Krankenkasse wechseln wegen Naturheilverfahren: was sich ändert und was nicht
Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben
Beim Wechsel der Kasse bleibt die Regelleistung gleich; was sich unterscheiden kann, ist die Satzungsleistung. Was das für Naturheilverfahren heißt, mit den Fundstellen dazu.
Wer Naturheilverfahren nutzt, hört irgendwann den Satz: Dafür lohnt sich eine andere Kasse. Der Satz kann stimmen und kann irren, und beides lässt sich prüfen, bevor man unterschreibt. Entscheidend ist eine einzige Unterscheidung: Steht die Leistung, um die es geht, im Gesetz und in den Richtlinien, oder steht sie in der Satzung der Kasse? Dieser Beitrag legt beide Fälle auseinander, jeweils mit Fundstelle.
Was sich bei einem Wechsel nicht ändert
Die Regelleistung steht jedem gesetzlich Versicherten zu, unabhängig davon, bei welcher Kasse er ist. Ihre Fundstellen sind das Gesetz und die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, und die gelten für alle Kassen gleich.
Im Register der Naturheilverfahren betrifft das fünf Verfahren mit belegtem Stand: die Akupunktur bei chronischem Kreuzschmerz und Gonarthrose nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Bewegungstherapie und Ernährungstherapie als Heilmittel nach der Heilmittel-Richtlinie und die eng begrenzten Ausnahmen für pflanzliche und parenterale Mistel-Präparate in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie. Jede dieser Zeilen trägt eine Bedingung im Wortlaut, und diese Bedingung ist bei der alten wie bei der neuen Kasse dieselbe.
Wer wegen dieser Leistungen wechselt, wechselt ohne Grund: Was Regelleistung ist, kann keine Kasse mehr und keine weniger tragen als eine andere.
Was sich unterscheiden kann: die Satzungsleistung
Anders sieht es bei dem aus, was eine Kasse freiwillig trägt. Die Ermächtigung dazu steht in § 11 Absatz 6 SGB V:
Das „kann“ ist der ganze Unterschied: Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse ein Naturheilverfahren erstattet, steht in ihrer Satzung und nicht im Gesetz. Zwei Kassen können sich hier vollständig unterscheiden, und genau darin liegt der einzige sachliche Grund, wegen eines Naturheilverfahrens zu wechseln.
Der Vergleich ist Handarbeit: die Satzung der jetzigen Kasse und die der neuen nebeneinanderlegen und auf Art, Dauer und Umfang der Leistung lesen. Werbefolder sind dafür keine Fundstelle; die Satzung ist es.
Was ab dem 1. Januar 2027 bei keiner Kasse mehr geht
Für zwei Richtungen hat der Gesetzgeber die Satzungsleistung geschlossen. § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und lautet:
Der Satz betrifft die Satzung jeder Kasse; ein Wechsel ändert daran nichts. Wer heute eine Kasse nach ihrer Homöopathie-Leistung auswählt, wählt eine Leistung mit einem belegten Enddatum: Im Register endet das Gültigkeitsfenster dieser Satzungsleistungen am 31. Dezember 2026, und der Folgestand ab dem 1. Januar 2027 ist der Ausschluss.
Für alle anderen Verfahren bleibt die Satzungsleistung offen; der Satz nennt nur die beiden Richtungen.
Was das Register bei dieser Frage nicht weiß
Das Register führt die belegten Stände der Verfahren, nicht die Satzungen der einzelnen Kassen. Dafür steht ein Prüfauftrag: die Satzungen der größten Kassen zu lesen und die Regelungen im Wortlaut zu erfassen. Bis dahin lautet die ehrliche Antwort auf „welche Kasse zahlt am meisten“: Das Register weiß es nicht, und es schreibt keine Zahl in eine Lücke.
Was es stattdessen liefert, ist der Rahmen des Vergleichs: welche Leistung überhaupt kassenabhängig sein kann, und bei welcher der Vergleich überflüssig ist.
Wegen einer Regelleistung zu wechseln, lohnt nicht: Sie gilt bei jeder Kasse gleich. Wegen einer Satzungsleistung kann es sich lohnen, und der Vergleich führt über die Satzungen, nicht über Werbung. Und wegen Homöopathie oder Anthroposophie zu wechseln, hat seit dem Gesetz vom 24. Juli 2026 ein belegtes Enddatum: den 31. Dezember 2026.
Verliere ich die Akupunktur auf Kassenkosten, wenn ich wechsle?
Nein. Die Akupunktur bei chronischem Kreuzschmerz und bei Gonarthrose ist Regelleistung nach der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung und steht Ihnen bei jeder gesetzlichen Kasse unter denselben Bedingungen zu.
Lohnt ein Wechsel wegen der Homöopathie noch?
Ab dem 1. Januar 2027 können homöopathische Arzneimittel und Leistungen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V bei keiner gesetzlichen Kasse mehr Satzungsleistung sein. Bis dahin kann die Satzung Ihrer Kasse noch etwas vorsehen; danach nicht mehr.
Wo steht verlässlich, was meine Kasse über die Regelleistung hinaus zahlt?
In der Satzung Ihrer Kasse. § 11 Absatz 6 Satz 2 SGB V verlangt, dass sie Art, Dauer und Umfang der Leistung bestimmt. Lassen Sie sich die Regelung von der Kasse nennen.
Kennt das Register die Satzungen der Kassen?
Noch nicht. Es führt die belegten Stände der Verfahren mit Fundstelle; die Satzungen der größten Kassen einzulesen steht als Prüfauftrag aus.
Quelle
- § 11 SGB V: Leistungsarten
- BGBl. 2026 I Nr. 228: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026
- G-BA: Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Fassung vom 19.03.2026
- G-BA: Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025
- G-BA: Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), Stand 09.05.2025
Verfahren
- Akupunktur 32 Kassen mit belegtem Stand, bis 400 € je Fall
- Klassische Homöopathie 77 Kassen mit belegtem Stand, bis 500 € im Jahr