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Bei den hier behandelten Krankheiten ist eine ärztliche Behandlung erforderlich. Diese Seite gibt den Stand von Erstattung und Studienlage wieder und ersetzt keine ärztliche Beratung.

Welche Naturheilverfahren zahlt die Krankenkasse? Drei Wege, drei Fundstellen

Redaktion Naturkompass24

Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Ob die Kasse ein Naturheilverfahren zahlt, entscheiden drei Fundstellen: die Regelleistung, die Satzung der Kasse und die Ausschlusslisten. Alle drei im Wortlaut.

Die Frage klingt nach einer Tabelle mit Ja und Nein, und genau so wird sie im Netz meist beantwortet. Rechtlich gibt es diese Tabelle nicht. Ob die gesetzliche Krankenkasse ein Naturheilverfahren trägt, entscheidet sich an drei verschiedenen Stellen: an der Regelleistung, die für jede Kasse gilt, an der Satzung der einzelnen Kasse und an den Ausschlusslisten. Dieser Beitrag führt durch alle drei, jeweils mit der Fundstelle, aus der die Aussage stammt.

Die kurze Antwort vorweg

Das Erstattungsregister von Naturkompass führt belegte Erstattungsstände zu einem Teil der zwanzig Verfahren, die es beschreibt. Für den größeren Teil liegt kein belegter Stand vor: In seinem Prüfauftrag hält das Register fest, dass es am 7. August 2026 zu zwölf der zwanzig Verfahren keinen belegten Erstattungsstand führte. Das ist kein Ausschluss und keine Bewertung dieser Verfahren, sondern die ehrliche Auskunft über den eigenen Datenbestand: Eine Fundstelle, die den Namen des Verfahrens trägt, ließ sich zum Erhebungszeitpunkt nicht lesen.

Was belegt ist, verteilt sich auf drei Wege. Sie unterscheiden sich darin, wer die Leistung trägt und wo das steht.

Weg eins: die Regelleistung, die jede Kasse trägt

Eine Regelleistung steht jedem gesetzlich Versicherten zu, unabhängig davon, bei welcher Kasse er ist. Im Register sind es Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, die ein Naturheilverfahren zur Regelleistung machen, und jede dieser Zeilen trägt eine Bedingung.

Die belegten Regelleistungen und ihre Fundstellen
VerfahrenFundstelleDer Kern der Bedingung
AkupunkturAnlage I Nummer 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgungnur Körperakupunktur bei chronischem Kreuzschmerz und bei Gonarthrose, jeweils ab sechs Monaten Beschwerdedauer
BewegungstherapieHeilmittel-Richtlinie, § 17als Heilmittel auf ärztliche Verordnung
ErnährungstherapieHeilmittel-Richtlinie, § 42nur bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose
PhytotherapieAnlage I der Arzneimittel-Richtlinie, Nummern 18 und 20nur Flohsamen bei bestimmten Darmerkrankungen und ein standardisierter Ginkgo-Extrakt bei Demenz
MisteltherapieAnlage I der Arzneimittel-Richtlinie, Nummer 32nur parenterale, auf Mistellektin normierte Präparate in der palliativen Therapie maligner Tumoren

Der Tabelle ist anzusehen, worauf es ankommt: Die Bedingung ist die eigentliche Auskunft. „Zahlt die Kasse Akupunktur?“ lässt sich nicht mit Ja beantworten, sondern nur mit dem Wortlaut der Anlage I Nummer 12. Den zeigt die Verfahrensseite im Register vollständig, mit Erhebungsdatum und Gültigkeitsfenster.

Für die Regelleistung fällt die gesetzliche Zuzahlung an. Die Kasse trägt die Leistung, einen Anteil tragen Sie selbst.

Weg zwei: die Satzungsleistung Ihrer Kasse

Der zweite Weg steht nicht im Gesetzestext über die Versorgung, sondern in der Satzung der einzelnen Kasse. Die Ermächtigung dazu lautet:

§ 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 SGB V „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität […] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen.“ „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.“

Daraus folgen zwei Dinge. Erstens: Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse ein Naturheilverfahren erstattet, steht in ihrer Satzung und nicht im Gesetz; zwei Kassen können sich hier vollständig unterscheiden. Zweitens: Wer es genau wissen will, fragt seine Kasse und lässt sich die Satzungsregelung nennen. Eine Tabelle im Netz, die Beträge nennt, ohne die Satzung der Kasse zu zitieren, nennt eine Zahl ohne Fundstelle.

Für die homöopathischen und anthroposophischen Verfahren endet dieser Weg. Dem Absatz ist ein vierter Satz angehängt worden, der am 1. Januar 2027 in Kraft tritt:

§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V, Fassung ab 1. Januar 2027 „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden.“

Der Satz nennt zwei Richtungen beim Namen und keine weiteren. Für alle übrigen Verfahren bleibt die Satzungsleistung der Weg, über den eine Kasse freiwillig mehr tragen kann als die Regelleistung.

Weg drei: der belegte Ausschluss

Der dritte Weg ist keiner: Manches ist von der Versorgung ausgeschlossen, und auch das steht im Gesetz. Zwei Ausschlüsse betreffen die Naturheilverfahren unmittelbar.

Der erste betrifft die Arzneimittel der Homöopathie und der Anthroposophie. § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V lautet seit dem 30. Juli 2026: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt […].“ Neu gefasst wurde der Satz durch das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026.

Der zweite betrifft alle rezeptfreien Arzneimittel, und damit den größten Teil der Pflanzenheilkunde. § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V sagt: „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“ Die Ausnahmen zählt die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie abschließend auf; dazu nimmt Satz 5 Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen vom Ausschluss aus.

Wie Sie die Antwort für Ihr Verfahren finden

Dasselbe Muster trägt die Themenseiten des Registers: Jede von ihnen zeigt nur, was mit Quelle, Erhebungsdatum und Gültigkeitsfenster belegt ist, und sagt ausdrücklich, wo das Register nichts weiß.

Drei Fundstellen entscheiden, ob die Kasse ein Naturheilverfahren trägt: die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Regelleistung, die Satzung Ihrer Kasse für die freiwillige Leistung und die Ausschlüsse des § 31 und des § 34 SGB V. Eine pauschale Tabelle aus Ja und Nein kann das nicht abbilden; der belegte Stand je Verfahren schon.

Und eines bleibt, was es ist: Ein fehlender Eintrag im Register ist kein Ausschluss, sondern eine Stelle, an der die Recherche weitergeht.

Zahlt jede gesetzliche Kasse dieselben Naturheilverfahren?

Bei der Regelleistung ja: Sie steht jedem gesetzlich Versicherten zu, gleich bei welcher Kasse. Bei der Satzungsleistung nein: Was eine Kasse darüber hinaus trägt, bestimmt ihre Satzung nach § 11 Absatz 6 SGB V, und die unterscheidet sich von Kasse zu Kasse.

Mein Verfahren steht nicht im Register. Zahlt die Kasse es dann nicht?

Das lässt sich daraus nicht schließen. Das Register führt nur, was mit Fundstelle belegt ist; für zwölf der zwanzig Verfahren lag am 7. August 2026 kein belegter Stand vor. Fragen Sie Ihre Kasse nach ihrer Satzungsregelung.

Gilt der Ausschluss für Homöopathie schon?

Für die Arzneimittel seit dem 30. Juli 2026, über die Neufassung des § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Für die Satzungsleistung greift der Ausschluss nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V erst ab dem 1. Januar 2027.

Wo finde ich den Stand zu einem bestimmten Verfahren?

Auf der Verfahrensseite im Register von Naturkompass: Dort steht der belegte Erstattungsstand je Kostenträger mit Fundstelle, Erhebungsdatum und Gültigkeitsfenster, dazu die Studienlage.

Quelle

Verfahren

Welche Kasse wie viel zahlt

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