Genehmigungsfiktion: gilt mein Antrag als genehmigt?
Entscheidet die Kasse nicht in der Frist und teilt sie auch keinen Grund dafür mit, gilt die Leistung als genehmigt. Der Rechner sagt Ihnen den Tag – und die Ausnahme, die dabei am häufigsten übersehen wird.
Der Tag, an dem der Antrag EINGEGANGEN ist, zählt – nicht der Tag, an dem Sie ihn abgeschickt haben. Bei einem Brief liegen dazwischen leicht drei Tage. Ein Einschreiben oder eine Empfangsbestätigung macht diesen Tag beweisbar.
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Ab dem Tag des Antragseingangs laufen drei Wochen. Holt die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme ein, sind es fünf; im zahnärztlichen Gutachterverfahren nach § 87 Absatz 1c SGB V sind es sechs.
- Fällt das Ende auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Frist am nächsten Werktag.
- Hat die Kasse bis dahin weder entschieden noch einen hinreichenden Grund mitgeteilt, gilt die Leistung als genehmigt – und zwar NACH Ablauf der Frist, also ab dem Tag danach.
Was dabei unterstellt wird
- Ob die Kasse eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt hat, weiß dieser Rechner nicht. Sie muss Sie darüber unterrichten (Satz 2). Solange Sie nichts gehört haben, ist die Drei-Wochen-Frist die maßgebliche.
- Ob eine Mitteilung der Kasse einen hinreichenden Grund darlegt, prüft dieser Rechner nicht. Er nimmt jede Mitteilung beim Wort.
- Geschoben wird über Sonnabend, Sonntag und die neun bundesweiten gesetzlichen Feiertage. Feiertage, die nur in einzelnen Ländern gelten – Fronleichnam, Reformationstag, Allerheiligen und die übrigen –, kennt dieses Werkzeug nicht; sie sind Landesrecht und hängen am Ort, nach dem hier niemand fragt. Die tatsächliche Frist kann dadurch nur später enden als die gerechnete.
Fundstellen
- § 13 Absatz 3a SGB V gelesen am 2026-08-15
- § 64 SGG gelesen am 2026-08-12
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung