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Der Satz, der zum 1. Januar 2027 aus § 2 SGB V verschwindet

Redaktion Naturkompass24

Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Seit 1989 stand in § 2 SGB V ein Satz über die besonderen Therapierichtungen. Dasselbe Gesetz, das die Homöopathie aus der Kasse nimmt, streicht ihn – auch für die Phytotherapie.

Über die Homöopathie ist im Sommer 2026 viel geschrieben worden. Über einen zweiten Satz desselben Gesetzes fast nichts, und er steht an einer grundsätzlicheren Stelle: in § 2 SGB V, der Vorschrift darüber, was die Krankenkassen ihren Versicherten überhaupt zur Verfügung stellen. Zum 1. Januar 2027 fällt dort ein Satz ersatzlos weg, der seit dem Inkrafttreten des SGB V gilt. Er betrifft nicht nur die Homöopathie und die Anthroposophie, sondern auch die Phytotherapie – und für die ist es die einzige Änderung, die dieses Gesetz für sie bringt.

Der Satz, um den es geht

§ 2 Absatz 1 SGB V hat bis zum 31. Dezember 2026 drei Sätze. Der zweite lautet:

§ 2 Absatz 1 Satz 2 SGB V Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen.

Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24. Juli 2026 ersetzt den ganzen Absatz 1 durch eine Fassung, die diesen Satz nicht mehr enthält. Die neue Fassung lautet vollständig:

§ 2 Absatz 1 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 24.07.2026 (1) Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen.

Aus drei Sätzen werden zwei. Der Satz über die besonderen Therapierichtungen ist ersatzlos gestrichen; an seiner Stelle steht nichts.

Wann das gilt

Artikel 8 des Gesetzes regelt das Inkrafttreten in vier Absätzen. Absatz 1 sagt: Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 30. Juli 2026. Absatz 2 zählt die Nummern auf, die später gelten, und nennt Artikel 1 Nummer 1 ausdrücklich.

Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24.07.2026 (2) Artikel 1 Nummer 1, 5, 6, 8, 12 Buchstabe b, Nummer 13, 16 Buchstabe b und c, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20 bis 23, 31 Buchstabe a und c, Nummer 32 Buchstabe b und d, Nummer 33 Buchstabe b und c, Nummer 34, 37, 38, 43 Buchstabe c, Nummer 47, 48 Buchstabe b, Nummer 62, 64 bis 66, 68 Buchstabe b und Nummer 69, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 3, Artikel 6 und Artikel 7 Nummer 0a und 1 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

Die Streichung wirkt damit ab dem 1. Januar 2027 – am selben Tag wie der Ausschluss der homöopathischen und anthroposophischen Satzungsleistungen, der in Nummer 8 derselben Aufzählung steht. Bis dahin steht der Satz unverändert im Gesetz.

Welche Verfahren „besondere Therapierichtungen“ sind

§ 2 SGB V benutzt den Begriff, ohne ihn zu erklären. Wer er meint, steht an anderer Stelle desselben Gesetzbuches – in § 34 Absatz 2 Satz 3 SGB V, und dort werden drei beim Namen genannt:

§ 34 Absatz 2 Satz 3 SGB V Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

Homöopathie, Phytotherapie, Anthroposophie. Für die ersten beiden Gruppen bringt das Gesetz vom 24. Juli 2026 noch weitere Änderungen: § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V nimmt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel seit dem 30. Juli 2026 vom Versorgungsanspruch aus, § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V verbietet ab dem 1. Januar 2027 die entsprechenden Satzungsleistungen.

Für die Phytotherapie gilt keiner dieser beiden Sätze. § 31 Absatz 1 Satz 1 nennt sie nicht, § 11 Absatz 6 Satz 4 nennt sie nicht. Pflanzliche Arzneimittel bleiben verordnungsfähig, soweit sie es heute sind, und eine Kasse darf sie weiter in ihrer Satzung vorsehen. Die Streichung in § 2 ist die einzige Änderung dieses Gesetzes, die auch die Phytotherapie erreicht.

Was daraus folgt – und was nicht

Was sich sagen lässt: Ein Satz, der seit 1989 im Gesetz stand, steht ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr darin. Er hatte klargestellt, dass die besonderen Therapierichtungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil sie besondere Therapierichtungen sind.

Was sich nicht sagen lässt: was an seine Stelle tritt. Der Gesetzgeber hat ihn ersatzlos gestrichen und nichts anderes an diese Stelle geschrieben. Ob daraus folgt, dass Behandlungsmethoden der besonderen Therapierichtungen künftig ausgeschlossen SIND, sagt das Gesetz nicht – ein gestrichener Satz ist nicht dasselbe wie ein umgekehrter Satz. Bestehen bleibt Satz 2 der neuen Fassung: Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen. Dieser Maßstab galt schon vorher, nur eben neben dem gestrichenen Satz.

Dieses Register gibt die Streichung wieder und zieht keine Folgerung daraus. Sie steht mit Datum und Fundstelle im öffentlichen Änderungsprotokoll, bei jedem der acht betroffenen Verfahren einzeln. Was eine einzelne Kasse ab 2027 tut, entscheidet ihre Satzung; was ein Gericht aus dem Wegfall macht, ist heute niemandem bekannt.

Zum 1. Januar 2027 verschwindet § 2 Absatz 1 Satz 2 SGB V. Er hatte gesagt, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht ausgeschlossen sind. Für die Homöopathie und die Anthroposophie steht die Streichung neben zwei weiteren Änderungen desselben Gesetzes; für die Phytotherapie steht sie allein.

Ein gestrichener Satz ist kein umgekehrter Satz. Was der Wegfall bedeutet, wird sich an einzelnen Entscheidungen zeigen – heute lässt sich nur festhalten, dass er kommt und wann.

Werden pflanzliche Arzneimittel ab 2027 nicht mehr erstattet?

Das sagt das Gesetz nicht. § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V nimmt nur homöopathische und anthroposophische Arzneimittel vom Versorgungsanspruch aus, § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V verbietet nur homöopathische und anthroposophische Satzungsleistungen. Beide nennen die Phytotherapie nicht. Was sich für sie ändert, ist der Wegfall des Satzes in § 2 Absatz 1 – und was daraus folgt, steht in keinem Gesetzestext.

Gilt der Satz jetzt noch?

Ja. Er steht bis einschließlich 31. Dezember 2026 unverändert in § 2 Absatz 1 SGB V. Die Neufassung tritt nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2026 am 1. Januar 2027 in Kraft.

Was sind „besondere Therapierichtungen“?

§ 2 SGB V benutzt den Begriff, ohne ihn zu erklären. § 34 Absatz 2 Satz 3 SGB V nennt drei beim Namen: homöopathische, phytotherapeutische und anthroposophische Arzneimittel.

Heißt das, mein Arzt darf ab 2027 keine Naturheilverfahren mehr anwenden?

Nein. § 2 SGB V regelt, was die Krankenkasse bezahlt, nicht was eine Ärztin oder ein Arzt behandeln darf. Eine Behandlung auf eigene Rechnung berührt diese Vorschrift nicht. Was Ihre Kasse übernimmt, entscheidet ab 2027 ihre Satzung im Rahmen dessen, was die §§ 11 und 31 SGB V dann zulassen.

Quelle

Verfahren

Welche Kasse wie viel zahlt

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