Misteltherapie
Therapierichtung: Anthroposophische Medizin · Stichtag: 07.08.2026
Beschreibung: nicht erhoben
Erstattung
| Kostenträger | Stand | Bedingung | gültig ab | gültig bis | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | nicht erstattet gilt noch nicht |
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." In Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. Unberührt bleibt die Verordnungsfähigkeit nach Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie, die eine Regelleistung und keine Satzungsleistung betrifft. | 01.01.2027 | bis auf Weiteres | Quelle: Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, ausgegeben am 29.07.2026 · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
| Gesetzliche Kasse, Regelleistung | eingeschränkt erstattet | Anlage I Nummer 32: „Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität." Die Anlage nennt damit die Darreichungsform (parenteral), die Normierung (auf Mistellektin) und die Anwendung (palliativ, zur Verbesserung der Lebensqualität). Präparate außerhalb dieser Beschreibung erfasst die Ausnahme nicht. Zum Verhältnis dieser Ausnahme zu § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Fassung seit dem 30.07.2026 steht ein Prüfauftrag offen; er ist im Änderungsprotokoll dieser Seite vermerkt. | 09.05.2025 | bis auf Weiteres | Quelle: G-BA, Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), letzte Änderung in Kraft getreten am 09.05.2025 · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
| Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | eingeschränkt erstattet | § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Dieses Register führt die Misteltherapie unter der Therapierichtung „anthroposophisch"; die Nachfolgeregelung ab 01.01.2027 knüpft genau daran an und steht daneben. | 01.01.2024 | 31.12.2026 | Quelle: § 11 Absatz 6 SGB V in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung · erhoben am 07.08.2026 von Hand geprüft |
Evidenz
Indikation: Maligne Tumoren, begleitend zur onkologischen Behandlung
| Studienlage | systematische Übersicht |
|---|---|
| Ergebnis | Die Autorinnen und Autoren schreiben, die Belege aus randomisierten Studien für die Auffassung, die Anwendung von Mistelextrakten wirke sich auf das Überleben aus oder verbessere die Fähigkeit, den Krebs zu bekämpfen oder Krebsbehandlungen durchzustehen, seien schwach. Es gebe einige Hinweise darauf, dass Mistelextrakte während einer Chemotherapie bei Brustkrebs Vorteile für Maße der Lebensqualität bieten könnten; diese Ergebnisse müssten repliziert werden. Insgesamt sei mehr hochwertige, unabhängige klinische Forschung nötig. Der Stand dieser Übersicht ist der 16.04.2008. |
| Leitlinie | nicht erhoben |
Quelle: Cochrane Review CD003297.pub2, Mistletoe therapy in oncology, 16.04.2008 · erhoben am 07.08.2026
Änderungen
| 07.08.2026 | satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027 Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. |
|---|---|
| 07.08.2026 | rechtsgrundlage: Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie, Stand 09.05.2025 → Anlage I Nummer 32 unverändert, daneben § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Fassung seit dem 30.07.2026 Das Gesetz vom 24.07.2026 nennt das Wort „Mistel" an keiner Stelle. Es nimmt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel vom Versorgungsanspruch aus; die Arzneimittel-Richtlinie führt Mistel-Präparate in Anlage I Nummer 32 weiter als zugelassene Ausnahme und sagt in § 5 Absatz 1 weiterhin, Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Anthroposophie und Homöopathie seien von der Versorgung nicht ausgeschlossen. Der Beschluss zur geltenden Fassung der Richtlinie datiert vom 18.06.2026 und liegt damit vor dem Gesetz. Ob und für welche Präparate sich daraus eine Änderung ergibt, ist eine Frage an den G-BA und keine, die dieses Register beantwortet. Ein Prüfauftrag ist angelegt; bis zu seiner Erledigung steht hier der Wortlaut der Richtlinie und keine Schlussfolgerung. |