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Überprüfungsantrag: Bescheid bestandskräftig, und jetzt?

Der Antrag nach § 44 SGB X hat keine Frist – beide Absätze sagen „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“. Begrenzt ist nur die Rückwirkung, und die lässt sich auf den Tag ausrechnen.

Dieser Antrag hat keine Frist

Für den Überprüfungsantrag nennt § 44 SGB X keine Frist. Beide Absätze sagen ausdrücklich, dass der Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“. Dass die Widerspruchs- und die Klagefrist abgelaufen sind, steht dem Antrag also nicht entgegen.

§ 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X
„Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html gelesen am 15.08.2026

§ 44 Absatz 2 Satz 1 SGB X
„Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html gelesen am 15.08.2026

Die vier Jahre sind eine Obergrenze und keine Zusage. § 44 Absatz 4 Satz 1 SGB X erbringt die Leistungen „nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches“ – ein besonderer Teil kann weniger vorsehen, und dieser Rechner kennt ihn nicht. Und ob das Recht unrichtig angewandt wurde, entscheidet nach Absatz 3 die zuständige Behörde.

Wie dieses Werkzeug rechnet

  1. Zuerst die Aussage ohne Zahl: Der Antrag hat keine Frist. Absatz 1 und Absatz 2 sagen beide „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“. Das ist die Antwort auf die Frage in der Überschrift.
  2. Für die Rückwirkung gilt Absatz 4. Satz 3 setzt bei einem Antrag den Antrag an die Stelle der Rücknahme.
  3. Satz 2 rechnet nicht vom Tag, sondern vom Beginn des Jahres, in dem zurückgenommen wird. Für die Rechnung zählt deshalb allein die Jahreszahl Ihres Antrags; der Tag darin ändert nichts.
  4. Satz 1 lässt Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren davor erbringen. Der erste Tag ist damit der 1. Januar des Jahres 4 Jahre vor dem Antragsjahr.
  5. Ein Antrag, der noch im alten Jahr eingeht, verschiebt diesen ganzen Zeitraum um ein volles Jahr nach hinten. Das folgt allein aus Satz 2 und aus keiner Wertung.

Was dabei unterstellt wird

Fundstellen

Die übrigen Werkzeuge

Was gilt

Was es Sie kostet

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Die Privatrechnung

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