Heileurythmie
Therapierichtung: Anthroposophische Medizin · Stichtag: 07.08.2026
Beschreibung: nicht erhoben
Erstattung
| Kostenträger | Stand | Bedingung | gültig ab | gültig bis | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | nicht erstattet gilt noch nicht |
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." In Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. Dieses Register führt die Heileurythmie unter der Therapierichtung „anthroposophisch". | 01.01.2027 | bis auf Weiteres | Quelle: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026 · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
| Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | eingeschränkt erstattet | § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Satz 2: „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen." Ob eine bestimmte Kasse die Heileurythmie führt, steht in ihrer Satzung. Das Fenster endet am 31.12.2026. | 01.01.2024 | 31.12.2026 | Quelle: § 11 Absatz 6 SGB V in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
Evidenz
Indikation: Verschiedene Indikationen, therapiebegleitend
| Studienlage | Einzelstudien |
|---|---|
| Ergebnis | Die systematische Literaturübersicht fand elf Studien: zwei einarmige unkontrollierte Pilotstudien, zwei Veröffentlichungen zu derselben nicht randomisierten kontrollierten Studie, eine Fallstudie und sechs weitere Arbeiten, die sich auf eine prospektive Kohortenstudie beziehen. Die Autorinnen und Autoren berichten, die meisten dieser Studien beschrieben positive Behandlungseffekte unterschiedlicher Größe, die Studien seien nach Indikation, Altersgruppe, Studiendesign und Endpunkt heterogen und die methodische Qualität schwanke beträchtlich; seit der ersten Übersicht von 2008 habe es keine klaren Verbesserungen gegeben. Ihr Schluss: Eurythmie scheine eine nützliche Ergänzung in einem therapeutischen Zusammenhang zu sein, mehr methodisch belastbare Studien seien nötig, um diesen Eindruck zu untermauern. Die Stufe steht deshalb auf „Einzelstudien" und nicht auf „systematische Übersicht": Die Übersicht selbst ist systematisch, die Studien darunter sind es überwiegend nicht. |
| Leitlinie | nicht erhoben |
Änderungen
| 07.08.2026 | satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027 Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026 ersetzt § 11 Absatz 6 SGB V und hängt einen vierten Satz an, der homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen als Satzungsleistung ausschließt. Artikel 8 Absatz 2 nennt Nummer 8 ausdrücklich: in Kraft am 01.01.2027. |
|---|