Zuzahlung und Belastungsgrenze
Was eine Verordnung an Zuzahlung kostet, und ab welchem Betrag im Jahr Sie befreit sind. Beides mit dem Wortlaut der Norm daneben – und ohne eine Zahl, die Naturkompass nicht belegen kann.
Zwei Zahlen, die dieses Werkzeug NICHT kennt und deshalb erfragt: Die Freibeträge für Angehörige hängen an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, die für Kinder am Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG. Beide stehen in keiner der beiden Normen und ändern sich zum Jahreswechsel. Naturkompass erhebt sie nicht – eine fest eingebaute Zahl wäre ab dem 1. Januar eine falsche Belastungsgrenze, und zwar eine, die niemand nachrechnet. Ihre Kasse nennt Ihnen die geltenden Beträge.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Zuzahlung nach § 61 Satz 1: 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens 5 und höchstens 10 Euro – allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Kostet das Mittel 3 Euro, sind es 3 Euro und nicht 5.
- Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (Satz 3) sind es 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Satz 3 nennt weder Mindest- noch Höchstbetrag und wiederholt die Begrenzung auf die Kosten nicht; der Rechner wendet sie hier deshalb nicht an.
- Stationär sind es 10 Euro je Kalendertag (Satz 2).
- Belastungsgrenze: Von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt werden die eingetragenen Freibeträge abgezogen. Von diesem Betrag werden beide Sätze gerechnet – 2 vom Hundert und 1 vom Hundert.
- Welcher der beiden gilt, sagt dieses Werkzeug nicht. § 62 Absatz 1 entscheidet das in vier Fällen: Satz 2 nennt beide Sätze, Satz 3 nimmt eine Gruppe chronisch Kranker von der halben Grenze wieder aus, Satz 4 gibt sie ihr unter einer Bedingung zurück. Die vier Fälle stehen im Ergebnis im Wortlaut.
Was dabei unterstellt wird
- Die Freibeträge kommen aus Ihrer Eingabe und werden hier nicht ausgerechnet. Ohne Eingabe wird kein Freibetrag unterstellt – die genannten Grenzen sind dann die höheren und damit die vorsichtigen.
- Für die Krankenhausbehandlung begrenzt § 39 Absatz 4 SGB V die Zuzahlung auf längstens 28 Tage im Kalenderjahr. Diese Norm ist hier nicht hinterlegt; der Rechner wendet die Begrenzung nicht an.
- Ob eine Erkrankung als schwerwiegend chronisch gilt, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie nach § 92 SGB V. Sie ist hier nicht hinterlegt, und dieses Werkzeug fragt Sie auch nicht danach.
- Zusammengerechnet werden nach § 62 Absatz 2 die Zuzahlungen und Bruttoeinnahmen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigten Angehörigen. Der Rechner nimmt die Summe entgegen, er bildet sie nicht.
Fundstellen
- § 61 SGB V gelesen am 2026-08-15
- § 62 Absatz 1 und 2 SGB V gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung