Honorarvereinbarung: was auf dem Blatt stehen musste
Vor einer Selbstzahler- oder IGeL-Behandlung wird ein Blatt unterschrieben. § 2 GOÄ sagt, was darauf zu stehen hat; das Werkzeug geht die Merkmale mit Ihnen durch, nennt zu jedem den Wortlaut und schreibt auf Wunsch die Bitte um Stellungnahme.
Dieses Werkzeug nennt das Merkmal und nicht die Folge. § 2 GOÄ sagt, wie eine Vereinbarung über die Vergütung auszusehen hat – und mit keinem Wort, was gilt, wenn sie so nicht aussieht. Der Schritt von „ein Merkmal fehlt“ zu „das muss ich nicht bezahlen“ ist eine Auslegung, und wäre sie falsch, träfe der Schaden genau den, dem dieses Werkzeug helfen soll. Die Bewertung gehört in eine rechtliche Beratung.
Es gibt hier kein Feld für Ihren Namen und keines für die Diagnose. Die Formulare dieses Dienstes laufen ohne Skript und damit über die Adresszeile; gefragt wird nach dem Schriftstück, nicht nach dem Menschen. Der Brief trägt deshalb Lücken zum Ausfüllen.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Jede Zeile ist „ja“, „nein“ oder keine Angabe. Eine nicht beantwortete Zeile bleibt offen und wird weder als erfüllt noch als fehlend gezählt; die Gesamtaussage sagt, wie viele das sind.
- Zuerst kommen die beiden Sperren, und das ist keine Reihenfolge aus Höflichkeit: Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine Vereinbarung nach § 2 Absatz 3 Satz 1 GOÄ unzulässig, und eine Notfall- oder akute Schmerzbehandlung durfte nach § 2 Absatz 1 Satz 4 GOÄ gar nicht von ihr abhängig gemacht werden. Wer erst die Formmerkmale abhakt, beantwortet die falsche Frage vollständig.
- Danach die Merkmale des § 2 Absatz 2 GOÄ, in der Reihenfolge der Verordnung: was dastehen muss (Sätze 1, 2 und 4) und was nicht darin stehen darf (Satz 3).
- Zuletzt zwei Nebenpflichten, die je an einem eigenen Tatbestand hängen: die Information über die voraussichtlichen Kosten in Textform (§ 630c Absatz 3 Satz 1 BGB) und die Bezeichnung als Leistung auf Verlangen auf der Rechnung (§ 12 Absatz 3 Satz 5 GOÄ).
- Gibt es etwas zu beanstanden, entsteht daraus ein Brief an die Praxis, der um Stellungnahme bittet und den Wortlaut je betroffenem Satz genau einmal zitiert.
Was dabei unterstellt wird
- Ob der vereinbarte Steigerungssatz und der Betrag der Höhe nach zulässig sind, prüft dieses Werkzeug nicht. § 5 GOÄ ist hier nicht hinterlegt; geprüft wird, OB beides im Schriftstück steht, nicht welche Werte. Dafür gibt es den Steigerungssatz-Rechner.
- Zu welchem Abschnitt eine Leistung gehört, steht im Gebührenverzeichnis der GOÄ, das Naturkompass nicht führt. Die Zuordnung entnehmen Sie Ihrer Rechnung.
- Ob die Leistung medizinisch notwendig war, ist eine medizinische Beurteilung. Dieses Werkzeug fragt keine Gesundheitsangaben ab und trifft sie nicht.
- Bei der Kostenaufklärung hat der Tatbestand zwei Hälften, und eine davon kann hier niemand beantworten: ob der Behandelnde wusste, dass die Übernahme nicht gesichert war. Gefragt wird nur nach der Außenseite.
Fundstellen
- § 2 Absatz 2 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 2 Absatz 1 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 2 Absatz 3 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 1 Absatz 2 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 12 Absatz 3 GOÄ gelesen am 2026-08-15
- § 630c Absatz 3 BGB gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung