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Naturkompass24 Meine Kasse prüfen

Untätigkeitsklage: ab wann, wenn die Kasse gar nicht antwortet

Die Kasse entscheidet nicht – weder über den Antrag noch über den Widerspruch. Der Rechner nennt den ersten Tag, an dem sich die Entscheidung vor dem Sozialgericht erzwingen lässt, und sagt, worauf dieser Tag beruht.

Eine Untätigkeitsklage erzwingt eine Entscheidung, nicht die Leistung. Das Gericht prüft nicht, ob Ihnen zusteht, was Sie beantragt haben – es prüft, ob die Kasse zu lange nicht entschieden hat. Am Ende steht ein Bescheid, und der kann auch eine Ablehnung sein. Gegen die stehen dann wieder Widerspruch und Klage offen.

Wie dieses Werkzeug rechnet

  1. Gezählt wird ab dem Tag, an dem Ihr Antrag oder Ihr Widerspruch bei der Kasse eingegangen ist – nicht ab dem Datum eines Bescheids und nicht ab dem Tag, an dem Sie abgeschickt haben.
  2. Über einen Antrag: sechs Monate (§ 88 Absatz 1 Satz 1 SGG). Über einen Widerspruch: drei Monate (§ 88 Absatz 2 SGG).
  3. Fällt das Ende auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 64 Absatz 3 SGG).
  4. Zulässig ist die Klage NICHT VOR ABLAUF dieser Frist. Der letzte Tag zählt noch zur Sperrfrist; der erste zulässige Tag ist der Tag danach.

Was dabei unterstellt wird

Fundstellen

Die übrigen Werkzeuge

Was gilt

Was es Sie kostet

Antrag, Ablehnung, Widerspruch

Die Privatrechnung

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