Privatrechnung prüfen: was darauf stehen muss, und was fehlt
§ 12 Absatz 2 GOÄ zählt auf, was auf einer Arztrechnung stehen muss. Kreuzen Sie an, was auf Ihrer steht; die Liste nennt die fehlenden Angaben, jede mit ihrem Wortlaut. Eine Rechtsfolge zieht sie nicht.
Diese Liste nennt die Angabe und nicht die Folge. § 12 Absatz 1 GOÄ knüpft die Fälligkeit der Vergütung an eine Rechnung, die „dieser Verordnung entspricht“. Ob eine Rechnung das tut, ist eine Wertung über ein Blatt Papier, das Naturkompass nicht gesehen hat – der Schluss gehört Ihnen und die Bewertung in eine Beratung.
Gefragt wird nach dem Blatt Papier und nie nach Ihnen. Es gibt hier kein Feld für einen Namen, keines für eine Diagnose und keines für einen Betrag: Die Formulare dieses Dienstes laufen ohne Skript und damit über die Adresszeile.
Die Belegschwelle steht in Deutscher Mark. § 12 Absatz 2 Nummer 5 GOÄ nennt 50,- Deutsche Mark und keinen Euro-Gegenwert. Dieses Werkzeug rechnet ihn nicht von sich aus um – wer umrechnet, erfindet eine Zahl, die die Verordnung nicht kennt. Im Auslagenrechner können Sie einen Kurs selbst angeben.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Jede Zeile ist „ja“, „nein“ oder keine Angabe. Eine nicht beantwortete Zeile bleibt offen und wird weder als vorhanden noch als fehlend gezählt.
- Drei der fünf Nummern des § 12 Absatz 2 GOÄ gelten nur unter einer Bedingung: Nummer 3 bei stationären Leistungen, Nummer 4 bei Entschädigungen nach den §§ 7 bis 9, Nummer 5 bei Ersatz von Auslagen nach § 10. Trifft die Bedingung nach Ihren Angaben nicht zu, ist die zugehörige Angabe gegenstandslos und keine Lücke. Eine Liste, die alle fünf unbedingt abfragt, hielte einer ambulanten Rechnung einen fehlenden Minderungsbetrag nach § 6a vor.
- Die Bezeichnung der Leistung kann nach § 12 Absatz 3 Satz 4 GOÄ entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beiliegt, der sich die Bezeichnung zur abgerechneten Leistungsnummer entnehmen lässt. Diese Weiche fehlt in fast jeder Prüfliste.
- Am Ende steht, welche der abgefragten Angaben nach Ihren Kreuzen fehlen – und der Wortlaut des Absatzes 1 daneben. Den Schluss daraus zieht dieses Werkzeug nicht.
Was dabei unterstellt wird
- Die Aufzählung des Absatzes 2 ist nicht abschließend. Der Satz sagt „muß insbesondere enthalten“; dieses Werkzeug fragt genau die fünf Nummern ab, die dort stehen, und keine sechste – es gibt keine.
- Naturkompass führt kein Gebührenverzeichnis. Ob die abgerechnete Nummer zur Leistung passt und ob die Leistungsbeschreibung eine Mindestdauer nennt, lässt sich hier nicht prüfen. Gefragt wird, OB eine Angabe dasteht, nicht welche.
- Ob der Steigerungssatz der Höhe nach zulässig war und ob er zu begründen war, misst § 12 Absatz 3 Satz 1 GOÄ zusammen mit § 5 GOÄ. Dafür gibt es den Steigerungssatz-Rechner.
- Durch Vereinbarung mit den in § 11 Abs. 1 GOÄ genannten Leistungs- und Kostenträgern kann nach § 12 Absatz 5 GOÄ eine abweichende Regelung getroffen sein. Ob eine solche für Ihre Rechnung gilt, weiß dieser Rechner nicht.
- Die GOÄ gilt für die beruflichen Leistungen der Ärzte (§ 1 Absatz 1 GOÄ). Für die Rechnung eines Heilpraktikers ist § 12 GOÄ nicht der Maßstab.
Fundstellen
- § 12 Absatz 1 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 12 Absatz 2 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 12 Absatz 3 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 12 Absatz 4 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 12 Absatz 5 GOÄ gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung