Erstattungsübersicht
Auf einen Blick
Diese Seite führt 99 belegte Erstattungsstände.
Sie gehören zu einem Verfahren.
Der heute geltende Stand ist bis zum 31.12.2026 belegt. Was danach gilt, führt das Register nicht.
Ältester Beleg auf dieser Seite erhoben am 07.08.2026.
- 0ohne Bedingungen
- 98mit Bedingungen
- 1ausdrücklich ausgeschlossen
Stichtag 29.09.2026 · 99 von 481 Erstattungsständen
| Verfahren | Kostenträger | Stand | Bedingung | Gültigkeit | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Klassische Homöopathie99 | |||||
| Klassische Homöopathie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Die Aussage betrifft das homöopathische Arzneimittel; über die ärztliche Leistung der homöopathischen Anamnese sagt der Satz nichts. |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Klassische Homöopathie | Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen.“ Satz 2: „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.“ Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse das tut, steht in ihrer Satzung und nicht im Gesetz. Das Fenster endet am 31.12.2026; die Nachfolgeregelung steht daneben. |
ab01.01.2024bis31.12.2026 | erhoben am 07.08.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Baden-Württemberg (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAlternative Arzneimittel Es werden bis zu 300 Euro für frei verkäufliche, aber apothekenpflichtige Arzneimittel gewährt, solange diese vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossen sind Die Verordnung muss durch eine Vertragsärztin/einen Vertragsarzt mit der Zusatzqualifikation „Homöopathie“ oder „Naturheilverfahren“ erfolgen |
ab29.08.2026bis31.12.2026 | erhoben am 29.08.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Bayern (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautHomöopathische Arzneimittel Für wen? alle Versicherten Erstattung: bis zu 100 EUR Zeitraum: pro Kalenderjahr Einzureichende Unterlagen: einfach Rechnung und Privatrezept (Verordnung) einreichen Wir beteiligen uns an den Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie (inkl. Phytotherapie und Anthroposophie), deren Anwendung medizinisch notwendig ist. Die Arzneimittel müssen durch einen zugelassenen Vertragsarzt auf Privatrezept verordnet werden. |
ab06.09.2026bis31.12.2026 | erhoben am 06.09.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Bremen/Bremerhaven (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautImmer mehr Menschen vertrauen auf die Wirksamkeit alternativer Heilmethoden. Wir erstatten Ihnen 80 % der Rechnung für homöopathische Behandlungen bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten mit der Zusatzqualifikation „Homöopathie“. |
ab29.08.2026bis31.12.2026 | erhoben am 29.08.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Hessen (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautDie AOK Hessen erstattet Osteopathie und Homöopathie Mit dem Gesundheitskonto der AOK Hessen bekommen Sie über 300 Euro für verschiedene alternative Heilmethoden wie Osteopathie oder Homöopathie erstattet. |
ab06.09.2026bis31.12.2026 | erhoben am 06.09.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Niedersachsen (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautDie AOK Niedersachsen beteiligt sich an den Kosten für verschiedene alternative Heilmethoden. Dazu gehören Homöopathie und bestimmte Arzneimittel der Phytotherapie oder Anthroposophie, die apothekenpflichtig und nicht verschreibungspflichtig sind. Voraussetzung: Die Leistungen werden von einem Vertragsarzt oder einer Vertragsärztin auf einem Privatrezept verordnet. Für die Kostenerstattung reichen Sie einfach die auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung und das Privatrezept bei Ihrer AOK ein. |
ab06.09.2026bis31.12.2026 | erhoben am 06.09.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Nordost (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautNaturarzneimittel Zur Unterstützung der ganzheitlichen Genesung beteiligen wir uns an den Kosten für apothekenpflichtige phytotherapeutische, homöopathische und anthroposophische Arzneimittel. Die Verordnung des Arzneimittels muss durch einen Vertragsarzt erfolgen. Für wen: AOK-Versicherte Wie oft: pro Kalenderjahr Leistung: bis zu 50 Euro Erforderliche Unterlagen: persönliche Rechnung und ärztliche Verordnung |
ab06.09.2026bis31.12.2026 | erhoben am 06.09.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK NordWest (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautZu alternative Arzneimittel: Was wird erstattet? Nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und der Anthroposophie. Voraussetzung ist, dass diese Medikamente von einem Vertragsarzt oder Vertragsärztin auf Privatrezept verordnet wurden. 80 % der entstandenen Kosten bis maximal 500 Euro im Kalenderjahr. … Alle apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und der Anthroposophie, sofern diese nicht von der Versorgung ausgeschlossen sind. |
ab29.08.2026bis31.12.2026 | erhoben am 29.08.2026 |
| Klassische Homöopathie | AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 31 f Kostenerstattung bei Homöopathie: … (3) Versicherte haben Anspruch auf nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie. (4) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 3 ist, dass das Arzneimittel - von einem Vertragsarzt mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie auf einem Privatrezept verordnet wurde und - medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und - in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde und - nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 6 bis 9 SGB V ausgeschlossen ist. Der gesetzliche Anspruch gemäß § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bleibt unberührt. (5) … Die Kosten nach Absatz 3 werden in Höhe von 100 v.H. des Rechnungsbetrages, bis zu 25,00 EUR je Kalenderjahr und Versicherten übernommen. Zur Erstattung sind die Rechnungen und zur Erstattung der homöopathischen Arzneimittel zusätzlich die Privatrezepte vorzulegen. |
ab02.09.2026bis31.12.2026 | |
| Klassische Homöopathie | AOK Rheinland-Pfalz/Saarland (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 31 f Kostenerstattung bei Homöopathie: (1) Versicherte haben Anspruch auf homöopathische Erstanamnese und homöopathische Folgebehandlung, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. (2) Voraussetzung für den Anspruch nach Absatz 1 ist, dass die Leistung - von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Homöopathie erbracht wird und - nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ausgeschlossen ist und - nicht bereits Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung ist. … (5) Die AOK übernimmt die Kosten nach Absatz 1 in Höhe von 100 v.H. des Rechnungsbetrages, bis zu 75,00 EUR je Kalenderjahr und Versicherten. … Zur Erstattung sind die Rechnungen … vorzulegen. |
ab02.09.2026bis31.12.2026 | |
| Klassische Homöopathie | AOK Sachsen-Anhalt (Satzungsleistung) | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautDie AOK Sachsen-Anhalt zahlt für OTC-Arzneimittel (das sind nicht rezept-, aber apothekenpflichtige Medikamente) einen Zuschuss von bis zu 40 Euro. Ausgenommen sind verschreibungspflichtige Arzneimittel, zum Beispiel Verhütungsmittel. Das Arzneimittel muss vom Arzt auf ein Privatrezept (in der Regel ein grünes Rezept) verordnet werden. Anschließend laden Sie die ärztliche Verordnung und den Kassenbeleg oder die Rechnung über Meine Gesundheitswelt im Bereich GESUNDESKONTO hoch oder reichen sie direkt ein, das geht im Kundencenter aber auch per Post. |
ab06.09.2026bis31.12.2026 | erhoben am 06.09.2026 |
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