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Wenn die Leitlinie eine Pflanze empfiehlt und die Kasse sie nicht zahlt

Redaktion Naturkompass24

Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Die S3-Leitlinie zur Colitis ulcerosa empfiehlt drei pflanzliche Präparate. Erstattet wird eines. Über die Erstattung entscheidet der Zulassungsstatus, nicht die Empfehlung.

Eine ärztliche Leitlinie und eine Erstattungsentscheidung beantworten zwei verschiedene Fragen. Die Leitlinie fragt, ob etwas wirkt. Die Krankenkasse fragt, ob sie es bezahlen darf. Bei der Colitis ulcerosa lassen sich beide Antworten direkt nebeneinanderlegen, denn die aktuelle S3-Leitlinie nennt drei pflanzliche Präparate namentlich und mit Empfehlungsgrad. Erstattungsfähig ist davon genau eines, und der Grund steht nicht in der Leitlinie, sondern in einem Satz des Sozialgesetzbuchs.

Drei Pflanzen, drei Empfehlungen

Die S3-Leitlinie „Colitis ulcerosa“ ist im Juli 2025 in ihrer siebten Fassung erschienen und gilt bis zum 30. Juli 2030. Sie führt ein eigenes Kapitel zur Komplementärmedizin, und darin stehen vier Empfehlungen, die einzelne pflanzliche Zubereitungen beim Namen nennen.

S3-Leitlinie Colitis ulcerosa, AWMF-Registernummer 021-009, Empfehlungen 6.18 bis 6.20 Empfehlung 6.18: „Plantago Ovata kann komplementär in der remissionserhaltenden Behandlung eingesetzt werden.“ Evidenzgrad 2, Empfehlungsgrad 0. Empfehlung 6.19: „Curcumin kann komplementär zu Mesalazin in der Remissionsinduktion sowie in der Remissionserhaltung eingesetzt werden.“ Evidenzgrad 2, Empfehlungsgrad 0. Empfehlung 6.20: „Eine Kombination aus Myrrhe, Kamilleblütenextrakt und Kaffeekohle kann komplementär in der remissionserhaltenden Behandlung eingesetzt werden.“ Evidenzgrad 2, Empfehlungsgrad 0.

Alle drei tragen denselben Empfehlungsgrad 0. Das ist die schwächste der drei Stufen und heißt in der Sprache der Leitlinien „kann“: eine offene Empfehlung, keine Aufforderung. Zwei von ihnen stützen sich dabei auf eine einzige Studie. Bei Plantago ovata, also Flohsamen, waren es 102 Personen, und das Ergebnis war keine Überlegenheit: „Nach 12 Monaten zeigten sich keine Unterschiede zwischen der Behandlung mit Mesalazin und der mit Flohsamen.“

Beim Curcumin ist die Grundlage breiter, elf randomisierte Studien in mehreren Auswertungen, und die Leitlinie nennt die Einschränkung im selben Atemzug: „Insgesamt existieren problematische Unterschiede in den eingeschlossenen Studien hinsichtlich Dosierung, Darreichungsform, Verabreichungsweg und eine geringe Anzahl eingeschlossener Patient*innen, so dass die Daten vorsichtig interpretiert werden sollten.“

Der Satz, an dem die Erstattung hängt

Ob Ihre Kasse ein Präparat bezahlt, entscheidet sich an einer ganz anderen Stelle. § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V lautet: „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“ Das trifft fast alle pflanzlichen Arzneimittel, denn sie sind in aller Regel rezeptfrei.

Von diesem Ausschluss gibt es Ausnahmen, und sie stehen in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Diese Liste ist abschließend: Was dort nicht steht, ist nicht erstattungsfähig, egal wie gut es belegt ist. Für pflanzliche Zubereitungen enthält sie zwei Einträge.

Arzneimittel-Richtlinie, Anlage I, Nummern 18 und 20 Nummer 18: „Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen“ Nummer 20: „Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz“

Nummer 18 trifft genau den Fall der Empfehlung 6.18. Die Colitis ulcerosa ist eine chronisch entzündliche Darmerkrankung, Flohsamen sind Plantago ovata, und die Leitlinie hält ausdrücklich fest: „Es gibt in Deutschland zugelassene Arzneimittel für Plantago ovata.“ Von den drei empfohlenen Präparaten ist dieses eine auf Rezept erstattungsfähig.

Beim Curcumin scheitert es eine Stufe früher, und die Leitlinie sagt auch das: „Curcumin wird in Deutschland nur als Nahrungsergänzungsmittel angeboten und liegt nicht als Arzneimittel vor.“ Ein Nahrungsergänzungsmittel ist kein Arzneimittel; die Frage nach § 34 stellt sich gar nicht erst. Dasselbe gilt für den Weihrauch, den die Leitlinie unter Empfehlung 6.24 behandelt und im Ergebnis nicht empfiehlt.

Zur Kombination aus Myrrhe, Kamillenblütenextrakt und Kaffeekohle sagt die Leitlinie nichts über den Zulassungsstatus. Wir schreiben deshalb auch nichts darüber. Wer wissen will, ob seine Kasse sie übernimmt, fragt sie unter Nennung des Präparats.

Was in den Kassenzeilen wirklich steht

Dieses Register führt 504 Erstattungsstände, davon 53 zur Phytotherapie über 51 Krankenkassen. Wir haben die Wortlaute aller 504 nach den Präparaten durchsucht, die in den beiden Leitlinien dieses Beitrags stehen: Curcumin, Myrrhe, Kamille, Kaffeekohle, Flohsamen, Plantago, Bärentraubenblätter, Cranberry, Weihrauch und Boswellia.

Genannt wird ein einziges davon, und zwar in einer einzigen Zeile: Flohsamen, in der Zeile über die Regelleistung, die den Wortlaut der Anlage I wiedergibt. Keine der 53 Zeilen einer einzelnen Kasse nennt eines dieser Präparate. Das ist kein Versäumnis der Kassen, sondern die Folge derselben Systematik: Eine Satzungsleistung kann ergänzen, was das Gesetz zulässt, aber sie kann den Ausschluss des § 34 nicht aufheben.

Was Kassen stattdessen nennen, sind Leistungsarten. Die TUI BKK zum Beispiel beteiligt sich an einer Ernährungsberatung und zählt dafür Anlässe auf: „Wenn Sie mit Ihrem Gewicht unzufrieden sind oder Krankheiten wie zum Beispiel Gicht, Bluthochdruck, Fettstoffwechselstörungen, Morbus Crohn, Krebs, Allergien oder Lebensmittelunverträglichkeiten etc. durch eine Ernährungsumstellung positiv beeinflussen wollen, unterstützen wir Sie und beteiligen uns an den Kosten“. Die Darmerkrankung steht hier also durchaus, nur eben bei der Beratung und nicht beim Präparat.

Derselbe Mechanismus bei der Blasenentzündung

Die Colitis ist kein Einzelfall. Die S3-Leitlinie zu unkomplizierten Harnwegsinfektionen, gültig bis zum 8. April 2029, geht bei der akuten Blasenentzündung noch weiter: Sie stellt die nicht-antibiotische Behandlung ausdrücklich als Alternative daneben.

S3-Leitlinie Harnwegsinfektionen, AWMF-Registernummer 043-044, Empfehlung 9.4 „Bei der akuten unkomplizierten Zystitis sollte eine antibiotische Therapie empfohlen werden.“ „Bei nicht-geriatrischen Patienten sollte die alleinige nicht-antibiotische Therapie als Alternative zur antibiotischen Behandlung erwogen werden. Eine partizipative Entscheidungsfindung mit den Patienten ist notwendig.“

Zu den Mitteln, die diese Empfehlung nennt, gehören zwei pflanzliche: Bärentraubenblätter und das Präparat BNO 1045. Die Leitlinie beziffert, was sie leisten, und zwar in eingesparten Antibiotikagaben. Für Bärentraubenblätter nennt sie 64 Prozent, für BNO 1045 84 Prozent, und über alle Studien hinweg: „Insgesamt konnte über alle Studien durch nicht antibiotische Akuttherapie eine Einsparung von Antibiotika von 63% erzielt werden“.

Beide sind rezeptfrei, und beide stehen nicht in Anlage I. Damit fallen sie unter denselben Ausschluss. Eine Empfehlung mit dieser Wirkungsangabe ändert daran nichts, und das ist der Punkt dieses Beitrags: Die Erstattungsfähigkeit eines pflanzlichen Mittels hängt an seinem arzneimittelrechtlichen Status, nicht an seiner Bewertung durch eine Fachgesellschaft.

Für die Vorbeugung wiederkehrender Blasenentzündungen empfiehlt dieselbe Leitlinie unter Empfehlung 12.4 unter anderem Cranberry-Präparate und weist ihnen das höchste Evidenzlevel Ia zu. Auch sie sind keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel.

Was Sie davon praktisch haben

Wenn Ihre Ärztin Ihnen ein pflanzliches Mittel nennt, lohnen sich zwei Fragen. Die erste: Ist es überhaupt ein zugelassenes Arzneimittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel? Die zweite: Steht es in Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie? Nur wenn beide Antworten Ja lauten, ist die Erstattung auf Rezept möglich.

Für Kinder gilt eine eigene Regel. § 34 Absatz 1 Satz 5 SGB V nimmt Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen vom Ausschluss aus. In dieser Altersgruppe sind rezeptfreie Arzneimittel also erstattungsfähig, wenn sie verordnet werden.

Und die Leistungen, die eine Kasse zusätzlich anbietet, folgen einer anderen Logik als die Arzneimittelversorgung. Ernährungsberatung, Bewegungskurse und Zuschüsse aus dem Bonusprogramm sind keine Arzneimittel und fallen deshalb nicht unter § 34. Wer eine chronische Darmerkrankung hat, findet dort eher etwas als in der Apotheke.

Die S3-Leitlinie zur Colitis ulcerosa nennt drei pflanzliche Präparate mit Empfehlungsgrad 0. Erstattungsfähig auf Rezept ist davon eines: Flohsamen, weil Anlage I Nummer 18 der Arzneimittel-Richtlinie sie für chronisch entzündliche Darmerkrankungen ausdrücklich ausnimmt.

Curcumin und Weihrauch scheitern eine Stufe früher. Die Leitlinie hält selbst fest, dass beide in Deutschland nur als Nahrungsergänzungsmittel angeboten werden und nicht als Arzneimittel vorliegen.

Über alle 504 Erstattungsstände dieses Registers nennt keine Zeile einer einzelnen Krankenkasse eines der genannten Präparate. Die einzige Fundstelle ist die Zeile über die Regelleistung, und sie gibt den Wortlaut der Anlage I wieder.

Bei der akuten Blasenentzündung wiederholt sich das Muster: Die Leitlinie beziffert die Einsparung von Antibiotika durch pflanzliche Mittel mit 63 Prozent über alle Studien und empfiehlt sie als Alternative. Erstattungsfähig sind sie deshalb nicht.

Für Kinder bis zwölf Jahre und für Jugendliche bis achtzehn mit Entwicklungsstörungen gilt der Ausschluss nach § 34 Absatz 1 Satz 5 SGB V nicht.

Meine Ärztin hat mir Curcumin bei Colitis ulcerosa empfohlen. Zahlt meine Kasse das?

Nach dem, was die S3-Leitlinie selbst schreibt, nicht: „Curcumin wird in Deutschland nur als Nahrungsergänzungsmittel angeboten und liegt nicht als Arzneimittel vor.“ Ein Nahrungsergänzungsmittel ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Empfehlung 6.19 der Leitlinie bleibt davon unberührt, sie sagt nur nichts über die Kostenübernahme.

Was ist der Unterschied zwischen Flohsamen und Curcumin, wenn die Leitlinie beide empfiehlt?

Der arzneimittelrechtliche Status. Für Plantago ovata, also Flohsamen, gibt es in Deutschland zugelassene Arzneimittel, und Anlage I Nummer 18 der Arzneimittel-Richtlinie nimmt sie für chronisch entzündliche Darmerkrankungen ausdrücklich vom Ausschluss des § 34 SGB V aus. Curcumin liegt nach Angabe der Leitlinie gar nicht als Arzneimittel vor.

Kann meine Kasse ein pflanzliches Mittel über ihre Satzung zusätzlich bezahlen?

Für Arzneimittel, die § 34 Absatz 1 SGB V ausschließt, ist das nicht der Weg. Eine Satzungsleistung kann ergänzen, was das Gesetz zulässt, sie hebt aber keinen gesetzlichen Ausschluss auf. Gemessen an den 504 Erstattungsständen dieses Registers nennt auch keine einzige Kassenzeile eines der Präparate aus den beiden Leitlinien dieses Beitrags.

Gilt der Ausschluss auch für mein Kind?

Nein. § 34 Absatz 1 Satz 5 SGB V nimmt Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen aus. Für sie sind auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstattungsfähig, wenn sie ärztlich verordnet werden.

Heißt eine Empfehlung mit Grad 0, dass das Mittel nicht wirkt?

Nein, sie heißt „kann“. Die Leitlinie stuft damit die Stärke ihrer eigenen Aussage ein, nicht die Wirkung. Bei Plantago ovata beruht die Empfehlung auf einer einzigen Studie mit 102 Personen, die keinen Unterschied zu Mesalazin fand; beim Curcumin auf elf randomisierten Studien mit ausdrücklich benannten methodischen Schwächen.

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