Naturkompass
Bei den hier behandelten Krankheiten ist eine ärztliche Behandlung erforderlich. Diese Seite gibt den Stand von Erstattung und Studienlage wieder und ersetzt keine ärztliche Beratung.

Misteltherapie

Therapierichtung: Anthroposophische Medizin · Stichtag: 07.08.2026

Beschreibung: nicht erhoben

Erstattung

KostenträgerStandBedingunggültig abgültig bisQuelle
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung nicht erstattet
gilt noch nicht
§ 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V in der Fassung des Artikels 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden." In Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2. Unberührt bleibt die Verordnungsfähigkeit nach Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie, die eine Regelleistung und keine Satzungsleistung betrifft. 01.01.2027 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Regelleistung eingeschränkt erstattet Anlage I Nummer 32: „Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität." Die Anlage nennt damit die Darreichungsform (parenteral), die Normierung (auf Mistellektin) und die Anwendung (palliativ, zur Verbesserung der Lebensqualität). Präparate außerhalb dieser Beschreibung erfasst die Ausnahme nicht. Zum Verhältnis dieser Ausnahme zu § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Fassung seit dem 30.07.2026 steht ein Prüfauftrag offen; er ist im Änderungsprotokoll dieser Seite vermerkt. 09.05.2025 bis auf Weiteres
von Hand geprüft
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung eingeschränkt erstattet § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen." Dieses Register führt die Misteltherapie unter der Therapierichtung „anthroposophisch"; die Nachfolgeregelung ab 01.01.2027 knüpft genau daran an und steht daneben. 01.01.2024 31.12.2026
von Hand geprüft

Evidenz

Indikation: Maligne Tumoren, begleitend zur onkologischen Behandlung

Studienlagesystematische Übersicht
ErgebnisDie Autorinnen und Autoren schreiben, die Belege aus randomisierten Studien für die Auffassung, die Anwendung von Mistelextrakten wirke sich auf das Überleben aus oder verbessere die Fähigkeit, den Krebs zu bekämpfen oder Krebsbehandlungen durchzustehen, seien schwach. Es gebe einige Hinweise darauf, dass Mistelextrakte während einer Chemotherapie bei Brustkrebs Vorteile für Maße der Lebensqualität bieten könnten; diese Ergebnisse müssten repliziert werden. Insgesamt sei mehr hochwertige, unabhängige klinische Forschung nötig. Der Stand dieser Übersicht ist der 16.04.2008.
Leitlinienicht erhoben

Änderungen

07.08.2026satzungsleistung: möglich nach § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V → ausgeschlossen nach § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V ab 01.01.2027
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft am 01.01.2027 nach Artikel 8 Absatz 2.
07.08.2026rechtsgrundlage: Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie, Stand 09.05.2025 → Anlage I Nummer 32 unverändert, daneben § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Fassung seit dem 30.07.2026
Das Gesetz vom 24.07.2026 nennt das Wort „Mistel" an keiner Stelle. Es nimmt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel vom Versorgungsanspruch aus; die Arzneimittel-Richtlinie führt Mistel-Präparate in Anlage I Nummer 32 weiter als zugelassene Ausnahme und sagt in § 5 Absatz 1 weiterhin, Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen der Anthroposophie und Homöopathie seien von der Versorgung nicht ausgeschlossen. Der Beschluss zur geltenden Fassung der Richtlinie datiert vom 18.06.2026 und liegt damit vor dem Gesetz. Ob und für welche Präparate sich daraus eine Änderung ergibt, ist eine Frage an den G-BA und keine, die dieses Register beantwortet. Ein Prüfauftrag ist angelegt; bis zu seiner Erledigung steht hier der Wortlaut der Richtlinie und keine Schlussfolgerung.