Antrag an die Krankenkasse: Text und Entscheidungsfrist
Ein fertiger Antrag mit dem belegten Wortlaut der Regelung, dazu die Frist, bis zu der Ihre Kasse nach § 13 Absatz 3a SGB V zu entscheiden hat.
Dieses Formular fragt keine persönlichen Daten ab, und das ist Absicht: Die Formulare dieses Dienstes laufen ohne Skript und damit über die Adresszeile, wo eine Diagnose oder eine Versichertennummer im Zugriffsprotokoll landen würde. Der Brief trägt deshalb Lücken, die Sie selbst ausfüllen.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Der Brieftext wird aus einer Vorlage gebaut und um den belegten Wortlaut der Regelung ergänzt, sofern das Register zu diesem Verfahren einen führt. Ohne Beleg steht dort nichts – ein Satz, der auf nichts zeigt, schadet dem Antrag.
- Die Entscheidungsfrist wird ab dem Tag des Antragseingangs gerechnet, nicht ab dem Absenden. Drei Wochen ohne, fünf Wochen mit gutachtlicher Stellungnahme.
- Fällt das Fristende auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Frist am nächsten Werktag.
Was dabei unterstellt wird
- Geschoben wird über Sonnabend, Sonntag und die neun bundesweiten gesetzlichen Feiertage. Feiertage, die nur in einzelnen Ländern gelten – Fronleichnam, Reformationstag, Allerheiligen und die übrigen –, kennt dieses Werkzeug nicht; sie sind Landesrecht und hängen am Ort, nach dem hier niemand fragt. Die tatsächliche Frist kann dadurch nur später enden als die gerechnete, nie früher.
- Ob ein Gutachten des Medizinischen Dienstes eingeholt wird, erfahren Sie von Ihrer Kasse; sie muss Sie darüber unterrichten. Deshalb stehen beide Fristen da.
- Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten nach § 13 Absatz 3a Satz 9 SGB V stattdessen die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches.
Fundstellen
- § 13 Absatz 3a SGB V gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung