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Pflanzliche Arzneimittel: warum die Kasse fast nichts zahlt und welche drei Ausnahmen es gibt

Redaktion Naturkompass
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Stand 07.08.2026 · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen. Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie nennt die Ausnahmen, darunter drei pflanzliche.

Die meisten pflanzlichen Arzneimittel sind rezeptfrei. Genau das ist der Grund, warum die gesetzliche Kasse sie nicht bezahlt: Der Ausschluss knüpft nicht an die Therapierichtung an, sondern an die Verschreibungspflicht. Wer wissen will, was trotzdem geht, muss eine einzige Liste lesen.

Der Ausschluss, und woran er hängt

§ 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“

Der Satz nennt keine Pflanze und keine Therapierichtung. Er trifft das Baldrianpräparat aus derselben Erwägung wie das Ibuprofen 400: Beide sind rezeptfrei. Dass er die Phytotherapie besonders hart trifft, liegt daran, dass ein großer Teil ihrer Präparate ohne Rezept zu haben ist.

Satz 2 desselben Absatzes gibt dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf, festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten und deshalb ausnahmsweise verordnet werden können. Satz 3 fügt hinzu: „Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen.“ Das Ergebnis dieser Festlegung ist die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie, die sogenannte OTC-Übersicht.

Die drei pflanzlichen Einträge der Anlage I

Die Anlage I zählt die zugelassenen Ausnahmen abschließend auf. Drei ihrer Einträge betreffen pflanzliche Zubereitungen. Der Wortlaut ist eng, und die Enge ist der Punkt: Jeder Eintrag nennt die Zubereitung und die Indikation, für die sie verordnet werden darf.

Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie, Stand 9. Mai 2025
NummerZubereitungNur bei
18Flohsamen und Flohsamenschalenunterstützender Quellmittel-Behandlung bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom, und HIV-assoziierten Diarrhoen
20Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis)Behandlung der Demenz
32Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiertpalliativer Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität

Wer das liest, sieht, wie wenig Spielraum bleibt. Nummer 20 nennt nicht nur die Pflanze, sondern das Auszugsmittel und die Tagesdosis. Ein anderer Ginkgo-Extrakt in einer anderen Dosierung fällt nicht darunter, und ein Ginkgo-Präparat gegen Ohrgeräusche ebenfalls nicht.

Zwei Ausnahmen von der Ausnahme

§ 34 Absatz 1 Satz 5 SGB V nimmt zwei Gruppen vom Ausschluss aus: versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen. Für sie gilt Satz 1 nicht.

Das ist keine Sonderregel für Naturheilmittel, sondern eine für alle rezeptfreien Arzneimittel. Sie ist trotzdem der praktisch wichtigste Grund, warum in einer Kinderarztpraxis Dinge auf Rezept gehen, die bei Erwachsenen an der Kasse bezahlt werden.

Was die Studienlage zu Ginkgo sagt

Zu Nummer 20 gibt es eine aktuelle systematische Übersicht der Cochrane Collaboration vom 5. Februar 2026. Sie unterscheidet nach Ausgangslage der Behandelten.

Die Übersicht bewertet den Wirkstoff, nicht die Erstattungsfähigkeit. Dass die Anlage I den Eintrag auf die Demenz begrenzt, entspricht dabei der Richtung dieser Befunde, ohne dass die Übersicht das so sagt.

Eine offene Frage bei der Mistel

Nummer 32 steht seit dem 9. Mai 2025 unverändert in der Anlage I. Seit dem 30. Juli 2026 nimmt § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V homöopathische und anthroposophische Arzneimittel vom Versorgungsanspruch aus. Das Wort „Mistel“ kommt im Änderungsgesetz an keiner Stelle vor, und die geltende Fassung der Arzneimittel-Richtlinie beruht auf einem Beschluss vom 18. Juni 2026, also von vor dem Gesetz.

Ob und für welche Präparate sich daraus etwas ändert, ist eine Frage an den Gemeinsamen Bundesausschuss. Naturkompass führt dazu einen offenen Prüfauftrag und stellt bis zu dessen Erledigung den Wortlaut der Richtlinie dar, ohne eine Schlussfolgerung daran zu hängen.

Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind ausgeschlossen, und die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie zählt die Ausnahmen abschließend auf. Für pflanzliche Zubereitungen sind es drei Einträge, jeder mit einer eng gefassten Indikation.

Wer ein pflanzliches Präparat verordnet bekommen möchte, prüft zwei Dinge: Steht die Zubereitung in der Anlage, und trifft die dort genannte Indikation zu? Fällt eine der beiden Antworten negativ aus, ist es eine Selbstzahlerleistung.

Warum zahlt die Kasse mein pflanzliches Präparat nicht, obwohl es hilft?

Weil der Ausschluss in § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V an der Verschreibungspflicht ansetzt und nicht an der Wirksamkeit. Ein rezeptfreies Arzneimittel ist ausgeschlossen, solange es nicht in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie steht.

Gilt das auch für Kinder?

Nein. § 34 Absatz 1 Satz 5 SGB V nimmt versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen vom Ausschluss aus.

Zählt Johanniskraut zu den Ausnahmen?

In der Anlage I in der Fassung vom 9. Mai 2025 steht Johanniskraut nicht. Die drei pflanzlichen Einträge sind Flohsamen und Flohsamenschalen, Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt und Mistel-Präparate.

Meine Kasse erstattet pflanzliche Arzneimittel im Rahmen eines Bonusprogramms. Ist das dasselbe?

Nein. Das ist eine Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V und keine Regelleistung. Was Ihre Kasse anbietet, steht in ihrer Satzung.

Quelle

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