Auslagen auf der Arztrechnung: was nicht berechnet werden darf
§ 10 Absatz 2 GOÄ zählt abschließend auf, welche Kosten nicht als Auslage berechnet werden können. Tragen Sie die Positionen Ihrer Rechnung ein; das Werkzeug gleicht sie gegen diesen Katalog ab und nennt zu jedem Treffer die Nummer.
Den Umrechnungskurs kennt dieses Werkzeug nicht. § 12 Absatz 2 Nummer 5 GOÄ nennt die Belegschwelle als 50,- Deutsche Mark und nur so; einen Euro-Gegenwert nennt die Verordnung nicht. Deshalb ist der Kurs ein Eingabefeld ohne Vorgabewert. Ohne ihn steht bei jeder sonst unbeanstandeten Position „Belegfrage offen“ – das ist lauter als eine Schwelle, die sich dieses Werkzeug ausgedacht hätte.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Jede Zeile wird in Bezeichnung und Betrag zerlegt. Erkannt werden beide Formen, in denen eine Rechnung abgetippt wird: „Einmalhandschuhe; 12,50“ und „Einmalhandschuhe 12,50“. Eine Zeile ohne Betrag bricht die Prüfung ab und wird nicht übersprungen: Sonst meldete das Werkzeug „nichts zu beanstanden“ über eine Rechnung, deren teuerste Position es nie gesehen hat.
- Die Bezeichnung wird gegen den Katalog des § 10 Absatz 2 GOÄ abgeglichen, und zwar über ganze Wörter und nicht über Zeichenketten. Ein Treffer verlangt, dass ein Wort dem Katalogbegriff gleicht oder ihn als Grundwort trägt: „Händedesinfektionsmittel“ ist eines, „Desinfektionsmittelspender“ ist ein Gerät.
- Getrennt davon wird auf Versand- und Portokosten (§ 10 Absatz 3 Satz 4 GOÄ) und auf Pauschalen (§ 10 Absatz 1 GOÄ) gesehen. Treffen mehrere Gründe zu, steht der vorn, der die Position ganz aus der Rechnung nimmt.
- Bleibt eine Position unbeanstandet, folgt die Belegfrage des § 12 Absatz 2 Nummer 5 GOÄ. Sie wird nur beantwortet, wenn Sie einen Umrechnungskurs angegeben haben. Ein Betrag, der genau auf der gerechneten Schwelle liegt, übersteigt sie nicht: Der Wortlaut sagt „übersteigt“, nicht „erreicht“.
Was dabei unterstellt wird
- „Kein Treffer im Katalog“ heißt nicht „zulässig“. Es heißt: kein Treffer in den vier hier hinterlegten Fundstellen. Die GOÄ enthält mehr Vorschriften als diese vier. Was der Abgleich im Einzelnen offen lässt, steht neben dem Ergebnis.
- Die Beugungsendungen werden auf beiden Seiten aufgelöst, damit die Einzahl auf Ihrer Rechnung („Mullkompresse“) die Mehrzahl im Katalog („Mullkompressen“) trifft. Den lateinischen Plural deckt diese Regel nicht ab; „Einmalspekula“ ist deshalb von Hand nachgetragen.
- Wo der Verordnungstext mit einem Bindestrich abkürzt („Desinfektions- und Reinigungsmittel“), wird die Auslassung aufgelöst. Das ist Grammatik und keine Auslegung – jeder aufgelöste Begriff steht neben der Stelle, an der er im Absatz wirklich steht.
- Die Bezeichnung allein sagt nicht, wofür ein Porto angefallen ist. § 10 Absatz 3 Satz 4 GOÄ betrifft die Versendung der Arztrechnung.
Fundstellen
- § 10 Absatz 1 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 10 Absatz 2 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 10 Absatz 3 Satz 4 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 12 Absatz 2 Nummer 5 GOÄ gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
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