Naturkompass

Heileurythmie

Therapierichtung: Anthroposophische Medizin · Stichtag: 07.08.2026

Beschreibung: nicht erhoben

Erstattung

KostenträgerStandBedingunggültig abgültig bisQuelle
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung nicht erstattet
gilt noch nicht
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." In Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. Dieses Register führt die Heileurythmie unter der Therapierichtung „anthroposophisch". 01.01.2027 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung eingeschränkt erstattet § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Satz 2: „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen." Ob eine bestimmte Kasse die Heileurythmie führt, steht in ihrer Satzung. Das Fenster endet am 31.12.2026. 01.01.2024 31.12.2026
von Hand geprüft

Evidenz

Indikation: Verschiedene Indikationen, therapiebegleitend

StudienlageEinzelstudien
ErgebnisDie systematische Literaturübersicht fand elf Studien: zwei einarmige unkontrollierte Pilotstudien, zwei Veröffentlichungen zu derselben nicht randomisierten kontrollierten Studie, eine Fallstudie und sechs weitere Arbeiten, die sich auf eine prospektive Kohortenstudie beziehen. Die Autorinnen und Autoren berichten, die meisten dieser Studien beschrieben positive Behandlungseffekte unterschiedlicher Größe, die Studien seien nach Indikation, Altersgruppe, Studiendesign und Endpunkt heterogen und die methodische Qualität schwanke beträchtlich; seit der ersten Übersicht von 2008 habe es keine klaren Verbesserungen gegeben. Ihr Schluss: Eurythmie scheine eine nützliche Ergänzung in einem therapeutischen Zusammenhang zu sein, mehr methodisch belastbare Studien seien nötig, um diesen Eindruck zu untermauern. Die Stufe steht deshalb auf „Einzelstudien" und nicht auf „systematische Übersicht": Die Übersicht selbst ist systematisch, die Studien darunter sind es überwiegend nicht.
Leitlinienicht erhoben

Änderungen

07.08.2026satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026 ersetzt § 11 Absatz 6 SGB V und hängt einen vierten Satz an, der homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen als Satzungsleistung ausschließt. Artikel 8 Absatz 2 nennt Nummer 8 ausdrücklich: in Kraft am 01.01.2027.