Misteltherapie: was in der Arzneimittel-Richtlinie steht und was das neue Gesetz offenlässt
Redaktion Naturkompass
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Stand 07.08.2026 · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben
Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie erlaubt Mistel-Präparate in der palliativen Therapie. Seit dem 30.07.2026 nimmt § 31 SGB V anthroposophische Arzneimittel aus.
Bei einer Krebserkrankung entscheidet sich vieles innerhalb weniger Wochen, und die Frage, wer eine Behandlung bezahlt, gehört dazu. Zur Misteltherapie gibt es dafür seit Jahren eine klare Regel in der Arzneimittel-Richtlinie. Seit dem 30. Juli 2026 steht daneben ein Gesetz, das etwas anderes zu sagen scheint. Dieser Beitrag legt beides nebeneinander und löst den Widerspruch nicht auf, weil er nicht aufzulösen ist, ohne den Gemeinsamen Bundesausschuss zu fragen.
Die Regel, die seit dem 9. Mai 2025 gilt
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nach § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen. Die Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie zählt die zugelassenen Ausnahmen auf. Nummer 32 lautet:
Vier Merkmale stehen in diesem einen Satz, und jedes davon grenzt ein:
- Mistel-Präparate, nicht Mistel allgemein,
- parenteral, also als Injektion und nicht als Tropfen oder Tablette,
- auf Mistellektin normiert, also mit einem festgelegten Gehalt dieses Inhaltsstoffs,
- nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität, also nicht begleitend zu einer Behandlung mit Heilungsabsicht.
Ein Präparat, das eines dieser vier Merkmale nicht erfüllt, wird von der Ausnahme nicht erfasst. Naturkompass nennt hier ausdrücklich keine Handelsnamen: Welches Präparat auf Mistellektin normiert ist, steht in der Fachinformation des jeweiligen Herstellers und nicht in der Richtlinie.
Das Gesetz vom 24. Juli 2026
Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes hat § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V neu gefasst. Der Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln besteht seither nur, „soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt“. Nach Artikel 8 Absatz 1 gilt das seit dem 30. Juli 2026.
Die Misteltherapie in der Onkologie ist historisch eng mit der anthroposophischen Medizin verbunden. Daraus zu folgern, sie sei jetzt ausgeschlossen, wäre trotzdem ein Schluss und keine Wiedergabe. Drei Beobachtungen sprechen dagegen, ihn hier zu ziehen:
- Das Wort „Mistel“ kommt im gesamten Gesetz kein einziges Mal vor.
- Nicht jedes Mistelpräparat ist ein anthroposophisches Arzneimittel; die Zulassung oder Registrierung entscheidet darüber, und das Merkmal „auf Mistellektin normiert“ in Anlage I Nummer 32 deutet gerade nicht auf die anthroposophische Herstellungslehre.
- Die geltende Fassung der Arzneimittel-Richtlinie beruht auf einem Beschluss vom 18. Juni 2026 und ist am 1. August 2026 in Kraft getreten. Sie sagt in § 5 Absatz 1 weiterhin: „Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Anthroposophie und Homöopathie sind von der Versorgung nicht ausgeschlossen.“ Der Beschluss liegt vor dem Gesetz.
Warum hier keine Antwort steht
Eine Seite, die Erstattung darstellt, hat zwei Möglichkeiten, wenn zwei Quellen sich widersprechen. Sie kann die wahrscheinlichere Lesart wählen und sie als Tatsache hinstellen. Oder sie kann beide Quellen mit ihrem Datum nebeneinander stellen und die Frage als offen kennzeichnen.
Naturkompass tut das Zweite. Der Grund ist nicht Vorsicht, sondern der Preis eines Irrtums: Wer eine Behandlung beginnt, weil hier stand, die Kasse zahle, und dann die Rechnung bekommt, trägt sie selbst. Wer sie unterlässt, weil hier stand, die Kasse zahle nicht mehr, hat sie womöglich ohne Not unterlassen.
Im Register steht deshalb der Wortlaut der Anlage I Nummer 32 mit dem Datum 9. Mai 2025, und im Änderungsprotokoll der Verfahrensseite steht die Gesetzesänderung mit dem Datum 30. Juli 2026. Ein Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss ist angelegt. Sobald eine Antwort vorliegt, ändert sich der Eintrag, und die Änderung bleibt im Protokoll sichtbar.
Wer heute betroffen ist, klärt die Kostenübernahme vor Behandlungsbeginn schriftlich mit seiner Krankenkasse. Das ist unabhängig von dieser Frage der sicherste Weg.
Was die Studienlage sagt
Die systematische Übersicht der Cochrane Collaboration zur Misteltherapie in der Onkologie stammt vom 16. April 2008. Die Autorinnen und Autoren schreiben, die Belege aus randomisierten Studien für die Auffassung, die Anwendung von Mistelextrakten wirke sich auf das Überleben aus oder verbessere die Fähigkeit, den Krebs zu bekämpfen oder Krebsbehandlungen durchzustehen, seien schwach.
Es gebe einige Hinweise darauf, dass Mistelextrakte während einer Chemotherapie bei Brustkrebs Vorteile für Maße der Lebensqualität bieten könnten; diese Ergebnisse müssten repliziert werden. Insgesamt sei mehr hochwertige, unabhängige klinische Forschung nötig.
Diese Übersicht ist über achtzehn Jahre alt. Naturkompass führt das als offenen Punkt und prüft, ob eine neuere systematische Übersicht vorliegt, insbesondere im Rahmen des Leitlinienprogramms Onkologie. Bis dahin steht hier der Stand von 2008 mit seinem Datum daneben, und nicht ein neuerer Eindruck ohne Fundstelle.
Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie erlaubt Mistel-Präparate zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie parenteral gegeben und auf Mistellektin normiert sind und in der palliativen Therapie maligner Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität eingesetzt werden. Das steht dort seit dem 9. Mai 2025 unverändert.
Seit dem 30. Juli 2026 nimmt § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V anthroposophische Arzneimittel vom Versorgungsanspruch aus. Ob das Nummer 32 berührt, hat bislang niemand entschieden, der es entscheiden kann. Bis dahin gilt: vor Behandlungsbeginn schriftlich mit der Kasse klären.
Zahlt die Kasse die Misteltherapie begleitend zur Chemotherapie mit Heilungsabsicht?
Anlage I Nummer 32 nennt ausdrücklich die palliative Therapie zur Verbesserung der Lebensqualität. Eine Anwendung mit Heilungsabsicht ist davon nicht erfasst.
Gilt die Ausnahme auch für Misteltropfen?
Nein. Die Anlage nennt parenterale Präparate, also Injektionen.
Ist die Misteltherapie seit dem 30. Juli 2026 ausgeschlossen?
Das ist genau die offene Frage. Das Gesetz nennt die Mistel nicht, und die Arzneimittel-Richtlinie führt Nummer 32 weiter. Naturkompass hat dazu einen Prüfauftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss angelegt und trifft bis zu dessen Erledigung keine Aussage.
Was kann ich tun, solange das offen ist?
Lassen Sie sich die Kostenübernahme von Ihrer Krankenkasse vor Behandlungsbeginn schriftlich bestätigen. Eine mündliche Auskunft am Telefon hilft im Streitfall nicht weiter.
Quelle
- Cochrane Review CD003297.pub2, Mistletoe therapy in oncology, 16.04.2008
- G-BA, Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), letzte Änderung in Kraft getreten am 09.05.2025
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026