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Steigerungssatz: darf der Faktor so hoch sein?

Der Faktor auf einer Arztrechnung hat drei Rahmen und nicht einen, und die Pflicht zur schriftlichen Begründung beginnt woanders als der Höchstsatz. Der Rechner nennt beide Grenzen, den Betrag dazu und die Sätze, aus denen sie stammen.

Für wen die GOÄ überhaupt gilt. § 1 Absatz 1 GOÄ: „Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Wie dieses Werkzeug rechnet

  1. Der Gebührensatz ist die Punktzahl der Leistung mal dem Punktwert von 5,82873 Cent (§ 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3 GOÄ), kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Tragen Sie stattdessen den Einfachsatz aus Ihrer Rechnung ein, wird er unverändert übernommen. Beides zugleich weist der Rechner ab, weil daraus zwei verschiedene Gebührensätze folgen könnten und niemand wüsste, welchen er genommen hat.
  2. Der berechnete Betrag ist der Gebührensatz mal dem Steigerungssatz. Gerechnet wird in Hundertsteln und erst am Ende auf ganze Cent gerundet; eine Zwischenrechnung in Gleitkomma macht aus dem 1,15fachen das 1,14fache.
  3. Der Steigerungssatz wird an zwei Grenzen gemessen, und sie stehen in zwei verschiedenen Paragrafen. Der Höchstsatz des § 5 GOÄ sagt, was überhaupt bemessen werden darf; die Schwelle des § 12 Absatz 3 Satz 1 GOÄ sagt, ab wann schriftlich zu begründen ist. Dazwischen ist eine Gebühr zulässig und zugleich begründungsbedürftig.
  4. Welche beiden Zahlen gelten, hängt am Abschnitt: alle übrigen Leistungen des Gebührenverzeichnisses – Höchstsatz das 3,5fache, Begründung über dem 2,3fachen; Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses – Höchstsatz das 2,5fache, Begründung über dem 1,8fachen; Abschnitt M und die Leistung nach Nummer 437 des Gebührenverzeichnisses – Höchstsatz das 1,3fache, Begründung über dem 1,15fachen.

Was dabei unterstellt wird

Fundstellen

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Was gilt

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Die Privatrechnung

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