Untätigkeitsklage: ab wann, wenn die Kasse gar nicht antwortet
Die Kasse entscheidet nicht – weder über den Antrag noch über den Widerspruch. Der Rechner nennt den ersten Tag, an dem sich die Entscheidung vor dem Sozialgericht erzwingen lässt, und sagt, worauf dieser Tag beruht.
Eine Untätigkeitsklage erzwingt eine Entscheidung, nicht die Leistung. Das Gericht prüft nicht, ob Ihnen zusteht, was Sie beantragt haben – es prüft, ob die Kasse zu lange nicht entschieden hat. Am Ende steht ein Bescheid, und der kann auch eine Ablehnung sein. Gegen die stehen dann wieder Widerspruch und Klage offen.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Gezählt wird ab dem Tag, an dem Ihr Antrag oder Ihr Widerspruch bei der Kasse eingegangen ist – nicht ab dem Datum eines Bescheids und nicht ab dem Tag, an dem Sie abgeschickt haben.
- Über einen Antrag: sechs Monate (§ 88 Absatz 1 Satz 1 SGG). Über einen Widerspruch: drei Monate (§ 88 Absatz 2 SGG).
- Fällt das Ende auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 64 Absatz 3 SGG).
- Zulässig ist die Klage NICHT VOR ABLAUF dieser Frist. Der letzte Tag zählt noch zur Sperrfrist; der erste zulässige Tag ist der Tag danach.
Was dabei unterstellt wird
- Der entscheidende Schritt dieses Rechners ist eine Auslegung und steht deshalb im Ergebnis, nicht hier. Absatz 2 ersetzt dem Wortlaut nach nur die „angemessene Frist“, nicht die Sperrfrist des Absatzes 1. Dass für den Widerspruch trotzdem drei Monate als Sperrfrist gelten, ist belegt – die Fundstelle steht über dem Ergebnis.
- Ob ein von der Kasse mitgeteilter Grund zureichend ist, prüft dieser Rechner nicht und kann es nicht. Er ändert das Ergebnis auch nicht: Nach § 88 Absatz 1 Satz 2 SGG setzt das Gericht das Verfahren aus, statt die Klage abzuweisen.
- Ob Ihr Schreiben rechtlich ein Antrag oder ein Widerspruch war, entscheidet sein Inhalt und nicht seine Überschrift. Die Tabelle „Beide Fälle nebeneinander“ nennt deshalb beide Tage.
- Geschoben wird über Sonnabend, Sonntag und die neun bundesweiten gesetzlichen Feiertage. Feiertage, die nur in einzelnen Ländern gelten – Fronleichnam, Reformationstag, Allerheiligen und die übrigen –, kennt dieses Werkzeug nicht; sie sind Landesrecht und hängen am Ort, nach dem hier niemand fragt. Der tatsächlich erste zulässige Tag kann dadurch nur später liegen als der gerechnete.
Fundstellen
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung