 11 Absatz 6 SGB V einen vierten Satz ein: Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht mehr als zusätzliche Satzungsleistungen vorgesehen werden. Der Satz spricht von der Satzung. Die Gesetzesbegründung sagt, dass er den Vertrag mit erfasst:
Eine der 43 Kassen schreibt es selbst auf ihre Seite. Die R+V BKK: „Die Homöopathie und anthroposophische Medizin gehören ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.“ Die übrigen 42 sagen dazu bislang nichts.
Das Register führt deshalb für alle 47 Vertragszeilen ein Fenster, das am 31. Dezember 2026 endet, und hält im Änderungsprotokoll fest, dass dieser Schritt eine Auslegung ist und keine Wiedergabe: Im Wortlaut des § 11 Absatz 6 Satz 4 steht der Vertrag nicht. Was für die ärztliche anthroposophische Behandlung im Einzelnen dranhängt, steht im Beitrag zu diesem Verfahren.
Der Unterschied zwischen Vertrag und Satzungsleistung entscheidet nicht, ob Ihre Kasse etwas trägt, sondern was Sie dafür tun. Beim Vertrag suchen Sie eine teilnehmende Praxis und zeigen die Karte; bei der Satzungsleistung sammeln Sie Verordnung und Rechnung und rechnen gegen einen Jahresdeckel.
Die verlässlichste Probe ist die Zahl: Steht in der Auskunft Ihrer Kasse kein Betrag, ist es keine Erstattung. Von 47 Vertragszeilen des Registers nannte am 7. September 2026 keine einzige einen Euro-Betrag, von 347 Satzungszeilen taten es 227.
Für die klassische Homöopathie und die ärztliche anthroposophische Behandlung ist beides zum 31. Dezember 2026 befristet. Die Arznei selbst deckt der Vertrag ohnehin nicht; dafür braucht es eine zweite Zusage aus der Satzung.
Woran erkenne ich, ob meine Kasse einen Vertrag oder eine Satzungsleistung hat?
Am Betrag. Von 47 Vertragszeilen, die das Register am 7. September 2026 führte, nannte keine einzige einen Jahreshöchstbetrag, einen Betrag je Sitzung oder einen Prozentsatz; von 347 Satzungszeilen taten es 227, 94 beziehungsweise 107. Steht in der Auskunft eine Euro-Zahl, gehen Sie in Vorleistung. Steht dort stattdessen etwas über teilnehmende Praxen und die Versichertenkarte, ist es ein Vertrag.
Zahle ich beim Vertrag wirklich nichts?
Für die vertraglich geregelten ärztlichen Leistungen nicht. Nicht gedeckt sind die Arzneimittel: Die R+V BKK schreibt dazu „Verordnete homöopathische Arzneimittel dürfen hingegen nicht von uns gezahlt werden.“ Ob Ihre Kasse dafür zusätzlich etwas trägt, ist eine eigene Frage mit einer eigenen Fundstelle.
Reicht eine Praxis mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie?
Nein. Die Praxis muss dem Vertrag beigetreten sein. 42 der 47 Vertragszeilen verlangen ausdrücklich eine teilnehmende Praxis aus einer Liste der Kasse; mehrere verlangen zusätzlich, dass Sie dort vor der ersten Behandlung eine Teilnahme- und Einwilligungserklärung unterschreiben.
Was passiert mit dem Vertrag am 1. Januar 2027?
Nach der Begründung zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist die Erstattung homöopathisch-ärztlicher Leistungen auch über Verträge nach § 140a SGB V ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V selbst nennt nur die Satzung; das Register behandelt die Folgerung deshalb als Auslegung und weist sie als solche aus. Eine der 43 Kassen, die R+V BKK, schreibt den Wegfall bereits auf ihrer eigenen Seite.
Quelle
- § 11 Absatz 6 SGB V
- § 140a SGB V, Besondere Versorgung
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228
- Bundestagsdrucksache 21/6130, Begründung zu Artikel 1 Nummer 8 und Nummer 57
- pronova BKK: Homöopathische Behandlung
- IKK classic: Homöopathie – Kosten für Anamnese und Behandlung
- IKK BB: Homöopathie
- R+V BKK: Homöopathie
- R+V BKK: Anthroposophische Medizin
- BKK VerbundPlus: Homöopathie
Verfahren
- Ärztliche anthroposophische Behandlung 5 Kassen mit belegtem Stand
- Klassische Homöopathie 77 Kassen mit belegtem Stand, bis 500 € im Jahr