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Naturkompass24 Meine Kasse prüfen

Zuzahlung und Belastungsgrenze

Was eine Verordnung an Zuzahlung kostet, und ab welchem Betrag im Jahr Sie befreit sind. Beides mit dem Wortlaut der Norm daneben – und ohne eine Zahl, die Naturkompass nicht belegen kann.

Zwei Zahlen, die dieses Werkzeug NICHT kennt und deshalb erfragt: Die Freibeträge für Angehörige hängen an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die für Kinder am Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG. Beide stehen in keiner der beiden Normen und ändern sich zum Jahreswechsel. Naturkompass erhebt sie nicht – eine fest eingebaute Zahl wäre ab dem 1. Januar eine falsche Belastungsgrenze, und zwar eine, die niemand nachrechnet. Ihre Kasse nennt Ihnen die geltenden Beträge.

Wie dieses Werkzeug rechnet

  1. Zuzahlung nach § 61 Satz 1: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro – allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Kostet das Mittel 3 Euro, sind es 3 Euro und nicht 5.
  2. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (Satz 3) sind es 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Satz 3 nennt weder Mindest- noch Höchstbetrag und wiederholt die Begrenzung auf die Kosten nicht; der Rechner wendet sie hier deshalb nicht an.
  3. Stationär sind es 10 Euro je Kalendertag (Satz 2).
  4. Belastungsgrenze: Von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden die eingetragenen Freibeträge abgezogen. Von diesem Betrag werden beide Sätze gerechnet – 2 vom Hundert und 1 vom Hundert.
  5. Welcher der beiden gilt, sagt dieses Werkzeug nicht. § 62 Absatz 1 entscheidet das in vier Fällen: Satz 2 nennt beide Sätze, Satz 3 nimmt eine Gruppe chronisch Kranker von der halben Grenze wieder aus, Satz 4 gibt sie ihr unter einer Bedingung zurück. Die vier Fälle stehen im Ergebnis im Wortlaut.

Was dabei unterstellt wird

Fundstellen

Die übrigen Werkzeuge

Was gilt

Was es Sie kostet

Antrag, Ablehnung, Widerspruch

Die Privatrechnung

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