Homöopathie und Anthroposophie in der Kasse: was seit dem 30. Juli 2026 gilt
Redaktion Naturkompass
Keine medizinische und keine juristische Ausbildung. Diese Redaktion gibt wieder, was Gesetzestext, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Leitlinien und systematische Übersichten veröffentlichen, und bewertet nicht selbst. Jede Zahl, jede Frist und jeder Erstattungsstand steht mit seiner Fundstelle daneben, damit Sie nachlesen können, worauf die Aussage beruht. Wer eine Behandlungsentscheidung zu treffen hat, braucht ärztlichen Rat und nicht diese Seite. Die presserechtlich verantwortliche Person nach § 18 Absatz 2 MStV steht im Impressum.
Stand 07.08.2026 · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nimmt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus dem Versorgungsanspruch. Zwei Paragraphen, zwei Stichtage, im Wortlaut.
Am 29. Juli 2026 ist im Bundesgesetzblatt das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung erschienen. Es ändert an zwei Stellen etwas, das für Menschen zählt, die homöopathisch oder anthroposophisch behandelt werden. Die beiden Stellen treten an verschiedenen Tagen in Kraft, und dieser Unterschied entscheidet darüber, was heute gilt und was erst im nächsten Jahr. Dieser Beitrag gibt wieder, was im Gesetz steht, und bewertet nicht.
Die Fundstelle
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) vom 24. Juli 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt am 29. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 228. Federführung: Bundesministerium für Gesundheit.
Zwei Nummern des Artikels 1 sind hier einschlägig: Nummer 12 Buchstabe a ändert § 31 SGB V, Nummer 8 ersetzt § 11 Absatz 6 SGB V. Beide betreffen dieselbe Sache aus verschiedenen Richtungen: die eine den Anspruch auf Versorgung, die andere die freiwillige Satzungsleistung einer einzelnen Kasse.
Seit dem 30. Juli 2026: der Versorgungsanspruch
§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V ist neu gefasst worden. Er lautet jetzt:
Der Halbsatz „soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt“ stand vorher nicht darin. Warum dieser Teil bereits gilt, steht in Artikel 8 des Gesetzes: Absatz 1 lässt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, also am 30. Juli 2026, und Absatz 2 zählt die Nummern auf, die erst später wirksam werden. Nummer 12 Buchstabe a steht in dieser Aufzählung nicht.
Die Aussage betrifft das Arzneimittel, nicht die ärztliche Leistung. Über die homöopathische Anamnese oder das Gespräch sagt der Satz nichts.
Ab dem 1. Januar 2027: die Satzungsleistung
Viele Krankenkassen bieten heute Leistungen an, zu denen sie nicht verpflichtet sind. Die Ermächtigung dafür steht in § 11 Absatz 6 SGB V. Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes ersetzt diesen Absatz und hängt einen vierten Satz an:
Artikel 8 Absatz 2 nennt Artikel 1 Nummer 8 ausdrücklich. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und nicht früher.
Der Satz spricht von Arzneimitteln und von Leistungen. Die zweite Hälfte ist die weitere: Sie erfasst nicht nur Präparate, sondern Behandlungen der beiden Therapierichtungen.
Was das für die Frage „zahlt meine Kasse das“ bedeutet
| Norm | Betrifft | Gilt seit oder ab |
|---|---|---|
| § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V | den Anspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel | 30. Juli 2026 |
| § 11 Abs. 6 Satz 4 SGB V | die freiwillige Satzungsleistung einer Kasse, Arzneimittel und Leistungen | 1. Januar 2027 |
Bis zum 31. Dezember 2026 kann eine Kasse eine solche Leistung also weiterhin in ihrer Satzung führen. Ob sie es tut und in welchem Umfang, steht in der Satzung der einzelnen Kasse und nicht im Gesetz; § 11 Absatz 6 Satz 2 verlangt, dass die Satzung Art, Dauer und Umfang der Leistung bestimmt. Wer wissen will, was für ihn gilt, fragt seine Kasse und lässt sich die Satzungsregelung nennen.
Im Erstattungsregister von Naturkompass steht das als zwei Zeilen nebeneinander und nicht als eine, die überschrieben wird: eine bis zum 31. Dezember 2026 und eine ab dem 1. Januar 2027. Der alte Stand bleibt lesbar, weil die Änderung der Inhalt ist.
Was hier ausdrücklich nicht steht
Das Wort „Mistel“ kommt im gesamten Gesetz kein einziges Mal vor. Ob und für welche Präparate die Neufassung des § 31 die Ausnahme in Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie berührt, ist eine Frage an den Gemeinsamen Bundesausschuss. Die geltende Fassung dieser Richtlinie beruht auf einem Beschluss vom 18. Juni 2026 und liegt damit vor dem Gesetz.
Naturkompass führt dazu einen offenen Prüfauftrag. Bis zu seiner Erledigung steht auf der Verfahrensseite zur Misteltherapie der Wortlaut der Richtlinie und keine Schlussfolgerung.
Ebenso wenig steht hier eine Aussage darüber, ob die Änderung richtig oder falsch ist. Diese Seite gibt wieder, was der Gesetzgeber, der Gemeinsame Bundesausschuss, Leitlinien und Fachgesellschaften veröffentlichen.
Zwei Sätze in zwei Paragraphen, zwei Stichtage. Seit dem 30. Juli 2026 sind homöopathische und anthroposophische Arzneimittel vom Versorgungsanspruch des § 31 SGB V ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen sie und die entsprechenden Leistungen auch nicht mehr als Satzungsleistung angeboten werden. Zwischen beiden Tagen liegen fünf Monate, in denen die Satzung Ihrer Kasse noch etwas anderes sagen kann als das Gesetz.
Zahlt meine Kasse homöopathische Arzneimittel im Jahr 2026 noch?
Als Versorgung nach § 31 SGB V seit dem 30. Juli 2026 nicht mehr. Als freiwillige Satzungsleistung ist es bis zum 31. Dezember 2026 möglich, wenn die Satzung Ihrer Kasse es vorsieht. Ob sie es tut, sagt Ihnen nur Ihre Kasse.
Betrifft die Änderung auch anthroposophische Therapien wie die Heileurythmie?
Der ab 1. Januar 2027 geltende § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V nennt neben Arzneimitteln ausdrücklich „homöopathische und anthroposophische Leistungen“. Der Versorgungsanspruch nach § 31 SGB V betrifft dagegen nur Arzneimittel.
Gilt der Ausschluss auch für Kinder?
Der neue § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V nennt keine Altersgrenze. Die bekannte Ausnahme für Kinder in § 34 Absatz 1 Satz 5 SGB V betrifft nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel allgemein und nicht diesen Ausschluss. Naturkompass führt die Frage als offenen Punkt und trifft dazu keine Aussage.
Wo kann ich das nachlesen?
Im Bundesgesetzblatt: BGBl. 2026 I Nr. 228 vom 29. Juli 2026. Der Regelungstext steht als PDF unter recht.bund.de, die konsolidierten Fassungen der Paragraphen unter gesetze-im-internet.de.
Quelle
- G-BA: Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I (OTC-Übersicht)
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026
- § 11 Absatz 6 SGB V in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung
- § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung
- § 34 SGB V: Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Verfahren
- Anthroposophische Kunsttherapie
- Heileurythmie
- Homöopathische Komplexmittel
- Klassische Homöopathie
- Rhythmische Massage