Erstattungsübersicht
Auf einen Blick
Diese Seite führt 8 belegte Erstattungsstände.
Sie verteilen sich auf 8 Verfahren.
Ältester Beleg auf dieser Seite erhoben am 07.08.2026.
- 0ohne Bedingungen
- 5mit Bedingungen
- 3ausdrücklich ausgeschlossen
Stichtag 29.09.2026 · 8 von 481 Erstattungsständen
| Verfahren | Kostenträger | Stand | Bedingung | Gültigkeit | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Akupunktur1 | |||||
| Akupunktur | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAnlage I Nummer 12: „Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten wird für folgende Indikationen zugelassen: 1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz), mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14 bis 20 Nadeln; 2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen, mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7 bis 15 Nadeln je behandeltem Knie. Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen.“ Für alle übrigen Anwendungen steht Anlage II Nummer 31: „Akupunktur mit Ausnahme der in Anlage I aufgeführten Indikationen.“ Anlage I Nummer 12 § 2 verlangt zusätzlich eine Zusatz-Weiterbildung Akupunktur, Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung und einen 80-Stunden-Kurs Schmerztherapie der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. |
ab09.04.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Anthroposophische Arzneimittel1 | |||||
| Anthroposophische Arzneimittel | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Er nennt das anthroposophische Arzneimittel ausdrücklich neben dem homöopathischen; über die ärztliche Leistung der anthroposophischen Medizin sagt er nichts. |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 29.08.2026 |
| Bewegungstherapie1 | |||||
| Bewegungstherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 2 Absatz 1: „Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Heilmittel sind die einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis 25) [...]“ § 17 Absatz 1 Satz 1: „Physiotherapie im Sinne dieser Richtlinie umfasst die physiotherapeutischen Verfahren der Bewegungstherapie sowie die physikalische Therapie.“ Die einzelnen Maßnahmen der Bewegungstherapie zählt § 19 Absatz 3 auf. § 2 Absatz 2 Satz 1: „Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.“ Es braucht also eine ärztliche Verordnung nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs; § 1 Absatz 5: „Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der gemäß § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringer.“ |
ab05.08.2025bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Ernährungstherapie1 | |||||
| Ernährungstherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 42 Absatz 1 Satz 1: „Ernährungstherapie im Sinne dieser Richtlinie ist ein verordnungsfähiges Heilmittel, das sich auf die ernährungstherapeutische Behandlung seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose (Cystische Fibrose – CF) richtet, wenn sie als medizinische Maßnahme (gegebenenfalls in Kombination mit anderen Maßnahmen) zwingend erforderlich ist, da ansonsten schwere geistige oder körperliche Beeinträchtigungen oder Tod drohen.“ § 42 Absatz 2 Satz 5: „Eine Ernährungstherapie wird in Einheiten von 30 Minuten verordnet.“ Außerhalb dieser beiden Krankheitsgruppen ist die Ernährungstherapie kein Heilmittel dieser Richtlinie. |
ab05.08.2025bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Homöopathische Komplexmittel1 | |||||
| Homöopathische Komplexmittel | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt [...]“ Der Satz unterscheidet nicht zwischen Einzelmitteln und Komplexmitteln; maßgeblich ist die Zulassung oder Registrierung als homöopathisches Arzneimittel. Neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 (Artikel 8 Absatz 1). |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Klassische Homöopathie1 | |||||
| Klassische Homöopathie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Die Aussage betrifft das homöopathische Arzneimittel; über die ärztliche Leistung der homöopathischen Anamnese sagt der Satz nichts. |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Misteltherapie1 | |||||
| Misteltherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAnlage I Nummer 32: „Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.“ Die Anlage nennt damit die Darreichungsform (parenteral), die Normierung (auf Mistellektin) und die Anwendung (palliativ, zur Verbesserung der Lebensqualität). Präparate außerhalb dieser Beschreibung erfasst die Ausnahme nicht. Zum Verhältnis dieser Ausnahme zu § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Fassung seit dem 30.07.2026 steht ein Prüfauftrag offen; er ist im Änderungsprotokoll dieser Seite vermerkt. |
ab09.05.2025bis auf Weiteres | |
| Phytotherapie1 | |||||
| Phytotherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAusgangspunkt ist § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“ Die Anlage I zählt die zugelassenen Ausnahmen abschließend auf. Pflanzliche Zubereitungen stehen dort an zwei Stellen: Nummer 18 „Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen“ und Nummer 20 „Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz“. § 34 Absatz 1 Satz 5 nimmt außerdem Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen vom Ausschluss aus. |
ab09.05.2025bis auf Weiteres | |