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Widerspruchsfrist: bis wann nach einer Ablehnung

Die Frist läuft nicht ab dem Datum auf dem Bescheid, sondern ab seiner Bekanntgabe. Der Rechner nennt beide Tage und den letzten Tag Ihres Widerspruchs.

Der häufigste Irrtum bei dieser Frist: Sie läuft nicht ab dem Datum, das auf dem Bescheid steht, sondern ab seiner Bekanntgabe. Bei einem Brief gilt dafür der vierte Tag nach der Aufgabe zur Post. Die Zahl, die fast jeder aus dem Kopf nennt, ist die drei – sie stammt aus einer früheren Fassung.

Wie dieses Werkzeug rechnet

  1. Der Tag der Aufgabe zur Post steht auf dem Bescheid nicht. Angenommen wird das Bescheiddatum; vier Tage später gilt der Bescheid als bekannt gegeben.
  2. Wurde der Bescheid förmlich zugestellt, gilt der Tag der Zustellung – auch wenn er vor dem vierten Tag liegt. § 37 Absatz 5 SGB X: „Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.“
  3. Ohne förmliche Zustellung gilt nur ein späterer Zugang (§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB X). Ein früherer ändert nichts: Die Vier-Tage-Regel ist der Regelfall und keine Obergrenze.
  4. Ab der Bekanntgabe läuft ein Monat; bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate (§ 84 Absatz 1 Satz 2 SGG). Die Frist endet am Tag desselben Datums im Zielmonat; fehlt dieser Tag dort, endet sie mit dem Monat.
  5. Fällt das Ende auf einen Sonnabend oder Sonntag, endet die Frist am nächsten Werktag.

Was dabei unterstellt wird

Fundstellen

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Was gilt

Was es Sie kostet

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