Kostenerstattung: wie lange die Wahl bindet und was zurückkommt
Wer Kostenerstattung wählt, hängt mindestens ein Kalendervierteljahr daran. Der Rechner nennt den frühesten Tag für einen Widerruf und rechnet aus, was von einer Privatrechnung nach Obergrenze und Verwaltungsabschlag übrig bleibt.
- Der Betrag, den Ihre Krankenkasse bei Sachleistung getragen hätte (§ 13 Absatz 2 SGB V Satz 8): Satz 8 begrenzt die Erstattung auf diesen Betrag, beziffert ihn aber nicht, und keine andere Norm tut es. Er hängt an Verträgen, die dieses Register nicht führt. Nennen kann ihn Ihre Kasse; fragen Sie ausdrücklich danach, bevor Sie in Vorleistung gehen.
- Der Verwaltungsabschlag Ihrer Kasse in Prozent (§ 13 Absatz 2 SGB V Satz 10): Satz 10 nennt nur die Obergrenze von höchstens 5 Prozent, nicht den Satz. Welcher gilt, steht in der Satzung Ihrer Kasse. Ein vorbelegter Wert wäre hier eine Aussage über eine fremde Satzung.
Zwei Pflichten, die vor dem Termin zu erledigen sind
§ 13 Absatz 2 SGB V Satz 2
Setzen Sie Ihre Krankenkasse in Kenntnis, BEVOR Sie die Leistung in Anspruch nehmen. Der Wortlaut verlangt die Mitteilung vorher; nachholen lässt sie sich nicht. Welche Folgen eine unterbliebene Mitteilung hat, sagt dieser Satz nicht, und dieser Rechner sagt es deshalb auch nicht.
„Hierüber haben sie ihre Krankenkasse vor Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis zu setzen.“
§ 13 Absatz 2 SGB V Satz 5
Leistungserbringer, die das Vierte Kapitel des SGB V nicht nennt, dürfen Sie nur nach vorheriger Zustimmung Ihrer Krankenkasse in Anspruch nehmen. Ob die Praxis, zu der Sie gehen wollen, darunter fällt, entscheidet nicht dieser Rechner. Fragen Sie vor dem Termin bei Ihrer Kasse nach und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben.
„Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden.“
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Die Bindung wird über das Kalendervierteljahr gerechnet, in dem die Wahl erklärt wurde: Sie endet mit Ablauf des letzten Tages dieses Vierteljahrs. Der erste Tag, an dem ein Widerruf in Betracht kommt, ist der Tag danach – eine Frist endet mit Ablauf ihres letzten Tages, und beide Tage stehen deshalb nebeneinander.
- Für die Erstattung greift zuerst die Obergrenze aus Satz 8: höchstens so viel, wie die Kasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte.
- Von diesem Betrag wird der Verwaltungsabschlag aus Satz 10 abgezogen, kaufmännisch auf ganze Cent. Abschneiden wäre systematisch zulasten des Versicherten.
- Was bei Ihnen bleibt, ist die ganze Rechnung abzüglich der Erstattung – nicht etwa nur der Abschlag. Bei einer Rechnung über dem Sachleistungsbetrag ist die Differenz der weitaus größere Posten.
Was dabei unterstellt wird
- Die Reihenfolge der beiden Schritte ist eine Auslegung des Wortlauts und keine Rechnung, die im Gesetz steht. Welche Auslegung das ist und warum sie den Ausschlag gibt, steht mit dem Wortlaut daneben beim Ergebnis.
- „Mindestens ein Kalendervierteljahr“ ist eine Untergrenze und keine Frist. Die Satzung Ihrer Kasse kann länger binden, und wann die Wahl wirksam wird, sagt der Satz nicht. Der genannte Tag ist damit der früheste, an dem ein Widerruf überhaupt in Betracht kommt.
- Was aus einer unterbliebenen Mitteilung nach Satz 2 folgt, sagt der Wortlaut nicht, und dieser Rechner sagt es deshalb auch nicht.
- Ob die Praxis, zu der Sie gehen wollen, im Vierten Kapitel des SGB V genannt ist, entscheidet nicht dieser Rechner.
Fundstellen
- § 13 Absatz 2 SGB V gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung