Nacken oder Rücken: warum dieselbe Nadel bei einer Beschwerde bezahlt wird und bei der anderen nicht
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Von 32 Krankenkassen mit eigener Akupunkturzeile nennt keine den Nacken. Die Regelleistung auch nicht. Die S3-Leitlinie 2025 hält sie beim chronischen Nackenschmerz für einsetzbar.
Rückenschmerzen und Nackenschmerzen liegen zwei Handbreit auseinander, und die gesetzliche Krankenversicherung behandelt sie vollkommen verschieden. Für den chronischen Schmerz der Lendenwirbelsäule zahlt jede gesetzliche Kasse die Akupunktur, ohne dass sie es in ihrer Satzung erwähnen müsste. Für den Nacken zahlt sie keine, und das ist keine Lücke im Register: Wir haben die Wortlaute aller 32 Kassen nachgezählt, die eine eigene Akupunkturzeile führen, und keine einzige nennt den Nacken. Dieser Beitrag zeigt, woran das liegt, was die Leitlinie von 2025 zum Nacken wirklich sagt, und welches Verfahren die Lücke in der Praxis füllt.
Zwei Indikationen, und der Nacken gehört nicht dazu
Die Akupunktur ist eine der wenigen Naturheilmethoden, die der Gemeinsame Bundesausschuss in die vertragsärztliche Versorgung aufgenommen hat. Anlage I Nummer 12 der Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung zählt dafür genau zwei Anwendungen auf, und beide sind eng gefasst.
Lendenwirbelsäule und Kniegelenk. Der Nacken steht dort nicht, und für alles Übrige greift Anlage II Nummer 31, die die Akupunktur ausdrücklich ausschliesst: „Akupunktur mit Ausnahme der in Anlage I aufgeführten Indikationen.“ Wer wegen Nackenschmerzen zur Akupunktur geht, zahlt sie selbst, sofern seine Kasse nichts Eigenes anbietet.
Und genau das haben wir nachgezählt. Dieses Register führt heute 32 Krankenkassen mit einer eigenen Akupunkturzeile aus ihrer Satzung oder ihrem Leistungskatalog, dazu 16 weitere mit einer Zeile im Bonusprogramm. Zehn dieser 32 Wortlaute nennen überhaupt eine Indikation, und die genannten sind: Migräne bei fünf Kassen, Kopfschmerz bei vier, Schwangerschaft bei drei, Geburtsvorbereitung bei zwei, Allergie bei einer. Die Summe ist grösser als zehn, weil ein Wortlaut mehrere nennen kann. Der Nacken kommt in keinem einzigen Wortlaut vor. Nachzählen lässt sich das über die Verfahrensseite zur Akupunktur in diesem Register; jede Zeile trägt dort ihre Fundstelle und ihren Erhebungstag.
Was die Leitlinie von 2025 zum Nacken sagt
Seit Februar 2025 gilt die S3-Leitlinie „Nicht-spezifische Nackenschmerzen“ der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (AWMF 053-007). Sie ist die höchste Leitlinienstufe, sie gilt bis zum 17. Februar 2030, und sie unterscheidet scharf zwischen akut und chronisch. Diese Unterscheidung ist der ganze Punkt, denn sie führt zu entgegengesetzten Empfehlungen.
| Empfehlung | Verfahren | Wortlaut | Grundlage |
|---|---|---|---|
| 26 | Akupunktur, akut | sollte nicht eingesetzt werden | Expertenkonsens, 100 Prozent |
| 27 | Akupunktur, chronisch | kann eingesetzt werden | Evidenzgrad 1, 89 Prozent |
| 36 | Weichteilbehandlungen, akut | sollten nicht verordnet werden | vier randomisierte Studien |
| 37 | Weichteilbehandlungen, chronisch | können verordnet werden | vier randomisierte Studien |
Die Empfehlung 27 nennt eine Bedingung, die in jeder Kurzfassung verlorengeht: Akupunktur „in Kombination mit aktivierenden Maßnahmen“. Und die Leitlinie sagt selbst dazu, warum sie nicht weiter geht.
Das ist kein Freibrief, und es ist auch keine Absage. Es ist die mittlere von drei möglichen Aussagen, und die Leitlinie schreibt ihre Systematik dazu: „Soll/Soll nicht“ ist Grad A, „Sollte/Sollte nicht“ Grad B, „Kann erwogen/verzichtet werden“ Grad 0. Empfehlung 27 steht auf der offenen Stufe.
Das Schröpfen taucht in dieser Leitlinie nicht unter eigenem Namen auf, sondern als eine von vier Weichteilbehandlungen. Sie zählt sie auf: „Faszientherapie“, „Akupressur“, „Schröpfmassage“ und „klassische“ Massage, und beurteilt sie gemeinsam. Auch hier trennt sie akut und chronisch, und auch hier fällt die Begründung nüchtern aus: „Die Autoren dieser Leitlinie erachten diese Evidenzgrundlage als nicht ausreichend für eine Positivempfehlung.“
Das Verfahren, das die Lücke füllt, und was seine Studienlage hergibt
In der Praxis wird der Nackenschmerz in der gesetzlichen Krankenversicherung trotzdem naturheilkundlich behandelt, nur unter einem anderen Namen. Dieses Register führt 86 Krankenkassen mit einer eigenen Osteopathiezeile, neun mit einer Zeile zur Chiropraktik und zwei zum Schröpfen. Und die Osteopathiezeilen sind fast nie an eine Diagnose gebunden: Eine Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V nennt ein Verfahren und eine ärztliche Verordnung, nicht eine Körperregion.
Damit liegt der Unterschied offen. Die Kasse zahlt nach VERFAHREN, die Leitlinie empfiehlt nach INDIKATION, und beim Nackenschmerz gehen die beiden am weitesten auseinander. Wer mit Nackenschmerzen zur Osteopathin geht, bekommt von 86 Kassen einen Zuschuss; wer mit derselben Beschwerde zur Akupunktur geht, von keiner.
Was die Studienlage dazu sagt, steht in diesem Register mit ihren Zahlen. Sechs Evidenzsteckbriefe von 142 handeln vom Nacken, verteilt auf fünf Verfahren, und die Übersicht zur Osteopathie beim nicht-spezifischen Nackenschmerz ist unter ihnen die zurückhaltendste.
Beim Cochrane-Review zur Manipulation der Halswirbelsäule steht daneben ein Satz, den man in Werbetexten nicht findet: Die Ergebnisse für Manipulation und Mobilisation der Halswirbelsäule gegenüber einer Kontrolle seien „wenige und uneinheitlich“, und da für die Manipulation seltene, aber schwerwiegende unerwünschte Ereignisse bestehen, sei weitere hochwertige Forschung nötig. Das ist der einzige Steckbrief dieses Registers, in dem ein Risiko ausdrücklich in der Schlussfolgerung steht.
Und der Rücken, für den die Kasse zahlt
Es wäre ein bequemer Schluss, dass die Regelleistung die besser belegte Indikation deckt. Sie deckt sie nicht. Der Cochrane-Review CD013814 zur Akupunktur beim chronischen unspezifischen Kreuzschmerz wertet 33 Studien mit 8270 Teilnehmenden aus und kommt zu einem Ergebnis, das sich vorsichtig liest: Unmittelbar nach der Behandlung spiele die Akupunktur gegenüber einer Scheinbehandlung möglicherweise keine klinisch bedeutsame Rolle bei der Schmerzlinderung und verbessere die Rückenfunktion möglicherweise nicht. Gegenüber KEINER Behandlung war sie bei Schmerz und Funktion wirksamer.
Für den Nacken steht in Empfehlung 27 dagegen ein Evidenzgrad 1. Beide Aussagen stehen in diesem Register nebeneinander, jede mit ihrer Fundstelle, und sie widersprechen sich nicht: Der eine misst gegen eine Scheinbehandlung, die andere fasst die Studienlage einer ganzen Fachgesellschaft zusammen. Was sie zusammen zeigen, ist etwas anderes, und es ist der eigentliche Befund dieses Beitrags: Die Grenze der Regelleistung folgt nicht der Studienlage. Sie folgt einer Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses aus dem Jahr 2006, die seither in ihrem Zuschnitt unverändert geblieben ist.
Für die eigene Rechnung heisst das zweierlei. Erstens: Wer den chronischen Schmerz der Lendenwirbelsäule oder ein arthrotisches Knie behandeln lässt, braucht keine Satzungsleistung und keinen Bonus, sondern die Chipkarte. Anlage I Nummer 12 nennt dafür bis zu zehn Sitzungen innerhalb von höchstens sechs Wochen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünfzehn innerhalb von zwölf Wochen. Zweitens: Wer den Nacken behandeln lässt, sucht in der Satzung seiner Kasse und findet dort im Regelfall die Osteopathie.
Die Akupunktur ist in der gesetzlichen Krankenversicherung an zwei Indikationen gebunden: chronischer Schmerz der Lendenwirbelsäule und Gonarthrose, jeweils seit mindestens sechs Monaten. Der Nacken gehört nicht dazu, und Anlage II Nummer 31 schliesst alles Übrige ausdrücklich aus.
Von 32 Krankenkassen, die in diesem Register eine eigene Akupunkturzeile führen, nennt keine einzige den Nacken. Genannt werden Migräne, Kopfschmerz, Schwangerschaft, Geburtsvorbereitung und Allergie.
Die S3-Leitlinie 053-007 von 2025 hält die Akupunktur beim CHRONISCHEN nicht-spezifischen Nackenschmerz für einsetzbar, in Kombination mit aktivierenden Maßnahmen, und rät beim AKUTEN davon ab. Dieselbe Zweiteilung gilt für die Weichteilbehandlungen, zu denen sie die Schröpfmassage zählt.
Praktisch gefüllt wird die Lücke von der Osteopathie: 86 Kassen führen eine eigene Zeile, und diese Zeilen nennen ein Verfahren und keine Körperregion. Die Kasse zahlt nach Verfahren, die Leitlinie empfiehlt nach Indikation.
Alle Zahlen dieses Beitrags stammen aus dem Bestand dieses Registers am 7. September 2026. Jede Zeile trägt ihre Fundstelle und ihren Erhebungstag; was Ihre Kasse zusagt, steht im Wortlaut auf ihrer Seite.
Meine Ärztin sagt, sie könne Akupunktur über die Karte abrechnen. Gilt das auch für meinen Nacken?
Nein. Die Abrechnung über die Chipkarte setzt eine der beiden Indikationen der Anlage I Nummer 12 voraus: chronischer Schmerz der Lendenwirbelsäule oder Gonarthrose, jeweils seit mindestens sechs Monaten. Für den Nacken ist das nicht vorgesehen, und Anlage II Nummer 31 schliesst die Akupunktur ausserhalb der Anlage I ausdrücklich aus. Fragen Sie stattdessen nach einer Satzungsleistung Ihrer Kasse oder nach dem Bonusprogramm; beides steht auf der Seite Ihrer Kasse in diesem Register.
Warum zahlt meine Kasse Osteopathie für den Nacken, aber keine Akupunktur?
Weil beide auf verschiedenen Rechtsgrundlagen stehen. Die Akupunktur ist eine anerkannte Methode der vertragsärztlichen Versorgung und deshalb an die Indikationen gebunden, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Die Osteopathie ist keine, und was Ihre Kasse dazu zahlt, ist eine freiwillige Satzungsleistung nach § 11 Absatz 6 SGB V. Eine Satzungsleistung nennt in aller Regel ein Verfahren, eine Höchstsumme und eine ärztliche Verordnung, aber keine Diagnose.
Heisst „kann eingesetzt werden“, dass die Leitlinie Akupunktur beim Nacken empfiehlt?
Es ist die schwächste der drei Stufen. Die Leitlinie schreibt selbst dazu, für eine Positivempfehlung fehle die Evidenzbasis, und sieht einen Stellenwert erst „bei unzureichendem Erfolg oder Kontraindikationen für andere Therapien“. Dazu kommt eine Bedingung, die oft weggelassen wird: in Kombination mit aktivierenden Maßnahmen. Eine Empfehlung ohne ihre Bedingung ist keine.
Ich habe seit acht Monaten Rückenschmerzen. Was muss ich tun, damit die Kasse zahlt?
Die Frist ist erfüllt, denn Anlage I Nummer 12 verlangt sechs Monate. Die Behandlung muss eine Ärztin oder ein Arzt erbringen, und die Richtlinie stellt dafür eigene Anforderungen an die Qualifikation: eine Zusatz-Weiterbildung Akupunktur, Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung und einen 80-Stunden-Kurs Schmerztherapie. Bezahlt werden bis zu zehn Sitzungen innerhalb von höchstens sechs Wochen, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünfzehn innerhalb von zwölf Wochen. Eine erneute Behandlung ist frühestens zwölf Monate nach Abschluss möglich; wann das bei Ihnen ist, rechnet der Fristenrechner zur Akupunktur in diesem Register aus.
Die Leitlinie nennt vier Weichteilbehandlungen zusammen. Gilt das Ergebnis dann auch fürs Schröpfen einzeln?
Nur mit dieser Einschränkung, und deshalb steht sie im Steckbrief. Die Leitlinie hat die Schröpfmassage nicht eigens untersucht, sondern als eine von vier Methoden neben Faszientherapie, Akupressur und klassischer Massage; die vier randomisierten Studien verteilen sich auf alle vier. Eine Aussage über das Schröpfen allein lässt sich daraus nicht ableiten. Wer die Belege zum Schröpfen einzeln sucht, findet in diesem Register zwei weitere Steckbriefe, darunter eine Metaanalyse mit elf Studien und 921 Teilnehmenden zum Kreuzschmerz.
Quelle
- S3-Leitlinie „Nicht-spezifische Nackenschmerzen“, Langfassung, Version 3.0, Stand 16.01.2025, AWMF-Registernummer 053-007, Empfehlungen 26, 27, 36 und 37
- S2k-Leitlinie „Spezifischer Kreuzschmerz“, Langfassung, Version 2.0, Stand 01.04.2024, AWMF-Registernummer 187-059, Kapitel 2.5.6
- Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Anlage I Nummer 12 und Anlage II Nummer 31
- Cochrane Review CD013814: Acupuncture for chronic nonspecific low back pain (11.12.2020)
- Cochrane Review CD004249.pub4: Manipulation and mobilisation for neck pain contrasted against an inactive control or another active treatment (23.09.2015)
- Dal Farra F, Buffone F, Risio RG, Tarantino AG, Vismara L, Bergna A: Effectiveness of osteopathic interventions in patients with non-specific neck pain. Complementary Therapies in Clinical Practice 49:101655, November 2022
- § 11 Absatz 6 SGB V, Leistungsarten
Verfahren
- Akupunktur 32 Kassen mit belegtem Stand, bis 400 € je Fall
- Chiropraktik 9 Kassen mit belegtem Stand, bis 300 € im Jahr
- Osteopathie 86 Kassen mit belegtem Stand, bis 500 € im Jahr
- Schröpfen 2 Kassen mit belegtem Stand, bis 150 € im Jahr