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Themen

Klassische Naturheilverfahren und die Krankenkasse

Die fünf Verfahren der klassischen Naturheilkunde stehen sozialrechtlich nicht gleich da: Für einen Teil führt das Register einen belegten Stand, für einen anderen keinen. Diese Seite zeigt beides nebeneinander.

Auf einen Blick

Das Register führt zu diesem Thema 78 belegte Erstattungsstände: 78 mit Bedingungen.

Der heute geltende Stand ist bis zum 31.12.2026 belegt. Was danach gilt, führt das Register nicht.

Zur Studienlage führt das Register 425 Evidenzsteckbriefe. Sie sagen, wie gut etwas untersucht ist, und nicht, wer es zahlt.

Ältester Beleg dieser Sicht erhoben am 07.08.2026.

Erstattungs-Check Evidenz-Vergleich

Im Register nachschlagen

Was das Register führt

Ernährungstherapie

Laut Register gilt für alle gesetzlichen Kassen: Ernährungstherapie wird unter Bedingungen erstattet. Fundstelle: G-BA, Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025, erhoben am 07.08.2026.

Einen eigenen belegten Stand führen 21 Kassen. 3 davon nennen einen Höchstbetrag als eigene Leistung, von 200 € bis 300 € je Kalenderjahr. Eine weitere nennt einen gemeinsamen Topf für mehrere Leistungen: 200 € je Kalenderjahr. Alle Kassen im Vergleich

Stand 29.08.2026.

Zahlt die Krankenkasse Ernährungstherapie?

Phytotherapie

Laut Register gilt für alle gesetzlichen Kassen: Phytotherapie wird unter Bedingungen erstattet. Fundstelle: G-BA, Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), letzte Änderung in Kraft getreten am 09.05.2025, erhoben am 07.08.2026.

Einen eigenen belegten Stand führen 51 Kassen. 3 davon nennen einen Höchstbetrag als eigene Leistung, von 25 € bis 100 € je Kalenderjahr. 44 weitere nennen einen gemeinsamen Topf für mehrere Leistungen, von 20 € bis 500 € je Kalenderjahr. Alle Kassen im Vergleich

Stand 07.09.2026.

Zahlt die Krankenkasse pflanzliche Arzneimittel?

Verfahren Kostenträger Stand Bedingung Gültigkeit Quelle
Bewegungstherapie1
Bewegungstherapie Gesetzliche Kasse, Regelleistung mit Bedingungen
Bedingung im Wortlaut

§ 2 Absatz 1: „Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Heilmittel sind die einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis 25) [...]“ § 17 Absatz 1 Satz 1: „Physiotherapie im Sinne dieser Richtlinie umfasst die physiotherapeutischen Verfahren der Bewegungstherapie sowie die physikalische Therapie.“ Die einzelnen Maßnahmen der Bewegungstherapie zählt § 19 Absatz 3 auf. § 2 Absatz 2 Satz 1: „Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.“ Es braucht also eine ärztliche Verordnung nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs; § 1 Absatz 5: „Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der gemäß § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringer.“

ab05.08.2025bis auf Weiteres
Hydrotherapie nach Kneipp1
Hydrotherapie nach Kneipp IKK BB (Satzungsleistung) mit Bedingungen
Bedingung im Wortlaut

Das IKK BB-Naturheilkonto orientiert sich am Hufeland-Verzeichnis (PDF) der besonderen Therapierichtungen der Hufelandgesellschaft e. V.. Beispiele für zuschussfähige Leistungen laut Hufelandverzeichnis: Hydrotherapie Lichttherapie Schröpfen Phytotherapie Aromatherapie Ausgenommen sind Leistungen, die innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung auf KV-Karte abgerechnet werden oder die durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses als Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind. Osteopathie und weitere spezielle Naturheilverfahren sind gesondert geregelt. … Die IKK BB erstattet IKK-Versicherten im Rahmen des IKK BB-Naturheilkontos 80 Prozent des Rechnungsbetrages, maximal 150 Euro pro Jahr, bei Mitgliedern mit mitversicherten Familienangehörigen bis maximal 300 Euro pro Jahr für frei wählbare ambulante Naturheiltherapien … Zur Erstattung der Kosten im Rahmen des IKK BB-Naturheilkontos legen Sie der IKK BB eine spezifizierte Originalrechnung vor. … Voraussetzung für eine Übernahme der Kosten durch das IKK BB-Naturheilkonto ist, dass die Behandlung qualitätsgesichert von qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt wird.

ab30.08.2026bis auf Weiteres
Ordnungstherapie1
Ordnungstherapie Barmer (Programm für eine bestimmte Gruppe) mit Bedingungen
Bedingung im Wortlaut

Die BARMER ermöglicht Ihnen gemeinsam mit der Fachklinik für Naturheilkunde und Traditionelle Chinesische Medizin der Kliniken Essen-Mitte eine gezielte Behandlung Ihrer Migräne oder chronischen Kopfschmerzen. Voraussetzung ist, dass Ihre Beschwerden seit mehr als sechs Monaten bestehen, regelmäßig auftreten und bisherige Behandlungen, etwa durch Schmerzmittel, nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Volle Kostenübernahme: Die BARMER übernimmt 100 % der Kosten für Ihre Behandlung von chronischen Kopfschmerzen oder Migräne in den Kliniken Essen‑Mitte. Zum Einsatz kommen naturheilkundliche Verfahren wie Akupunktur, die Schröpfkopftherapie sowie verschiedene Schmerztherapien. Die Fachklinik ergänzt diese Verfahren durch Methoden der Stressmedizin wie die Ordnungstherapie (Mind Body Medizin) oder Stressbewältigung.

ab06.09.2026bis auf Weiteres

Studienlage

Bewegungstherapie: Abgeheiltes Ulcus cruris venosum, körperliche Aktivität zur Vorbeugung eines Rezidivs

Leitlinie

Empfehlung 55 der Leitlinie im Kapitel 5.5 „Rezidivprävention und Steigerung der Mobilität beim Ulcus cruris venosum“ lautet: „Bei abgeheiltem Ulcus cruris venosum soll zur Prävention eines Rezidivs weiterhin körperliche Aktivität empfohlen werden.“ Sie ist mit der Stärke ↑↑ und der Zustimmung Konsens (95,0 %) ausgewiesen; nach Tabelle A der Leitlinie steht ↑↑ für eine „Starke Empfehlung“ mit der Formulierung „Soll / soll nicht“, nach Tabelle B bedeutet Konsens eine Zustimmung von „> 75-95% der Stimmberechtigten“. Zur Datenlage heißt es im Hintergrundtext: „Belastbare wissenschaftliche Daten zum Effekt von Bewegungsübungen zur Förderung der Wadenmuskelpumpenfunktion oder Verbesserung der Sprunggelenksbeweglichkeit auf die Rezidivrate fehlen jedoch weitgehend.“ Weiter: „Eine genauere Spezifizierung geeigneter Übungen ist aufgrund der eingeschränkten Datenlage nicht möglich.“ Schon im Hintergrundtext zu Empfehlung 27 heißt es, es gebe „einige wissenschaftlich belegte Hinweise, dass fortgesetzte körperliche Aktivität mit Kompressionstherapie nach Ulkusabheilung auch das Auftreten von Rezidiven vermindern kann“, die Nachbeobachtungszeiträume dieser Studien seien aber „meist zu kurz, um verlässliche Aussagen treffen zu können“.

Quelle

S2k-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des Ulcus cruris venosum“, Langfassung, Version 4.1, Stand 22.01.2024, AWMF-Registernummer 037-009, Deutsche Gesellschaft für Phlebologie und Lymphologie e.V. (DGPL). Gültig bis 21.01.2029. https://register.awmf.org/assets/guidelines/037-009l_S2k_Diagnostik-Therapie-Ulcus-cruris-venosum__2024-01_1.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Adipositas, Bewegungstherapie als Bestandteil der multimodalen Basistherapie und von Gewichtsreduktionsprogrammen

Leitlinie

Empfehlung 5.7 der Leitlinie im Kapitel 5.4.1 („Multimodale Basistherapie“; modifiziert, Stand 2024) lautet: „Grundlage jedes Gewichtsmanagements soll eine Ernährungs-, Bewegungs- und Verhaltenstherapie sein. Diese Komponenten sollen unter Berücksichtigung der individuellen Situation kombiniert werden.“ Sie trägt den Empfehlungsgrad A ⇑⇑ und die Konsensstärke „94 % Zustimmung, 16 Stimmen, 0 Enthaltungen“; angegeben sind ein Evidenzgrad „1++ bis 1- nach SIGN“ aus der Vorgängerversion von 2014 und eine Qualität der Evidenz nach GRADE von hoch bis niedrig. Empfehlung 5.17 (modifiziert, Stand 2024) lautet: „Menschen mit Adipositas sollen Gewichtsreduktionsprogramme angeboten werden. Diese sollten die Komponenten Ernährungsumstellung, Bewegungssteigerung und Verhaltensmodifikation umfassen.“ Ihre beiden Sätze tragen die Empfehlungsgrade A ⇑⇑ und B ⇑, die Qualität der Evidenz ist hoch bis moderat, die Konsensstärke „80 % Zustimmung, 16 Stimmen, davon 1 Enthaltung“. Nach Empfehlung 5.10 (EK) sollen Menschen mit Übergewicht oder Adipositas über die Ziele, Prinzipien und praktischen Aspekte dieser multimodalen Basistherapie informiert werden. Im Hintergrund zu Empfehlung 5.7 heißt es: „Systematische Übersichtsarbeiten von RCTs zeigen, dass eine Kombination aus Ernährungsumstellung, vermehrter Bewegung und Verhaltensmodifikation zur Gewichtsreduktion effektiver ist als eine Therapie mit nur einer Behandlungskomponente“. Zu Empfehlung 5.17 schreibt die Leitlinie, solche Programme führten „zu einer signifikanten Gewichtssenkung in der Größenordnung von durchschnittlich 5 %“, und weiter: „Der Maximaleffekt auf das Körpergewicht wird meist nach etwa 6 Monaten erreicht, danach kommt es häufig wieder zu einem geringen Gewichtsanstieg“.

Quelle

S3-Leitlinie „Prävention und Therapie der Adipositas“, Langfassung, Version 5.0, Stand 07.10.2024, AWMF-Registernummer 050-001, Deutsche Adipositas-Gesellschaft e.V. (DAG). Gültig bis 06.10.2029. https://register.awmf.org/assets/guidelines/050-001l_S3_Praevention-Therapie-Adipositas_2024-10.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Amyotrophe Lateralsklerose, leichtes Widerstandstraining kombiniert mit leichtem aeroben Training

Leitlinie

Die Empfehlung in Kapitel 4.5 der Leitlinie lautet: „Bei der sensomotorischen Rehabilitation bei ALS kann ein leichtes Widerstandstraining, kombiniert mit einem leichten aeroben Training, angepasst an die individuellen Funktionen des Patienten/der Patientin, erfolgen.“ (Konsensstärke: 100,0 %). Im Text wird dazu eine Metaanalyse von 5 Studien beschrieben, mit der Einschränkung: „Allerdings waren die therapeutischen Methoden heterogen.“

Quelle

S2k-Leitlinie „Rehabilitation von sensomotorischen Störungen“, Langfassung, Version 4.0, Stand 01.02.2023, AWMF-Registernummer 030-123, Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V. (DGN) und Deutsche Gesellschaft für interdisziplinäre Neurorehabilitation e.V. (DGiNR). Gültig bis 31.01.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/030-123l_S2k_Rehabilitation-von-sensomotorischen-_Stoerungen_2023-05.pdf (erhoben am 13.09.2026)

Bewegungstherapie: Apathie bei Parkinson-Krankheit, physische Interventionen

Leitlinie

Die Empfehlung zu Fragestellung 136 der Leitlinie („Physische Interventionen bei Apathie“) lautet: „Physische Interventionen können für die Behandlung einer Apathie-Symptomatik bei Parkinson-Pat. angeboten werden.“ (Konsensstärke: 100%, starker Konsens). Die Leitlinie versteht darunter: „Physische Interventionen umfassen eine große Bandbreite an unterschiedlichen Bewegungsansätzen (z.B. Physiotherapie, Ausdauer- und Krafttraining, Tai-Chi, Yoga und Tanzen).“ Zur Begründung heißt es: „Eine randomisierte kontrollierte Studie liefert Hinweise auf einen möglichen Effekt von physischen Interventionen zur Behandlung von apathischen Symptomen bei Parkinson-Pat.“

Quelle

S2k-Leitlinie „Parkinson-Krankheit“, Langfassung, Version 8.1, Stand 25.10.2023, AWMF-Registernummer 030-010, Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) unter Mitwirkung der beteiligten Fachgesellschaften und Organisationen. Gültig bis 24.10.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/030-010l_Parkinson_Krankheit_2023-11_1.pdf (erhoben am 13.09.2026)

Bewegungstherapie: Arterielle Hypertonie bei körperlich inaktiven Patientinnen und Patienten, regelmäßige körperliche Aktivität in moderater Intensität

Leitlinie

Empfehlung 6-4 der Leitlinie im Kapitel 6.4 „Körperliche Aktivität“ lautet: „Körperlich inaktiven Patient*innen mit Hypertonie soll eine regelmäßige körperliche Aktivität in moderater Intensität empfohlen werden.“ Sie ist mit „6-4 | e | neu 2023“ gekennzeichnet und trägt das Symbol ⇑⇑, das nach Tabelle 1 der Leitlinie für den Empfehlungsgrad A steht, eine „Starke Positiv-Empfehlung“ mit der Formulierung „soll“. Im Abschnitt „Rationale“ heißt es: „Die in den systematischen Übersichtsarbeiten errechneten Senkungen des Blutdruckes schätzt die Leitliniengruppe als klinisch relevant ein – trotz der moderaten bis geringen Aussagesicherheit der Evidenz“; weiter: „Darüber hinaus sieht die Leitliniengruppe in der identifizierten Evidenz Hinweise, dass auch klinisch relevante Langzeitendpunkte durch körperliche Aktivität positiv beeinflusst werden können (sehr geringe Aussagesicherheit der Evidenz).“ Zur Umsetzung: „Regelmäßige körperliche Aktivität wird von der Leitliniengruppe unabhängig von der Form als relevant angesehen.“ und „Als regelmäßig schätzt die Leitliniengruppe konsensbasiert einen Zeitumfang von mindestens zwei Stunden pro Woche ein.“ Die konsensbasierte Empfehlung 6-5 (Symbol ⇑, „sollte“) ergänzt: „Personen mit Hypertonie, die körperlich aktiv werden wollen oder sind, sollte eine Belastungsuntersuchung empfohlen werden, aus der Intensität, Dauer und Art der Aktivität (z. B. Rezept für Bewegung) abgeleitet werden können.“

Quelle

S3-Leitlinie „Nationale VersorgungsLeitlinie Hypertonie“, Langfassung, Version 1.0, Stand 29.06.2023, AWMF-Registernummer nvl-009, NVL-Programm, herausgegeben von Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF). Gültig bis 28.06.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/nvl-009l_S3_Hypertonie_2023-06.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Arterielle Hypertonie und hochnormaler Blutdruck im Kindes- und Jugendalter, gesteigerte körperliche Aktivität im Rahmen der Lebensstilumstellung

Leitlinie

Empfehlung 4 der Leitlinie („Therapie“) lautet in ihrem zweiten Satz: „Bei allen Kindern und Jugendlichen mit hochnormalen oder hypertensiven Blutdruckwerten soll eine nicht-pharmakologische Therapie mit einer Umstellung des Lebensstiles initiiert werden.“ Weiter heißt es in derselben Empfehlung: „Eine Ernährungsumstellung mit Reduktion der täglichen Energiezufuhr bei gleichzeitig gesteigerter körperlicher Aktivität sollte erfolgen.“ Außerdem steht in Empfehlung 4: „Für alle Kinder und Jugendliche werden mindestens 60 Minuten moderate bis intensive körperliche Aktivität täglich empfohlen“; der Hintergrundtext zu Kapitel 8.2 nennt diese Menge als Empfehlung „Zur allgemeinen Prävention von kardiovaskulären wie auch einer Reihe anderer Erkrankungen“. Zur Wahl der Sportart heißt es dort, nur bei Hypertonie 2-3° sei dem Patienten „bis zur Senkung der Blutdruckwerte von hohen statischen Belastungen (z.B. Kraftsport, Alpinskilauf, Rudern, Mountainbike) abzuraten“, und: „Ansonsten werden Ausdauersportarten ausdrücklich empfohlen.“ Nach Tabelle 1 der Leitlinie steht die Formulierung „Soll“ für eine „Starke Empfehlung“, „Sollte“ für eine „Empfehlung“ und „Kann erwogen werden“ für eine „Empfehlung offen“; eine Konsensstärke gibt die Langfassung für Empfehlung 4 nicht an, nach dem Methodenteil erfolgte die Konsensfindung „nach eingehender Literaturrecherche in einem zweistufigen Konsens-Verfahren“. Bleiben die Lebensstiländerungen bei primärer Hypertonie Grad 1 nach sechs Monaten erfolglos, soll nach derselben Empfehlung „parallel eine pharmakologische Therapie begonnen werden“.

Quelle

S2k-Leitlinie „Arterielle Hypertonie im Kindes- und Jugendalter“, Langfassung, Version 2.0, Stand 27.04.2022, AWMF-Registernummer 023-040, Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie und Angeborene Herzfehler e.V. (DGPK). Gültig bis 26.04.2027. https://register.awmf.org/assets/guidelines/023-040l_S2k_Arterielle_Hypertonie-Kinder-Jugendliche_2024-08.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Arthrosebedingte Schmerzen bei geriatrischen Patientinnen und Patienten ohne kognitive Beeinträchtigungen, regelmäßige körperliche Aktivierung

Leitlinie

Empfehlung 38 der Leitlinie (Empfehlungsgrad ⇑⇑, Evidenzgrad 1) lautet: „Regelmäßige körperliche Aktivierung, ohne oder mit Unterstützung therapeutischer Interventionen, soll bei geriatrischen Patient:innen ohne kognitive Beeinträchtigungen mit arthrosebedingten Schmerzen zur Schmerzreduktion und Verbesserung der Funktionalität sowie der gesundheitsbezogenen Lebensqualität angewandt werden.“ (Konsensstärke: 100 %). Nach Tabelle 4 der Leitlinie steht ⇑⇑ für eine starke Empfehlung (soll), ⇑ für eine Empfehlung (sollte) und ⇔ für eine offene Empfehlung (kann erwogen werden); der Evidenzgrad folgt der Oxford-Klassifikation von 2011 mit den Stufen 1 bis 5, und laut Tabelle 3 bedeutet starker Konsens eine Zustimmung von mehr als 95 %, Konsens von mehr als 75 bis 95 % der Teilnehmenden.

Quelle

S3-Leitlinie „Schmerzmanagement bei geriatrischen Patient:innen in allen Versorgungssettings (GeriPAIN)“, Langfassung, Version 1.0, Stand 16.07.2025, AWMF-Registernummer 145-005, Deutsche Schmerzgesellschaft e.V. und Deutsche Gesellschaft für Geriatrie (DGG), mit-federführend SchmerzLOS e.V., Unabhängige Vereinigung aktiver Schmerzpatienten in Deutschland (UVSD). Gültig bis 23.02.2030. https://register.awmf.org/assets/guidelines/145-005l_S3_Schmerzmanagement-bei-geriatrischen-Patientinnen-in-allen-Versorgungssettings-GeriPAIN_2025-10.pdf (erhoben am 13.09.2026)

Bewegungstherapie: Asthma bronchiale bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, körperliches Training und sportliche Aktivität (Schulsport, Lungensportgruppen, Sportvereine)

Leitlinie

Empfehlung E48 der Leitlinie lautet: „Der behandelnde Arzt sollte regelmäßig darauf hinweisen, dass der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift (z. B. Schulsport, Teilnahme an Lungensportgruppen oder in Sportvereinen). Ziel der Therapie ist es, eine altersgerechte uneingeschränkte Teilhabe an Sport zu ermöglichen. Insofern soll sportliche Aktivität empfohlen werden.“ Einen Empfehlungsgrad oder eine Konsensstärke nennt die Langfassung bei ihren nummerierten Empfehlungen (E) und Statements (S) nicht; zur NVL Asthma heißt es in der Einleitung: „bezüglich der Evidenztabellen und Evidenzgrade wird daher auf diese Leitlinie verwiesen“. Im Hintergrundtext des Kapitels 5.5 „Körperliches Training“ heißt es: „Daher sollte der behandelnde Arzt darauf hinwirken, dass der Patient geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings ergreift (z. B. die Teilnahme an ambulanten Lungensportgruppen). Ist dies unter den häuslichen Bedingungen nicht möglich, sollte die Zuweisung in ein Rehabilitationsprogramm erwogen werden. Art und Umfang des körperlichen Trainings sollten einmal jährlich überprüft werden.“ Und: „Die Verwendung eines SABA bzw. eines strukturierten intervallartigem Aufwärmprogramms kann sinnvoll sein [200, 341].“

Quelle

S2k-Leitlinie „Fachärztliche Diagnostik und Therapie von Asthma“, Langfassung, Version 3.1, Stand 01.03.2023, AWMF-Registernummer 020-009, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Gültig bis 29.02.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/020-009l_S2k_Fachaerztliche-Diagnostik-Therapie-von-Asthma_2023-07.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Asthma bronchiale, geeignete Maßnahmen des körperlichen Trainings

Leitlinie

Empfehlung 6-7 der Leitlinie im Kapitel 6.3 „Körperliches Training“ lautet: „Der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin sollen Patient*innen mit Asthma regelmäßig zu geeigneten Maßnahmen des körperlichen Trainings motivieren, um die Belastbarkeit und Lebensqualität zu verbessern und die Morbidität zu verringern.“ Sie ist mit „6-7 | e | bestätigt 2024“ gekennzeichnet; das e bedeutet nach dem Methodenteil, dass die Empfehlung „auf der kritischen Bewertung der Ergebnisse einer systematischen Literaturrecherche beruht“. Die Empfehlung ist mit „sollen“ formuliert; „soll“ steht nach Tabelle 1 für eine „Starke Positiv-Empfehlung“ mit dem Empfehlungsgrad A. Im Abschnitt „Rationale“ schätzt die Leitliniengruppe die Aussagesicherheit der identifizierten Evidenz für den Vorteil körperlicher Aktivität in Bezug auf patientenrelevante Endpunkte wie Lebensqualität und Asthmasymptome als niedrig bis sehr niedrig ein; weiter heißt es dort: „Sie sieht in den Daten jedoch auch Hinweise auf eine Verbesserung asthmaspezifischer Endpunkte durch körperliche Aktivität.“ Und: „Daher empfiehlt die Leitliniengruppe keine spezifischen Sport- oder Bewegungsarten.“

Quelle

S3-Leitlinie „Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma“, Langfassung, Version 5.0, Stand 23.08.2024, AWMF-Registernummer nvl-002, herausgegeben von Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und AWMF. Gültig bis 14.08.2029 (in Überarbeitung). https://register.awmf.org/assets/guidelines/nvl-002l_S3_Asthma_2024-08.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Asthma bronchiale, körperliches Training als Beispiel nichtmedikamentöser Therapiemaßnahmen zur Ergänzung der medikamentösen Therapie

Leitlinie

Statement S5 der Leitlinie lautet: „Die medikamentöse Therapie des Asthma ist regelmäßig durch nichtmedikamentöse Therapie-Maßnahmen (z. B. Tabakentwöhnung, Schulung, körperliches Training, Atemphysiotherapie, Gewichtsreduktion bei adipösen Patienten) zu ergänzen.“ Einen Empfehlungsgrad oder eine Konsensstärke nennt die Langfassung bei ihren nummerierten Empfehlungen (E) und Statements (S) nicht; zur NVL Asthma heißt es in der Einleitung: „bezüglich der Evidenztabellen und Evidenzgrade wird daher auf diese Leitlinie verwiesen“. Das Statement nennt körperliches Training als eines von fünf Beispielen nichtmedikamentöser Maßnahmen; das Training selbst bewerten die Statements S7 und S8 und die Empfehlung E48 der Leitlinie. Im Hintergrundtext des Kapitels 5.5 heißt es: „Bei Patienten mit Asthma führt moderates körperliches Training wie auch in der Allgemeinbevölkerung zu wesentlichen gesundheitlichen Verbesserungen mit reduziertem kardiovaskulären Risiko und verbesserter Lebensqualität [336].“

Quelle

S2k-Leitlinie „Fachärztliche Diagnostik und Therapie von Asthma“, Langfassung, Version 3.1, Stand 01.03.2023, AWMF-Registernummer 020-009, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Gültig bis 29.02.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/020-009l_S2k_Fachaerztliche-Diagnostik-Therapie-von-Asthma_2023-07.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Asthma bronchiale, körperliches Training zur Verringerung von Symptomatik und Morbidität und zur Verbesserung der Belastbarkeit

Leitlinie

Statement S7 der Leitlinie lautet: „Körperliches Training kann die Asthmasymptomatik und Morbidität verringern, die Belastbarkeit verbessern und die Anzahl symptomfreier Tage erhöhen.“ Einen Empfehlungsgrad oder eine Konsensstärke nennt die Langfassung bei ihren nummerierten Empfehlungen (E) und Statements (S) nicht; zur NVL Asthma heißt es in der Einleitung: „bezüglich der Evidenztabellen und Evidenzgrade wird daher auf diese Leitlinie verwiesen“. Im Hintergrundtext des Kapitels 5.5 heißt es: „Studien belegen eine Verbesserung von Symptomen und der Lebensqualität durch körperliches Training bei erwachsenen Asthmatikern [337, 338]. Zudem ging Training mit einer verbesserten Asthmakontrolle einher [339]. Bei Jugendlichen wird Schwimmen gut toleriert und führt zu einer Verbesserung der Lungenfunktion und der kardiovaskulären Belastbarkeit [340].“

Quelle

S2k-Leitlinie „Fachärztliche Diagnostik und Therapie von Asthma“, Langfassung, Version 3.1, Stand 01.03.2023, AWMF-Registernummer 020-009, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Gültig bis 29.02.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/020-009l_S2k_Fachaerztliche-Diagnostik-Therapie-von-Asthma_2023-07.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Bewegungstherapie: Asthma bronchiale, physisches Belastungstraining (Wirkung auf die Lungenfunktion)

Leitlinie

Statement S11 der Leitlinie lautet: „Akupunktur besitzt keinen nachgewiesenen Effekt auf die Asthmakontrolle. Manuelle Therapie einschließlich Massagen, Spinalmanipulationen und physisches Belastungstraining verbessern die Lungenfunktion nicht.“ Einen Empfehlungsgrad oder eine Konsensstärke nennt die Langfassung bei ihren nummerierten Empfehlungen (E) und Statements (S) nicht; zur NVL Asthma heißt es in der Einleitung: „bezüglich der Evidenztabellen und Evidenzgrade wird daher auf diese Leitlinie verwiesen“. Das Statement trifft zum physischen Belastungstraining eine Aussage nur zur Lungenfunktion; der Hintergrundtext des Kapitels 5.6 „Komplementärmedizinische Therapieansätze“ behandelt Belastungstraining nicht. Zur Wirkung des Trainings auf Symptome, Belastbarkeit und Teilhabe formuliert die Leitlinie die Statements S7 und S8 und die Empfehlung E48. Im Hintergrundtext des Kapitels 5.5 heißt es zugleich: „Bei Jugendlichen wird Schwimmen gut toleriert und führt zu einer Verbesserung der Lungenfunktion und der kardiovaskulären Belastbarkeit [340].“

Quelle

S2k-Leitlinie „Fachärztliche Diagnostik und Therapie von Asthma“, Langfassung, Version 3.1, Stand 01.03.2023, AWMF-Registernummer 020-009, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Gültig bis 29.02.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/020-009l_S2k_Fachaerztliche-Diagnostik-Therapie-von-Asthma_2023-07.pdf (erhoben am 14.09.2026)

Diese Ansicht zeigt 12 von 425 Evidenzsteckbriefen. Alle zeigen

Verfahren in dieser Sicht

Häufige Fragen

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Bewegungstherapie?

Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: mit Bedingungen.

Gilt seit dem 05.08.2025.

Quelle

G-BA, Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3865/HeilM-RL_2025-05-15_iK-2025-08-05.pdf (erhoben am 07.08.2026)

Die Bedingung im Wortlaut steht auf der Verfahrensseite.

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Hydrotherapie nach Kneipp?

Das Register führt für IKK BB (Satzungsleistung): mit Bedingungen.

Gilt seit dem 30.08.2026.

Quelle

IKK BB – Naturheilverfahren / IKK BB-Naturheilkonto https://www.ikkbb.de/versicherte/leistungen/alternative-medizin/naturheilverfahren (erhoben am 30.08.2026)

Die Bedingung im Wortlaut steht auf der Verfahrensseite.

Was führt das Register zu Ordnungstherapie?

Das Register führt für Barmer (Programm für eine bestimmte Gruppe): mit Bedingungen.

Gilt seit dem 06.09.2026.

Quelle

Barmer, Leistungsseite „Traditionelle Chinesische Medizin (TCM)“: Behandlung von Migräne und chronischen Kopfschmerzen in den Kliniken Essen-Mitte https://www.barmer.de/unsere-leistungen/leistungen-a-z/alternative-medizin/traditionelle-chinesische-medizin-tcm-1055604 (erhoben am 06.09.2026)

Die Bedingung im Wortlaut steht auf der Verfahrensseite.

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