Wiedereinsetzung: Frist unverschuldet versäumt, was jetzt?
Ein Monat nach § 67 SGG oder zwei Wochen nach § 27 SGB X – welche Frist gilt, hängt daran, was versäumt wurde. Der Rechner nennt beide Tage und die äußere Grenze von einem Jahr.
Ob Sie „ohne Verschulden verhindert“ waren und wann das Hindernis weggefallen ist, entscheidet dieser Rechner nicht. Beides ist eine Wertung im Einzelfall; darüber befindet die Behörde (§ 27 Absatz 4 SGB X) oder das Gericht (§ 67 Absatz 4 SGG). Der Rechner rechnet allein aus den beiden Tagen, die Sie eintragen.
Nach dem Grund Ihrer Verhinderung fragt hier nichts. Er wäre eine Angabe über Ihre Gesundheit oder Ihr Leben, und diese Formulare schreiben jede Eingabe in die Adresszeile. Für den Antrag selbst brauchen Sie ihn – für diese Rechnung nicht.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Zuerst steht die Weiche. Für eine versäumte Widerspruchsfrist gilt § 67 SGG nur entsprechend, und zwar über § 84 Absatz 2 Satz 3 SGG: „Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.“ Damit gilt dort die Monatsfrist des § 67 SGG und nicht die Zwei-Wochen-Frist des § 27 SGB X. Für eine Klage gilt § 67 SGG unmittelbar, für eine Frist im Verfahren bei der Kasse § 27 SGB X.
- Die Antragsfrist läuft ab dem Wegfall des Hindernisses: ein Monat nach § 67 Absatz 2 Satz 1 SGG, zwei Wochen nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB X. Der Tag des Wegfalls zählt nicht mit; das ist die gängige Fristenrechnung des deutschen Rechts (§§ 187 Absatz 1, 188 BGB) und trotzdem eine Auslegung.
- Innerhalb derselben Frist ist auch die versäumte Handlung nachzuholen (§ 67 Absatz 2 Satz 3 SGG, § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB X). Der Antrag allein genügt nicht.
- Daneben läuft eine äußere Grenze: ein Jahr seit dem Ende der versäumten Frist (§ 67 Absatz 3 SGG, § 27 Absatz 3 SGB X). Sie hängt am Fristende und nicht am Hindernis; beide Tage können deshalb in beliebiger Reihenfolge liegen. Maßgeblich ist der frühere.
- Fällt ein Ende auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags – aber nur, wo § 64 Absatz 3 SGG gilt.
Was dabei unterstellt wird
- Für die Frist nach § 27 SGB X wird nicht auf den nächsten Werktag geschoben. Den Fristenlauf im Verfahren nach dem SGB X regelt § 26 SGB X, und dieser Wortlaut liegt Naturkompass nicht vor. Die Richtung stimmt: Der genannte Tag kann dadurch nur früher liegen als der wirkliche, nie später.
- Für die Frist nach § 91 SGB IX wird über Sonnabend, Sonntag und die neun bundesweiten gesetzlichen Feiertage geschoben. Feiertage, die nur in einzelnen Ländern gelten – Fronleichnam, Reformationstag, Allerheiligen und die übrigen –, kennt dieses Werkzeug nicht; sie sind Landesrecht und hängen am Ort, nach dem hier niemand fragt. Auch dadurch kann das wirkliche Fristende nur später liegen als der genannte Tag.
- Die Jahresgrenze kennt eine Ausnahme, und zu ihr gibt es keine Zahl: War der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich, gilt sie nicht. Ob höhere Gewalt vorlag, wird hier nicht beurteilt.
- Wer im Vorverfahren über den Antrag entscheidet, sagt der Wortlaut nicht. § 67 Absatz 4 Satz 1 SGG nennt das Gericht; für einen versäumten Widerspruch gilt § 67 SGG aber nur entsprechend. Dieser Rechner setzt an die Stelle des Gerichts niemanden.
- Für die Frist nach § 27 SGB X gilt zusätzlich Absatz 5: Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Welche Vorschriften das sind, führt Naturkompass nicht.
Fundstellen
- § 67 SGG gelesen am 2026-08-15
- § 84 Absatz 2 SGG gelesen am 2026-08-15
- § 27 SGB X gelesen am 2026-08-15
- § 64 SGG gelesen am 2026-08-12
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung