Erstattungs-Check: zahlt die Kasse das?
Wählen Sie ein Verfahren und einen Tag. Sie sehen, was dann gilt, mit welcher Bedingung, aus welcher Fundstelle – und wann es sich ändert.
Was am 29.09.2026 gilt
novitas bkk (Vertrag, ohne Zuzahlung)
mit Bedingungen
| gültig ab | 06.09.2026 |
|---|---|
| gültig bis | 31.12.2026 |
| Bedingung | Mit diesem besonderen Versorgungsvertrag bietet die novitas bkk ihren Kundinnen und Kunden umfassende homöopathische Leistungen, vor allem die Erstanamnese, Folgeanamnese und Beratung. Die Ausgaben für homöopathische Arzneien oder Mittel einer anderen besonderen Therapierichtung wie der Phytotherapie oder Anthroposophie tragen Sie in der Regel selbst. Ein Zuschuss ist aber über das Fürsorgebudget unseres Bonusprogramm möglich. |
Quelle
novitas bkk, Leistungsseite „Homöopathie“ (Versorgungsvertrag) https://www.novitas-bkk.de/de/leistungen-mitgliedschaft/leistungen-von-a-z/homoeopathie (erhoben am 06.09.2026)
novitas bkk (Satzungsleistung)
mit Bedingungen
| gültig ab | 06.09.2026 |
|---|---|
| gültig bis | 31.12.2026 |
| Bedingung | Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen (Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie), sofern a. deren Einnahme medizinisch notwendig ist, um eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern und b. die Verordnung des Arzneimittels durch einen Arzt oder einer Ärztin auf Privatrezept erfolgte und c. das Arzneimittel durch die Versicherten in einer Apotheke oder im Rahmen des nach deutschem Recht zulässigen Versandhandels bezogen wurde und d. das verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss oder gemäß § 34 Absatz (1) Sätze 7 - 9 SGB V ausgeschlossen wurde. Der gesetzliche Anspruch gemäß § 34 Absatz (1) Sätze 2 - 5 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses bleibt unberührt. |
Quelle
Satzung der novitas bkk in der Fassung vom 04.08.2026, § 12 (Zusätzliche Leistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V), Nummer 3 (Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen) und Nummer 12 (Alternative Heilmittel) https://media.novitas-bkk.de/documents/2026-07/Satzung_novitas%20bkk_g%C3%BCltig%20ab%2004.08.2026.pdf (erhoben am 06.09.2026)
Gesetzliche Kasse, Regelleistung
ausdrücklich ausgeschlossen
| gültig ab | 30.07.2026 |
|---|---|
| gültig bis | bis auf Weiteres |
| Bedingung | § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Die Aussage betrifft das homöopathische Arzneimittel; über die ärztliche Leistung der homöopathischen Anamnese sagt der Satz nichts. |
Quelle
§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html (erhoben am 07.08.2026)
Gesetzliche Kasse, Satzungsleistung
mit Bedingungen
| gültig ab | 01.01.2024 |
|---|---|
| gültig bis | 31.12.2026 |
| Bedingung | § 11 Absatz 6 Satz 1 SGB V: „Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität [...] sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen.“ Satz 2: „Die Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.“ Ob und in welchem Umfang eine bestimmte Kasse das tut, steht in ihrer Satzung und nicht im Gesetz. Das Fenster endet am 31.12.2026; die Nachfolgeregelung steht daneben. |
Quelle
§ 11 Absatz 6 SGB V in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__11.html (erhoben am 07.08.2026)
Der nächste Wechsel
in 93 Tagen
am 31.12.2026, novitas bkk (Satzungsleistung)
An diesem Tag endet das Gültigkeitsfenster des heute geltenden Standes. Was danach gilt, ist im Register nicht belegt. Ein Folgestand wird hier nicht erfunden.
Quelle
Satzung der novitas bkk in der Fassung vom 04.08.2026, § 12 (Zusätzliche Leistungen nach § 11 Absatz 6 SGB V), Nummer 3 (Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen) und Nummer 12 (Alternative Heilmittel) https://media.novitas-bkk.de/documents/2026-07/Satzung_novitas%20bkk_g%C3%BCltig%20ab%2004.08.2026.pdf
Alles zu Klassische Homöopathie im Register
Wie dieses Werkzeug rechnet
- Aus dem Register werden alle belegten Erstattungsstände des gewählten Verfahrens geladen. Unbelegte gibt es dort nicht: Ein Stand ohne Fundstelle kommt gar nicht erst hinein.
- Je Kostenträger wird der Stand gesucht, dessen Gültigkeitsfenster den gewählten Tag enthält. Überlappende Fenster sind ein Fehler im Bestand und keine Auswahl; sie führen zu einer Fehlermeldung und nicht zu einer stillen Entscheidung.
- Für den nächsten Wechsel wird je Kostenträger zweierlei gesucht: ein Stand, der später beginnt, und ein geltender Stand, dessen Fenster endet, ohne dass etwas folgt. Genommen wird der zeitlich nächste.
Was dabei unterstellt wird
- Der Stichtag ist ein Kalendertag in deutscher Zeitrechnung. Ein Stand gilt an seinem ersten und an seinem letzten Tag.
- Ein Erstattungsstand gilt für das Verfahren, nicht für Ihren Einzelfall. Ob die Bedingung im Wortlaut auf Sie zutrifft, entscheidet Ihre Kasse.
Die übrigen Werkzeuge
Was gilt
Was es Sie kostet
Antrag, Ablehnung, Widerspruch
- Antrag an die Kasse
- Widerspruchsfrist
- Genehmigungsfiktion
- Untätigkeitsklage
- Klagefrist
- Rechtsbehelfsbelehrung
- Wiedereinsetzung
- Überprüfungsantrag
Die Privatrechnung