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Akupunktur auf Kassenkosten: die zwei Indikationen, die der G-BA anerkennt

Redaktion Naturkompass
Keine medizinische und keine juristische Ausbildung. Diese Redaktion gibt wieder, was Gesetzestext, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Leitlinien und systematische Übersichten veröffentlichen, und bewertet nicht selbst. Jede Zahl, jede Frist und jeder Erstattungsstand steht mit seiner Fundstelle daneben, damit Sie nachlesen können, worauf die Aussage beruht. Wer eine Behandlungsentscheidung zu treffen hat, braucht ärztlichen Rat und nicht diese Seite. Die presserechtlich verantwortliche Person nach § 18 Absatz 2 MStV steht im Impressum.

Stand 07.08.2026 · Finanzierung: redaktionell · Interessenkonflikt: keiner angegeben

Die gesetzliche Kasse zahlt Körperakupunktur bei chronischem Kreuzschmerz und bei Gonarthrose. Anlage I und Anlage II der Methoden-Richtlinie im Wortlaut, dazu die Studienlage.

Akupunktur ist das einzige Verfahren der traditionellen chinesischen Medizin, das die gesetzliche Krankenversicherung als Regelleistung trägt. Sie tut es für genau zwei Beschwerdebilder und unter genau benannten Bedingungen. Wer eine dritte Indikation behandeln lässt, zahlt selbst. Dieser Beitrag zeigt, wo das steht.

Die Regel steht in zwei Anlagen derselben Richtlinie

Zuständig ist die Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie führt in Anlage I die anerkannten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und in Anlage II die Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen. Die Akupunktur steht in beiden.

Anlage II Nummer 31 lautet: „Akupunktur mit Ausnahme der in Anlage I aufgeführten Indikationen.“ Das ist der Grundzustand. Anlage I Nummer 12 nennt die Ausnahmen, und was dort nicht steht, fällt unter Anlage II.

Die hier wiedergegebene Fassung beruht auf einem Beschluss vom 19. März 2026 und ist seit dem 9. April 2026 in Kraft.

Die zwei Indikationen im Wortlaut

Anlage I Nummer 12 § 1 der Methoden-Richtlinie „Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten wird für folgende Indikationen zugelassen: 1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz) […]; 2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen […]. Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen.“
Was die Anlage je Indikation vorgibt
IndikationDauer der BeschwerdenSitzungenNadeln je Sitzung
Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäulemindestens 6 Monatebis zu 10 in maximal 6 Wochen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 in maximal 12 Wochen14 bis 20
Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrosemindestens 6 Monatebis zu 10 in maximal 6 Wochen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 in maximal 12 Wochen7 bis 15 je behandeltem Knie

Jede Sitzung dauert nach der Anlage mindestens 30 Minuten. Beides steht dort ausdrücklich: die Mindestdauer und die Zahl der Nadeln.

Nicht jede Praxis darf abrechnen

Anlage I Nummer 12 § 2 knüpft die Abrechnung an die Qualifikation der behandelnden Person. Verlangt werden drei Nachweise:

Dazu kommen Anforderungen an die Dokumentation: ein zeitlich gestaffelter Therapieplan, eine Eingangserhebung zur Schmerzevaluation und eine Verlaufserhebung bei Abschluss. Eine Praxis, die diese Nachweise nicht führt, darf die Leistung nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.

Was die Studienlage sagt

Die Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist eine sozialrechtliche Entscheidung und keine Aussage über die Wirksamkeit. Zu beiden Indikationen liegen systematische Übersichten der Cochrane Collaboration vor, und ihre Aussagen sind zurückhaltender, als die Erstattung vermuten lässt.

Zum chronischen unspezifischen Kreuzschmerz (33 Studien, 8270 Teilnehmende, Stand 2020): Die Autorinnen und Autoren berichten, Akupunktur spiele unmittelbar nach der Behandlung gegenüber einer Scheinbehandlung möglicherweise keine klinisch bedeutsame Rolle bei der Schmerzlinderung. Gegenüber keiner Behandlung sei sie bei Schmerz und Funktion wirksamer gewesen. Die Vertrauenswürdigkeit der Belege wurde als moderat bis sehr niedrig eingestuft.

Zur Arthrose peripherer Gelenke (Stand 2010): Scheinkontrollierte Studien zeigten statistisch signifikante Vorteile; diese seien jedoch klein, erreichten die vorab festgelegte Schwelle klinischer Bedeutsamkeit nicht und beruhten wahrscheinlich zumindest teilweise auf Placeboeffekten durch unvollständige Verblindung.

Naturkompass gibt diese Einschätzungen wieder und bewertet sie nicht. Wer die Behandlung erwägt, findet in beiden Übersichten die Zahlen, auf die sich der Schluss stützt.

Die gesetzliche Kasse trägt Körperakupunktur bei chronischem Kreuzschmerz und bei Gonarthrose, jeweils ab sechs Monaten Beschwerdedauer, mit bis zu zehn Sitzungen in sechs Wochen. Alles andere steht in Anlage II und ist Selbstzahlerleistung.

Erstattung und Evidenz sind dabei zwei getrennte Fragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat entschieden, dass die Leistung erbracht werden darf; die systematischen Übersichten bewerten, wie gut die Belege dafür sind. Beide Antworten stehen im Register nebeneinander, und keine ersetzt die andere.

Zahlt die Kasse Akupunktur bei Migräne oder Heuschnupfen?

Nein. Anlage II Nummer 31 der Methoden-Richtlinie schließt Akupunktur für alle Indikationen aus, die nicht in Anlage I stehen, und dort stehen nur der chronische Kreuzschmerz und die Gonarthrose.

Wie oft darf ich die Behandlung wiederholen?

Anlage I Nummer 12 § 1 sagt: „Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen.“

Gilt das auch für Ohrakupunktur oder Elektroakupunktur?

Anlage I nennt ausdrücklich die Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation. Die Elektro-Akupunktur nach Voll steht getrennt davon in Anlage II Nummer 1.

Meine Kasse bietet Akupunktur auch bei anderen Beschwerden an. Wie geht das?

Dann handelt es sich um eine Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V und nicht um die Regelleistung. Was Ihre Kasse anbietet, steht in ihrer Satzung; fragen Sie danach und lassen Sie sich die Regelung nennen.

Quelle

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