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Akupunktur: Sitzungen und Fristen

Zehn Sitzungen in sechs Wochen, in begründeten Ausnahmefällen fünfzehn in zwölf, und erst nach zwölf Monaten wieder von vorn. Der Rechner sagt Ihnen die Tage.

Worauf sich das stützt

Die Regelung im Wortlaut

Anlage I Nummer 12: „Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten wird für folgende Indikationen zugelassen: 1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz), mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14 bis 20 Nadeln; 2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen, mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7 bis 15 Nadeln je behandeltem Knie. Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen.“ Für alle übrigen Anwendungen steht Anlage II Nummer 31: „Akupunktur mit Ausnahme der in Anlage I aufgeführten Indikationen.“ Anlage I Nummer 12 § 2 verlangt zusätzlich eine Zusatz-Weiterbildung Akupunktur, Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung und einen 80-Stunden-Kurs Schmerztherapie der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.

Quelle

G-BA, Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 09.04.2026 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4143/MVV-RL_2026-03-19_iK-2026-04-09.pdf (erhoben am 07.08.2026)

Wie dieses Werkzeug rechnet

  1. Im Regelfall sind es bis zu 10 Sitzungen innerhalb von 6 Wochen, im begründeten Ausnahmefall bis zu 15 innerhalb von 12 Wochen. Beide Zahlenpaare stehen so in Anlage I Nummer 12.
  2. Die Wochen werden ab dem Tag der ersten Sitzung gerechnet. Der Tag der ersten Sitzung zählt dabei nicht mit; das Fenster endet mit Ablauf des gleichnamigen Wochentages (§§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB). Sechs Wochen sind damit 42 Tage.
  3. Eine erneute Behandlung ist frühestens 12 Monate nach dem Abschluss möglich. Gerechnet wird ab dem Tag der letzten Sitzung.

Was dabei unterstellt wird

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