Satzung oder Leistungsseite: welche Quelle gilt, wenn beide etwas anderes sagen
Stand · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben
Die Satzung ist das Recht Ihrer Kasse, die Leistungsseite nur eine Zusammenfassung. Woran Sie den Unterschied erkennen, wo die Satzung steht und was Sie bei einer Abweichung tun.
Die Satzung. Sie ist das Recht, das sich Ihre Krankenkasse selbst gibt: vom Verwaltungsrat beschlossen (§ 197 Absatz 1 Nummer 1 SGB V), von der Aufsichtsbehörde genehmigt (§ 195 Absatz 1 SGB V) und öffentlich bekannt gemacht (§ 34 Absatz 2 SGB IV). Eine zusätzliche Leistung nach § 11 Absatz 6 SGB V, etwa Osteopathie oder nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel der Phytotherapie, sieht die Kasse „in ihrer Satzung“ vor, und die Satzung „muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen“. Die Leistungsseite im Netz durchläuft keinen dieser Schritte. Am 13.09.2026 nachgelesen: Die TUI BKK schreibt auf ihrer Osteopathie-Seite einen einzigen Satz ohne Zahl. Ihre Satzung nennt 180 Euro, 75 Prozent, einen gemeinsamen Jahresdeckel von 400 Euro und eine Frist bis zum 31. März des Folgejahres. Dieser Beitrag zeigt, wo die Satzung steht, wie Sie sie lesen und was Sie tun, wenn beide Quellen auseinanderlaufen.
Warum die Satzung gilt: vier Vorschriften
Der Anspruch auf eine Zusatzleistung entsteht nicht auf der Website. § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V erlaubt der Krankenkasse, zusätzliche Leistungen „in ihrer Satzung“ vorzusehen, und Satz 2 verlangt, dass die Satzung „die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung“ bestimmt. Was nicht in der Satzung steht, ist keine Satzungsleistung. Das Register führt diese Leistungsart deshalb unter einem eigenen Begriff: Satzungsleistung der Krankenkasse.
§ 194 Absatz 1 Nummer 3 SGB V zählt zum Pflichtinhalt jeder Satzung „Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind“, und Absatz 2 zieht die Grenze nach oben: Die Satzung „darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt“. Eine Leistungsseite kann mehr versprechen, als die Satzung hergibt. Die Satzung kann nicht mehr vorsehen, als das Gesetz erlaubt.
Den Weg, den nur die Satzung geht, beschreiben drei weitere Vorschriften: Der Verwaltungsrat beschließt sie (§ 197 Absatz 1 Nummer 1 SGB V), sie „bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde“ (§ 195 Absatz 1 SGB V), und sie ist „öffentlich bekannt zu machen“ (§ 34 Absatz 2 SGB IV). Die Form regelt die Satzung selbst; die TUI BKK macht nach § 19 ihrer Satzung „im Internet unter www.tui-bkk.de“ bekannt. Die Abbildung zeigt den Weg an ihrem 97. Nachtrag.
Die Maßgabe im zweiten Schritt ist kein Detail: In der Gesamtfassung steht heute „rheumatoide Arthritis“, also der genehmigte Wortlaut und nicht der beschlossene. Eine Leistungsseite kennt keinen solchen Schritt. Wertlos ist sie trotzdem nicht, denn sie widerspricht der Satzung selten mit eigenen Zahlen. Laufen beide auseinander, ist die Satzung der Text, den Sie zitieren, und die Leistungsseite der Text, nach dem Sie fragen.
Was das Register gemessen hat
Am 07.09.2026 hat der Satzungsleser des Registers alle 92 Kassen abgefahren, die das Register damals führte (auf /de/kassen stehen am 13.09.2026 ebenfalls 92). Er sucht auf jeder Kassenseite nach Adressen mit dem Wort „Satzung“, sammelt die PDF-Verweise und liest den Text auf Naturheilkunde-Wörter ab. Gefunden hat er 54 Satzungen, 38 davon mit einer Stelle, die eine Naturheilkunde-Leistung trägt. Wo er nichts fand, ist das ein Nicht-Treffer der Messung und keine Aussage darüber, ob die Kasse eine Satzungsleistung anbietet.
Am 08.09.2026 folgte der Abgleich in die Gegenrichtung: Nennt eine Leistungsseite, deren Kasse eine gelesene Satzung hat, einen Betrag, einen Prozentsatz oder eine Sitzungszahl, die in der Satzung nicht vorkommt? Von 82 vergleichbaren Registerzeilen traf das auf eine zu, und sie ist kein Widerspruch: Die Continentale BKK schreibt den Eigenanteil bei Naturarzneimitteln als Zahl aus, ihre Satzung verweist auf die Vorschrift, in der die Zahl steht.
Dass Seite und Satzung dasselbe sagen, beweist der Abgleich nicht. Er zeigt nur, dass Leistungsseiten ihrer Satzung selten mit eigenen Zahlen widersprechen. Das Problem liegt bei dem, was sie weglassen.
Fünf Kassen, zwei Quellen: was jeweils dasteht
Die Tabelle stellt für fünf Kassen den Wortlaut der Leistungsseite neben den Wortlaut der Satzung, beide am 13.09.2026 abgerufen und gelesen. Bei zwei Kassen nennt nur die Satzung Zahlen, bei zweien sagen beide dasselbe, und bei einer ist die Seite konkreter als die Satzung.
| Kasse und Befund | Die Leistungsseite sagt | Die Satzung sagt |
|---|---|---|
| TUI BKK, Osteopathie: Zahlen nur in der Satzung | „Kostenübernahme von Osteopathie im Rahmen vom BKK-GesundheitsPlus.“ Sonst nichts. | § 12 Abs. VI Nr. 3 (Stand 19.08.2025): „erstattungsfähigen Höchstbetrag von 180,00 Euro je Kalenderjahr“. Kopfsatz: 75 v. H., „insgesamt 400,00 Euro je Kalenderjahr“, Rechnungen „bis 31.03. des Folgejahres“. |
| BKK Public, Osteopathie: Zahlen nur in der Satzung | Derselbe Satz wie bei der TUI BKK. | § 12 Abs. VI Nr. 3 (Stand 01.01.2026): kein eigener Höchstbetrag. Kopfsatz: 85 v. H., insgesamt 400,00 Euro je Kalenderjahr, Rechnungen bis 31.03. des Folgejahres. |
| WMF BKK, Osteopathie für Erwachsene: beide gleich | „einmal pro Jahr einen Zuschuss von 20 Euro“; Rechnung und ärztliche Verordnung im Original. | § 16f Abs. II (Stand 07.01.2026): „Die Kostenübernahme ist je Kalenderjahr auf 20 Euro pro Versicherten begrenzt.“ Rechnungen und Verordnungen im Original. |
| mhplus, Osteopathie: beide gleich | „Zuschuss für 2 Sitzungen im Jahr“, „80 % des Betrages maximal 60,00 Euro pro Sitzung“. | § 18b Abs. II (Stand 10.09.2026): „maximal zwei Sitzungen je Kalenderjahr“, „80 Prozent des Rechnungsbetrages, jedoch nicht mehr als 60 € pro Sitzung“. |
| Continentale BKK, Naturarzneimittel: die Seite rechnet aus, worauf die Satzung verweist | 100 € je Versicherten und Kalenderjahr; „Dieser Eigenanteil beträgt 10 Prozent (mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro) pro Medikament.“ | § 23a Abs. 2 (Stand 29.12.2025): Erstattung „unter Abzug der Zuzahlungen entsprechend § 31 Absatz 3 i. V. m. § 61 Satz 1 SGB V“, höchstens 100,00 Euro je Kalenderjahr. |
Der Fall der TUI BKK zeigt, warum die eigene Nummer nicht reicht. Nummer 3 nennt 180 Euro und verweist mit „Zum Erstattungssatz gilt Abs. VI Satz 2“ nach oben. Dort, vor der ersten Nummer, stehen 75 Prozent, der gemeinsame Jahresdeckel von 400 Euro und die Frist. Wer nur nach „Osteopathie“ sucht, übersieht, dass von den 180 Euro 75 Prozent gemeint sind und dass die professionelle Zahnreinigung aus Nummer 2 aus demselben Topf bezahlt wird. Die Continentale BKK baut ihre Satzung genauso: § 23 Absatz 2 deckelt die §§ 23a bis 23d und § 16 zusammen auf 400 Euro je Kalenderjahr, ihre Leistungsseiten sagen nur „Teil unseres Gesundheitskontos“.
Bei den Naturarzneimitteln der Continentale BKK ist es umgekehrt: Die Seite ist konkreter als die Satzung und trotzdem nicht falsch. § 61 Satz 1 SGB V setzt die Zuzahlung mit „10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro“ an; die Satzung verweist darauf, die Seite rechnet es aus. Warum die Kasse für diese Arzneimittel überhaupt eine Satzungsregel braucht, erklärt Pflanzliche Arzneimittel: warum die Kasse fast nichts zahlt.
Für zwei der drei Richtungen dieser Zeile endet die Satzungsregel. Ab dem 1. Januar 2027 gilt § 11 Absatz 6 Satz 4 SGB V: „Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen können nicht als zusätzliche Satzungsleistungen in der Satzung vorgesehen werden“ (Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 24.07.2026). Die Phytotherapie nennt der Satz nicht. Mehr dazu in Homöopathie und Anthroposophie in der Kasse.
Wenn die Satzung das Verfahren gar nicht nennt
Der dritte Fall ist der unangenehmste. Die pronova BKK bewirbt auf ihrer Leistungsseite die homöopathische Behandlung. Ihre Satzungsseite bot am 13.09.2026 genau 24 Fassungen an, von „Stand 01.01.2017“ bis „Stand 01.01.2026 inkl. 35. bis 38. Nachtrag“. Nachgezählt: Die älteste nennt die Wortstämme „homöopath“, „anthroposoph“ und „phytotherap“ je dreimal, die jüngste keinen davon; die Osteopathie steht in beiden. Das Register hatte den Befund am 08.09.2026 an der Fassung von 2020 erhoben, die jüngste bestätigt ihn.
Das ist kein Widerspruch, sobald man den Weg kennt, auf dem die Kasse zahlt. Die Leistungsseite nennt ihn selbst: „Um dies zu ermöglichen, haben wir sogenannte Selektivverträge für klassische Homöopathie abgeschlossen.“ Die Satzung nennt § 140a SGB V nur in § 23 („Wahltarif besondere Versorgung“), und Inhalt und Ausgestaltung ergeben sich dort „aus den für die jeweilige Region abgeschlossenen Verträgen“. Ein solcher Vertrag ist keine Satzungsleistung: Sie zeigen die Karte, statt eine Rechnung einzureichen (Vertrag statt Erstattung). Das Register führt die Homöopathie der pronova BKK seit dem 02.09.2026 entsprechend als Vertrag nach § 140a SGB V.
Fehlt Ihr Verfahren in der Satzung, während die Seite es bewirbt, lautet die erste Frage deshalb nicht „Wer hat recht?“, sondern „Auf welchem Weg zahlt die Kasse?“.
So finden und lesen Sie die Satzung Ihrer Kasse
Am 13.09.2026 nachgesehen: Sechs der sieben Leistungsseiten dieses Beitrags führen im Menü oder im Fuß einen Verweis auf die Satzung, bei TUI BKK, BKK Public, WMF BKK und Continentale BKK unter „Über uns“, bei der pronova BKK unter „Unternehmen“; auf der Osteopathie-Seite der mhplus fand sich keiner. Im Leistungstext nennt keine der sieben einen Satzungsparagrafen. Die gelesenen Satzungen haben 39 Seiten (TUI BKK) bis 114 Seiten (mhplus).
Zu Schritt 2 gehört ein Befund vom Schreiben dieses Beitrags: Die Adresse, unter der das Register die Satzung der mhplus am 07.09.2026 gelesen hat, antwortete am 13.09.2026 mit „nicht gefunden“ (HTTP 404). Die Satzung liegt jetzt unter einer anderen Adresse und trägt den Stand 10.09.2026. Zitieren Sie deshalb Stand und Paragraf, nicht nur die Adresse.
Welche Unterlagen die Kassen für die Osteopathie-Erstattung verlangen, steht im Beitrag Osteopathie-Rechnung einreichen. Welche Kassen die Osteopathie überhaupt tragen, zeigen die Übersicht Welche Kasse zahlt Osteopathie? und die Verfahrensseite Osteopathie.
Praxisbeispiel: dieselbe Rechnung bei fünf Kassen
Angenommen, Sie hatten nach ärztlicher Verordnung drei osteopathische Sitzungen zu je 65 Euro, zusammen 195 Euro, und haben im selben Jahr keine andere Zusatzleistung eingereicht. Bei der Continentale BKK nennt die Leistungsseite „maximal vier Sitzungen je Kalenderjahr und Versicherten“ und „nicht mehr als 40,00 € pro Sitzung“; § 23b Absatz 2 der Satzung sagt: „Erstattet wird der Rechnungsbetrag, maximal 40,00 Euro pro Sitzung.“ Drei Sitzungen zu höchstens 40 Euro ergeben 120 Euro, 75 Euro bleiben bei Ihnen.
Was erst die Satzung ausdrücklich sagt: Die vier Sitzungen gelten „insgesamt“ für Osteopathie, Chiropraktik und kinesiologisches Taping zusammen („begrenzt auf die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a) – c)“). Die Leistungsseite stellt die drei Verfahren auf eine Seite, das Wort „insgesamt“ fehlt dort. Nach zwei erstatteten Tapings im selben Jahr bleiben für die Osteopathie zwei Sitzungen, also höchstens 80 Euro.
Bei den übrigen vier Kassen ergibt dieselbe Rechnung nach dem Wortlaut andere Beträge: TUI BKK 75 Prozent von höchstens 180 Euro, also 135 Euro; BKK Public 85 Prozent der Rechnung ohne eigenen Höchstbetrag, also 165,75 Euro; mhplus zwei der drei Sitzungen zu je 80 Prozent von 65 Euro, also 104 Euro; WMF BKK höchstens 20 Euro im Jahr. Kräftig gezeichnet sind die beiden Kassen, deren Leistungsseite keine Zahl nennt.
Gerechnet ist nach dem Wortlaut, verbindlich entscheidet die Kasse; bei der BKK Public lohnt die Frage, ob sie ohne eigenen Höchstbetrag die ganze Rechnung als erstattungsfähig ansieht. Den höchsten und den zweithöchsten Betrag erreichen gerade die beiden Kassen, deren Leistungsseite keine Zahl nennt.
Was Ihre Kasse Ihnen als Zusatzleistung schuldet, steht in ihrer Satzung: § 11 Absatz 6 SGB V lässt zusätzliche Leistungen „in ihrer Satzung“ zu, § 195 SGB V verlangt die Genehmigung, § 34 SGB IV die öffentliche Bekanntmachung. Die Leistungsseite durchläuft keinen dieser Schritte.
Leistungsseiten widersprechen ihrer Satzung selten mit eigenen Zahlen: Das Register fand am 08.09.2026 unter 82 vergleichbaren Zeilen eine, und sie war ein Verweis. Was fehlt, ist meist der Kopfsatz mit Erstattungssatz, Jahresdeckel und Frist.
Fehlt das Verfahren in der Satzung, fragen Sie nach dem Weg und nicht nach dem Recht. Zitieren Sie eine Satzung mit Stand und Paragraf; ihre Adresse kann sich mit dem nächsten Nachtrag ändern.
Wo finde ich die Satzung meiner Krankenkasse?
Auf der Website der Kasse, meist im Menü oder im Fuß unter „Über uns“ oder „Unternehmen“. Am 13.09.2026 trugen sechs der sieben Leistungsseiten dieses Beitrags dort einen Verweis. Öffentlich bekannt zu machen ist die Satzung nach § 34 Absatz 2 SGB IV; die Form bestimmt sie selbst (§ 194 Absatz 1 Nummer 11 SGB V), bei der TUI BKK ist es das Internet.
Woran erkenne ich, ob ich die geltende Fassung lese?
Am Stand auf dem Deckblatt oder auf jeder Seite, etwa „Stand: 19.08.2025 einschließlich 97. Nachtrag“ bei der TUI BKK oder „Stand 10.09.2026“ bei der mhplus. Die Continentale BKK nennt im Kopf die Genehmigung ihres 21. Satzungsnachtrages durch das Bundesamt für Soziale Sicherung vom 29. Dezember 2025. Die Jahreszahl im Dateinamen ist kein Stand: Von fünf Adressen mit einer Jahreszahl vor 2024 waren bei der Messung des Registers am 08.09.2026 nur zwei wirklich veraltet.
Muss sich die Kasse an das halten, was auf ihrer Website steht?
Diese Frage beantwortet das Register nicht, weil sie eine Rechtsfrage des Einzelfalls ist. Was sich aus dem Gesetz sagen lässt: Eine zusätzliche Leistung sieht die Kasse nach § 11 Absatz 6 SGB V in ihrer Satzung vor, und eine Zusicherung im Sinne des § 34 Absatz 1 SGB X „bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form“. Wer sich auf eine Website berufen will, sichert sie deshalb mit Datum und bittet die Kasse um eine schriftliche Auskunft.
Warum führt das Register überhaupt Leistungsseiten, wenn die Satzung gilt?
Weil eine Leistungsseite manchmal konkreter ist und nicht jede Satzung als durchsuchbares PDF vorliegt: Von 92 Kassen fand der Satzungsleser am 07.09.2026 bei 54 eine Satzung. Jede Registerzeile nennt ihre Quelle mit Erhebungstag; eine Zeile an einer Leistungsseite ist kein Fehler, sondern eine schwächere Belegkette.
Gilt das auch für Verträge nach § 140a SGB V und für Bonusprogramme?
Nicht auf dieselbe Weise. Ein Vertrag nach § 140a SGB V steht mit seinem Inhalt nicht in der Satzung; Sie zeigen die Karte, statt eine Rechnung einzureichen. Ein Bonusprogramm regelt die Kasse nach § 65a SGB V zwar „in ihrer Satzung“, aber in einer eigenen Regel, bei der TUI BKK in § 14 statt in § 12 Abs. VI. Mehr im Beitrag Bonusprogramm der Krankenkasse.
Die Satzung nennt einen Betrag, die Kasse hat weniger erstattet. Was nun?
Zuerst den Kopfsatz lesen: Erstattungssatz und gemeinsamer Jahresdeckel kürzen bei der TUI BKK und der BKK Public jeden Betrag darunter. Passt es dann nicht und hat die Kasse per Bescheid entschieden, ist der Widerspruch „binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist“, einzureichen (§ 84 Absatz 1 SGG); fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 Absatz 2 SGG in der Regel ein Jahr. Das Datum rechnet Widerspruchsfrist, die Belehrung prüft Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.
Quelle
- § 11 SGB V, Leistungsarten, Absatz 6 Sätze 1 und 2 (zusätzliche Satzungsleistungen), abgerufen am 13.09.2026
- § 194 SGB V, Satzung der Krankenkassen, Absatz 1 Nummern 3 und 11, Absatz 2, abgerufen am 13.09.2026
- § 195 SGB V, Genehmigung der Satzung, Absatz 1, abgerufen am 13.09.2026
- § 197 SGB V, Verwaltungsrat, Absatz 1 Nummer 1, abgerufen am 13.09.2026
- § 34 SGB IV, Satzung, Absätze 1 und 2, abgerufen am 13.09.2026
- § 61 SGB V, Zuzahlungen, Satz 1, abgerufen am 13.09.2026
- § 65a SGB V, Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, Absatz 1, abgerufen am 13.09.2026
- § 34 SGB X, Zusicherung, Absatz 1 Satz 1, abgerufen am 13.09.2026
- § 84 SGG, Frist und Form des Widerspruchs, Absatz 1, abgerufen am 13.09.2026
- § 66 SGG, Rechtsbehelfsbelehrung, Absatz 2, abgerufen am 13.09.2026
- Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 24.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 228, Artikel 1 Nummer 8 und Artikel 8 Absatz 2, abgerufen am 13.09.2026
- TUI BKK, Satzung in der Fassung des 97. Nachtrags (Stand 19.08.2025), § 12 Abs. VI Nummern 2 und 3, § 14 und § 19, abgerufen am 13.09.2026
- TUI BKK, Bekanntmachung des 97. Nachtrags zur Satzung (Hannover, 18.08.2025), abgerufen am 13.09.2026
- TUI BKK, Leistungsseite „Osteopathie“, abgerufen am 13.09.2026
- BKK Public, Satzung in der Fassung des 73. Nachtrags (Stand 01.01.2026), § 12 Abs. VI Nummer 3, abgerufen am 13.09.2026
- BKK Public, Leistungsseite „Osteopathie“, abgerufen am 13.09.2026
- WMF BKK, Satzung (Stand 07.01.2026), § 16f Osteopathie, abgerufen am 13.09.2026
- WMF BKK, Leistungsseite „Osteopathie“, abgerufen am 13.09.2026
- mhplus Betriebskrankenkasse, Satzung (Stand 10.09.2026), § 18b Osteopathie, abgerufen am 13.09.2026
- mhplus, Leistungsseite „Osteopathie“, abgerufen am 13.09.2026
- Continentale BKK, Satzung in der Fassung des 21. Satzungsnachtrages (Stand 29.12.2025), § 23 Absatz 2, § 23a und § 23b, abgerufen am 13.09.2026
- Continentale BKK, Leistungsseite „Osteopathie | Chirotherapie | Kinesiologisches Taping“, abgerufen am 13.09.2026
- Continentale BKK, Leistungsseite „Naturarzneimittel“, abgerufen am 13.09.2026
- pronova BKK, Satzungsseite mit 24 Fassungen der Satzung, abgerufen am 13.09.2026
- pronova BKK, Satzung in der Fassung des 35. bis 38. Satzungsnachtrages (Stand 01.01.2026), § 23 Wahltarif besondere Versorgung, abgerufen am 13.09.2026
- pronova BKK, Satzung (Stand 01.01.2017), abgerufen am 13.09.2026
- pronova BKK, Leistungsseite „Homöopathische Behandlung“, abgerufen am 13.09.2026
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