Fahrkosten zur Behandlung: was die Kasse übernimmt
Die Zuzahlung fällt je Fahrt an und nicht einmal je Behandlungsserie; das ist der häufigste Rechenfehler bei dieser Frage. Der Rechner zeigt beide Seiten – was die Kasse übernimmt und was bei Ihnen bleibt.
Welcher Cent-Satz je Kilometer gilt für Ihre Fahrt? § 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V nennt keinen Betrag, sondern verweist auf den auf Grund des Bundesreisekostengesetzes festgesetzten Höchstbetrag für Wegstreckenentschädigung. § 5 BRKG nennt zwei Sätze: 20 Cent je Kilometer (Absatz 1 Satz 2) und 30 Cent je Kilometer bei erheblichem dienstlichem Interesse (Absatz 2 Satz 1). Welcher davon auf eine Krankenfahrt anzuwenden ist, ist hier nicht belegt. Der Rechner rechnet deshalb mit dem Satz, den Sie eintragen, und setzt keinen voraus. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, mit welchem Satz sie rechnet.
§ 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BRKG
§ 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V, § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 BRKG
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Beim öffentlichen Verkehrsmittel und beim Taxi ist der anerkannte Betrag der Fahrpreis, den Sie eintragen. Beim eigenen Kraftfahrzeug sind es die Kilometer mal dem Cent-Satz je Kilometer, gerechnet in Hundertstel-Kilometern und erst am Ende auf ganze Cent gerundet.
- Haben Sie die Kosten des erforderlichen Transportmittels eingetragen, wird der Betrag darauf gekappt (§ 60 Absatz 3 Nummer 4 SGB V). Ohne diese Angabe wird nicht gekappt, und der ausgewiesene Betrag kann höher liegen als das, was Ihre Kasse anerkennt.
- Von den anerkannten Fahrkosten sind 10 vom Hundert Zuzahlung, mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € – zuletzt aber nicht mehr als die Kosten der Fahrt selbst (§ 61 Satz 1 SGB V). Weil die Kappung am Ende steht, kostet eine Fahrt für 3 Euro auch nur 3 Euro Zuzahlung und nicht 5.
- Die Zuzahlung fällt je Fahrt an und nicht einmal je Serie (§ 60 Absatz 2 Satz 1 SGB V). Das ist der häufigste Rechenfehler bei dieser Frage: Wer einmal abzieht, nennt einen deutlich zu hohen Kassenanteil.
- Die Kasse übernimmt den die Zuzahlung übersteigenden Betrag. Bleibt nichts übrig, bleibt nichts übrig – eine billige Fahrt bringt von der Kasse gar nichts, und genau das will jemand vorher wissen.
Was dabei unterstellt wird
- Der Cent-Satz je Kilometer kommt aus Ihrer Eingabe. Siehe den Kasten über diesem Abschnitt: Welcher der beiden Sätze des § 5 BRKG auf eine Krankenfahrt anzuwenden ist, ist hier nicht belegt.
- Die Belastungsgrenze des § 62 SGB V rechnet dieses Werkzeug nicht. Sie deckelt die Zuzahlungen eines ganzen Kalenderjahres und läuft über alle Zuzahlungen, nicht nur über die Fahrten; sie steht im Zuzahlungsrechner.
- Die Genehmigungsfiktion des § 60 Absatz 1 Satz 5 SGB V knüpft an Merkzeichen und Pflegegrad an, und danach wird hier nicht gefragt. Das sind Gesundheitsdaten nach Artikel 9 DSGVO, und diese Formulare schreiben jede Eingabe in die Adresszeile. Wenn eines davon auf Sie zutrifft, sprechen Sie Ihre Krankenkasse darauf an.
- Für Krankentransporte nach § 60 Absatz 3 Nummer 3 SGB V gibt es hier keine Auswahl: Der Wortlaut dieser Nummer liegt nicht vor, und eine Auswahl, deren Rechengrundlage niemand belegen kann, wäre schlechter als keine.
- Ob die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig war (§ 60 Absatz 1 Satz 1 SGB V), entscheidet dieser Rechner nicht. Er rechnet nur aus, was daraus folgt.
Fundstellen
- § 60 SGB V gelesen am 2026-08-15
- § 61 Satz 1 SGB V gelesen am 2026-08-15
- § 5 BRKG gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung