Überprüfungsantrag: Bescheid bestandskräftig, und jetzt?
Der Antrag nach § 44 SGB X hat keine Frist – beide Absätze sagen „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“. Begrenzt ist nur die Rückwirkung, und die lässt sich auf den Tag ausrechnen.
Dieser Antrag hat keine Frist
Für den Überprüfungsantrag nennt § 44 SGB X keine Frist. Beide Absätze sagen ausdrücklich, dass der Verwaltungsakt zurückzunehmen ist, „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“. Dass die Widerspruchs- und die Klagefrist abgelaufen sind, steht dem Antrag also nicht entgegen.
§ 44 Absatz 1 Satz 1 SGB X
„Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
gelesen am 15.08.2026
§ 44 Absatz 2 Satz 1 SGB X
„Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen.“
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__44.html
gelesen am 15.08.2026
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Zuerst die Aussage ohne Zahl: Der Antrag hat keine Frist. Absatz 1 und Absatz 2 sagen beide „auch nachdem er unanfechtbar geworden ist“. Das ist die Antwort auf die Frage in der Überschrift.
- Für die Rückwirkung gilt Absatz 4. Satz 3 setzt bei einem Antrag den Antrag an die Stelle der Rücknahme.
- Satz 2 rechnet nicht vom Tag, sondern vom Beginn des Jahres, in dem zurückgenommen wird. Für die Rechnung zählt deshalb allein die Jahreszahl Ihres Antrags; der Tag darin ändert nichts.
- Satz 1 lässt Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren davor erbringen. Der erste Tag ist damit der 1. Januar des Jahres 4 Jahre vor dem Antragsjahr.
- Ein Antrag, der noch im alten Jahr eingeht, verschiebt diesen ganzen Zeitraum um ein volles Jahr nach hinten. Das folgt allein aus Satz 2 und aus keiner Wertung.
Was dabei unterstellt wird
- Der gerechnete Tag ist eine Grenze und kein Zeitpunkt, ab dem etwas zusteht. Satz 1 stellt die Leistungen unter die Vorschriften der besonderen Teile des Sozialgesetzbuches; was für die einzelne Leistung gilt, steht dort und nicht hier.
- Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Absatz 1 Satz 2). Ob das zutrifft, wird hier nicht beurteilt.
- Ob Absatz 1 oder Absatz 2 Ihren Fall trifft, entscheidet die Behörde. Absatz 1 verpflichtet zur Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; im Übrigen ist nach Absatz 2 für die Zukunft zurückzunehmen, für die Vergangenheit kann zurückgenommen werden.
- Der Tag oder das Jahr des Antrags kommt aus Ihrer Eingabe. Naturkompass kennt Ihren Fall nicht und setzt dafür keinen Vorgabewert.
Fundstellen
- § 44 SGB X gelesen am 2026-08-15
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
Die Privatrechnung