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Regelleistung: was jede gesetzliche Kasse zahlt
Eine Regelleistung steht jedem gesetzlich Versicherten zu, unabhängig davon, bei welcher Kasse er ist. Das Register führt sie getrennt von den Satzungsleistungen, weil der Unterschied entscheidet, wen Sie fragen müssen.
Auf einen Blick
Das Register führt zu diesem Thema 8 belegte Erstattungsstände: 5 mit Bedingungen, 3 ausdrücklich ausgeschlossen.
Zur Studienlage führt das Register 491 Evidenzsteckbriefe. Sie sagen, wie gut etwas untersucht ist, und nicht, wer es zahlt.
Ältester Beleg dieser Sicht erhoben am 07.08.2026.
Erstattungs-Check Antrag an die Kasse
- 8Verfahren in dieser Sicht
- 8belegte Erstattungsstände
- 491Evidenzsteckbriefe
- 205Fundstellen
Im Register nachschlagen
- Gesetzliche Kasse, Regelleistung
- mit Bedingungen
- ausdrücklich ausgeschlossen
- Leitlinie
- systematische Übersicht
- traditionelle Anwendung
Was das Register führt
| Verfahren | Kostenträger | Stand | Bedingung | Gültigkeit | Quelle |
|---|---|---|---|---|---|
| Akupunktur1 | |||||
| Akupunktur | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAnlage I Nummer 12: „Körperakupunktur mit Nadeln ohne elektrische Stimulation bei chronisch schmerzkranken Patienten wird für folgende Indikationen zugelassen: 1. Chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule, die seit mindestens 6 Monaten bestehen und gegebenenfalls nicht-segmental bis maximal zum Kniegelenk ausstrahlen (pseudoradikulärer Schmerz), mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 14 bis 20 Nadeln; 2. Chronische Schmerzen in mindestens einem Kniegelenk durch Gonarthrose, die seit mindestens 6 Monaten bestehen, mit jeweils bis zu 10 Sitzungen innerhalb von maximal 6 Wochen und in begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Sitzungen innerhalb von maximal 12 Wochen, jeweils mindestens 30 Minuten Dauer, mit jeweils 7 bis 15 Nadeln je behandeltem Knie. Eine erneute Behandlung kann frühestens 12 Monate nach Abschluss einer Akupunkturbehandlung erfolgen.“ Für alle übrigen Anwendungen steht Anlage II Nummer 31: „Akupunktur mit Ausnahme der in Anlage I aufgeführten Indikationen.“ Anlage I Nummer 12 § 2 verlangt zusätzlich eine Zusatz-Weiterbildung Akupunktur, Kenntnisse in der psychosomatischen Grundversorgung und einen 80-Stunden-Kurs Schmerztherapie der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes. |
ab09.04.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Anthroposophische Arzneimittel1 | |||||
| Anthroposophische Arzneimittel | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Er nennt das anthroposophische Arzneimittel ausdrücklich neben dem homöopathischen; über die ärztliche Leistung der anthroposophischen Medizin sagt er nichts. |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 29.08.2026 |
| Bewegungstherapie1 | |||||
| Bewegungstherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 2 Absatz 1: „Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. Heilmittel sind die einzelnen Maßnahmen der Physiotherapie (§§ 18 bis 25) [...]“ § 17 Absatz 1 Satz 1: „Physiotherapie im Sinne dieser Richtlinie umfasst die physiotherapeutischen Verfahren der Bewegungstherapie sowie die physikalische Therapie.“ Die einzelnen Maßnahmen der Bewegungstherapie zählt § 19 Absatz 3 auf. § 2 Absatz 2 Satz 1: „Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.“ Es braucht also eine ärztliche Verordnung nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs; § 1 Absatz 5: „Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der gemäß § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringer.“ |
ab05.08.2025bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Ernährungstherapie1 | |||||
| Ernährungstherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im Wortlaut§ 42 Absatz 1 Satz 1: „Ernährungstherapie im Sinne dieser Richtlinie ist ein verordnungsfähiges Heilmittel, das sich auf die ernährungstherapeutische Behandlung seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose (Cystische Fibrose – CF) richtet, wenn sie als medizinische Maßnahme (gegebenenfalls in Kombination mit anderen Maßnahmen) zwingend erforderlich ist, da ansonsten schwere geistige oder körperliche Beeinträchtigungen oder Tod drohen.“ § 42 Absatz 2 Satz 5: „Eine Ernährungstherapie wird in Einheiten von 30 Minuten verordnet.“ Außerhalb dieser beiden Krankheitsgruppen ist die Ernährungstherapie kein Heilmittel dieser Richtlinie. |
ab05.08.2025bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Homöopathische Komplexmittel1 | |||||
| Homöopathische Komplexmittel | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt [...]“ Der Satz unterscheidet nicht zwischen Einzelmitteln und Komplexmitteln; maßgeblich ist die Zulassung oder Registrierung als homöopathisches Arzneimittel. Neu gefasst durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026, in Kraft seit dem 30.07.2026 (Artikel 8 Absatz 1). |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Klassische Homöopathie1 | |||||
| Klassische Homöopathie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | ausdrücklich ausgeschlossen | Bedingung im Wortlaut§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Versicherte haben einen Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische oder anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 von der Versorgung ausgeschlossen sind oder nach den §§ 48a oder 48b des Arzneimittelgesetzes abgegeben werden, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“ Der Satz ist durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 24.07.2026 neu gefasst worden und gilt nach Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes seit dem 30.07.2026. Die Aussage betrifft das homöopathische Arzneimittel; über die ärztliche Leistung der homöopathischen Anamnese sagt der Satz nichts. |
ab30.07.2026bis auf Weiteres | erhoben am 07.08.2026 |
| Misteltherapie1 | |||||
| Misteltherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAnlage I Nummer 32: „Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität.“ Die Anlage nennt damit die Darreichungsform (parenteral), die Normierung (auf Mistellektin) und die Anwendung (palliativ, zur Verbesserung der Lebensqualität). Präparate außerhalb dieser Beschreibung erfasst die Ausnahme nicht. Zum Verhältnis dieser Ausnahme zu § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Fassung seit dem 30.07.2026 steht ein Prüfauftrag offen; er ist im Änderungsprotokoll dieser Seite vermerkt. |
ab09.05.2025bis auf Weiteres | |
| Phytotherapie1 | |||||
| Phytotherapie | Gesetzliche Kasse, Regelleistung | mit Bedingungen | Bedingung im WortlautAusgangspunkt ist § 34 Absatz 1 Satz 1 SGB V: „Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen.“ Die Anlage I zählt die zugelassenen Ausnahmen abschließend auf. Pflanzliche Zubereitungen stehen dort an zwei Stellen: Nummer 18 „Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Zustand nach ausgedehnter Darmresektion, insbesondere Kurzdarmsyndrom und HIV assoziierter Diarrhoen“ und Nummer 20 „Ginkgo-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) nur zur Behandlung der Demenz“. § 34 Absatz 1 Satz 5 nimmt außerdem Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen vom Ausschluss aus. |
ab09.05.2025bis auf Weiteres | |
Studienlage
Akupunktur: Akute nicht-spezifische Nackenschmerzen
Leitlinie
Empfehlung 26 der Leitlinie lautet: „Akupunktur sollte zur Behandlung akuter nicht-spezifischer Nackenschmerzen nicht eingesetzt werden.“ Als Grundlage ist Expertenkonsens ausgewiesen, die Konsensstärke beträgt 100 Prozent. Zur Begründung hält die Leitlinie fest: „Die Studienlage zur Akupunktur zur Behandlung von nicht-spezifischen Nackenschmerzen ist unzureichend.“ Die Leitlinie codiert ihre Empfehlungsstärke über die Formulierung: „Soll/Soll nicht“ ist Grad A, „Sollte/Sollte nicht“ Grad B, „Kann erwogen/verzichtet werden“ Grad 0.
Quelle
S3-Leitlinie „Nicht-spezifische Nackenschmerzen“, Langfassung, Version 3.0, Stand 16.01.2025, AWMF-Registernummer 053-007, Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Gültig bis 17.02.2030. https://register.awmf.org/assets/guidelines/053-007l_S3_Nackenschmerzen_2025-08.pdf (erhoben am 07.09.2026)
Akupunktur: Angst bei Brustkrebspatientinnen nach Chemotherapie oder unter Aromataseinhibitoren
Leitlinie
Empfehlung 4.17 der Leitlinie lautet: „Es liegen Daten aus 3 RCTs zur Wirksamkeit von Akupunktur zur Reduzierung der Angst bei Brustkrebspatientinnen nach Abschluss von Chemotherapie oder unter Therapie mit Aromataseinhibitoren vor. Akupunktur kann zur Reduktion der Angst bei diesen Patientinnen erwogen werden.“ Die Leitlinie weist dazu GoR 0 und LoE 1b aus.
Quelle
S3-Leitlinie Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen, Kurzversion 2.0, Mai 2024, AWMF-Registernummer 032-055OL, Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF). Gültig bis 31.05.2029 (in Überarbeitung). https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-055OLk_S3_Komplementaermedizin-in-der-Behandlung-von-onkologischen-PatientInnen-2025-06.pdf (erhoben am 02.09.2026)
Akupunktur: Asthma bronchiale, Akupunktur zur Asthmakontrolle
Leitlinie
Statement S11 der Leitlinie lautet: „Akupunktur besitzt keinen nachgewiesenen Effekt auf die Asthmakontrolle. Manuelle Therapie einschließlich Massagen, Spinalmanipulationen und physisches Belastungstraining verbessern die Lungenfunktion nicht.“ Einen Empfehlungsgrad oder eine Konsensstärke nennt die Langfassung bei ihren nummerierten Empfehlungen (E) und Statements (S) nicht; zur NVL Asthma heißt es in der Einleitung: „bezüglich der Evidenztabellen und Evidenzgrade wird daher auf diese Leitlinie verwiesen“. Im Hintergrundtext zu komplementärmedizinischen Therapieansätzen heißt es: „Derzeit gibt es keine Empfehlung, die Akupunktur zur Asthmakontrolle einzusetzen.“
Quelle
S2k-Leitlinie „Fachärztliche Diagnostik und Therapie von Asthma“, Langfassung, Version 3.1, Stand 01.03.2023, AWMF-Registernummer 020-009, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Gültig bis 29.02.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/020-009l_S2k_Fachaerztliche-Diagnostik-Therapie-von-Asthma_2023-07.pdf (erhoben am 13.09.2026)
Akupunktur: Asthma bronchiale, Behandlung mit Akupunktur
Leitlinie
Empfehlung 12-2 der Leitlinie lautet: „Akupunktur, Homöopathie und Hypnose sollen zur Behandlung des Asthmas nicht empfohlen werden.“ Sie ist mit „12-2 | e | bestätigt 2024“ gekennzeichnet; das e bedeutet nach dem Methodenteil, dass die Empfehlung „auf der kritischen Bewertung der Ergebnisse einer systematischen Literaturrecherche beruht“. Die Formulierung „soll nicht“ steht nach Tabelle 1 für eine „Starke Negativ-Empfehlung“ mit dem Empfehlungsgrad A. Im Abschnitt „Rationale“ heißt es: „Die Leitliniengruppe schätzt die Aussagesicherheit der identifizierten Evidenz zur Wirksamkeit und Sicherheit von Akupunktur, Homöopathie und Hypnose insgesamt als sehr niedrig und teilweise auch widersprüchlich ein. Da sie zudem ein Schadenspotenzial darin sieht, dass die Adhärenz zu einer leitliniengerechten Therapie beziehungsweise die Arzneimitteltherapie durch die Einnahme zusätzlicher Substanzen beeinträchtigt werden kann, spricht sie eine starke Negativempfehlung aus.“
Quelle
S3-Leitlinie „Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma“, Langfassung, Version 5.0, Stand 23.08.2024, AWMF-Registernummer nvl-002, herausgegeben von Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und AWMF. Gültig bis 14.08.2029 (in Überarbeitung). https://register.awmf.org/assets/guidelines/nvl-002l_S3_Asthma_2024-08.pdf (erhoben am 13.09.2026)
Akupunktur: Atopische Dermatitis (Neurodermitis, atopisches Ekzem)
Leitlinie
Die Empfehlung in Kapitel 5.5 der Leitlinie lautet: „Akupunktur soll nicht zur Therapie bei AD eingesetzt werden.“ (14 von 17 Stimmen.) Die Empfehlung ist konsensbasiert (Zustimmung über 75 Prozent) und trägt den stärksten Negativgrad der Leitlinie. Sie steht im Abschnitt 5.5 Komplementärmedizin, der ausser den hier genannten auch die autologe Serumtherapie behandelt. Die Leitlinie führt daneben einen systematischen Review mit acht randomisierten Studien auf, in dem die Akupunktur der konventionellen Therapie überlegen war, und stuft dessen Ergebnisse selbst als niedrig ein: „Wegen des hohen Bias-Risikos, zu geringer Stichprobengröße und indirekter Aussagekraft (die Studien hatten Patient:innen mit chronischem Ekzem, nicht explizit AD, eingeschlossen) wurde die Evidenz aller Ergebnisse als niedrig eingestuft.“
Quelle
S3-Leitlinie „Atopische Dermatitis (AD) [Neurodermitis; atopisches Ekzem]“, Langfassung, Version 4.7, Stand der Leitlinie 16.06.2023, Stand der redaktionell überarbeiteten Fassung 29.06.2026, AWMF-Registernummer 013-027, Deutsche Dermatologische Gesellschaft. Gültig bis 15.06.2028 (in Überarbeitung). https://register.awmf.org/assets/guidelines/013-027l_S3_Atopische-Dermatitis-AD-Neurodermitis-atopisches-Ekzem_2026-08_1.pdf (erhoben am 07.09.2026)
Akupunktur: Behandlung des akuten Migräneanfalls
Leitlinie
Der Abschnitt der Leitlinie „Die wichtigsten Empfehlungen auf einen Blick“ hält unter „Nicht medikamentöse Therapie der Migräneattacke“ fest: „Es liegen Hinweise auf eine Wirkung der Akupunktur bei der Behandlung des akuten Migräneanfalls vor, jedoch lässt die Qualität der vorliegenden Studien keine eindeutigen Empfehlungen zu.“ Die Leitlinie ist eine S1-Leitlinie und weist weder Empfehlungs- noch Evidenzgrade aus.
Quelle
S1-Leitlinie „Therapie der Migräneattacke und Prophylaxe der Migräne“, Langfassung, Stand November 2025, AWMF-Registernummer 030-057, Deutsche Gesellschaft für Neurologie und Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Gültig bis 07.08.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/030-057l_S1_Therapie-der-Migraeneattacke-Prophylaxe-der-Migraene_2025-11.pdf (erhoben am 06.09.2026)
Akupunktur: Behandlung des postoperativen Delirs bei chirurgischen Patientinnen und Patienten, transkutane elektrische Akupunkturpunkt-Stimulation (TEAS)
Leitlinie
Empfehlung 5.12 der Leitlinie (neu 2025, Empfehlungsgrad A ⇓⇓) lautet: „Wir empfehlen transkutane elektrische Akupunktur-Punkt-Stimulation nicht zur Therapie des postoperativen Delirs bei chirurgischen Patient:innen einzusetzen.“ (Konsensstärke: starker Konsens, 100%(14/14)). Die Vertrauenswürdigkeit der Evidenz nach GRADE für eine gesenkte Delirdauer ist mit sehr niedrig angegeben. Die Leitlinie nennt aus einer Metaanalyse für eine kleine Untergruppe (14 Personen in der Verum- und 41 in der Kontrollgruppe aus vier chinesischen Originalstudien) eine signifikante Verkürzung der Delirdauer um einen Tag und schreibt dazu: „Die Aussagekraft dieses Ergebnisses ist nicht nur wegen der geringen Patientenzahlen, sondern auch aus verschiedenen methodischen Gründen (u. a. fehlende Verblindung) limitiert, worauf die Autoren auch selbst deutlich hinweisen.“ Hinzu komme, dass die erforderliche Technik und das nötige Wissen nicht in der Standardversorgung vorhanden seien und in der Regel nur schwer erlangt werden könnten. Im Hintergrundtext heißt es außerdem: „Da es sich bei der Akupunktur-Punkt- Stimulation um ein risikoarmes Verfahren handelt, erscheint es grundsätzlich sinnvoll, ihren möglichen Stellenwert bei der Prävention und Therapie des Delirs durch weitere Studien, möglichst auch in westlichen Settings, zu untersuchen.“
Quelle
S3-Leitlinie „Delir im höheren Lebensalter“, Langfassung, Version 1.1, Stand 30.04.2025, AWMF-Registernummer 109-001, Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie (DGGPP) und Deutsche Gesellschaft für Geriatrie (DGG) mit weiteren Fachgesellschaften. Gültig bis 29.04.2029. https://register.awmf.org/assets/guidelines/109-001l_S3_Delir-im-hoeheren-Lebensalter_2026-01-1.pdf (erhoben am 13.09.2026)
Akupunktur: Cancer Related Fatigue bei onkologischen Patienten
Leitlinie
Empfehlung 4.9 der Leitlinie lautet: „Es liegen Ergebnisse aus zwei Metaanalysen über 6 und 5 RCTs und drei weiteren RCTs zur Wirksamkeit von Akupunktur zur Senkung der Cancer Related Fatigue bei onkologischen Patienten vor. Akupunktur kann zur Senkung der Cancer Related Fatigue bei diesen Patienten erwogen werden.“ Die Leitlinie weist dazu GoR 0 und LoE 1a aus.
Quelle
S3-Leitlinie Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen, Kurzversion 2.0, Mai 2024, AWMF-Registernummer 032-055OL, Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF). Gültig bis 31.05.2029 (in Überarbeitung). https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-055OLk_S3_Komplementaermedizin-in-der-Behandlung-von-onkologischen-PatientInnen-2025-06.pdf (erhoben am 02.09.2026)
Akupunktur: Chemotherapie-induzierte periphere neuropathische Schmerzen
Leitlinie
Empfehlung 4.8 der Leitlinie lautet: „Es liegen Daten aus einer Metaanalyse und zwei RCTs zur Wirksamkeit von Akupunktur bei Chemotherapie-induzierten peripheren neuropathischen Schmerzen vor. Akupunktur kann bei diesen Beschwerden erwogen werden.“ Die Leitlinie weist dazu GoR 0 und LoE 1a aus.
Quelle
S3-Leitlinie Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen, Kurzversion 2.0, Mai 2024, AWMF-Registernummer 032-055OL, Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF). Gültig bis 31.05.2029 (in Überarbeitung). https://register.awmf.org/assets/guidelines/032-055OLk_S3_Komplementaermedizin-in-der-Behandlung-von-onkologischen-PatientInnen-2025-06.pdf (erhoben am 02.09.2026)
Akupunktur: Chronische Obstipation bei Parkinson-Krankheit
Leitlinie
Nach der Empfehlung zu Fragestellung 101 der Leitlinie sollen zur Therapie einer Obstipation bei Parkinson-Pat. die allgemeinen Therapieempfehlungen der AWMF-Leitlinie Chronische Obstipation herangezogen werden. In der dort aufgeführten Auswahl steht: „Nicht medikamentöse Therapieempfehlungen umfassen Biofeedback und Beckenbodentraining sowie Akupunkturverfahren (Akupunktur, Akupressur, Moxibustion, Elektro-Akupunktur), die bei chronischer Obstipation eingesetzt werden können.“ (Konsensstärke: 100%, starker Konsens). Die Leitlinie übernimmt damit die Empfehlungen der AWMF-Leitlinie Chronische Obstipation; eigene Studien zur Akupunktur bei Parkinson-Krankheit beschreibt sie nicht.
Quelle
S2k-Leitlinie „Parkinson-Krankheit“, Langfassung, Version 8.1, Stand 25.10.2023, AWMF-Registernummer 030-010, Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) unter Mitwirkung der beteiligten Fachgesellschaften und Organisationen. Gültig bis 24.10.2028. https://register.awmf.org/assets/guidelines/030-010l_Parkinson_Krankheit_2023-11_1.pdf (erhoben am 13.09.2026)
Akupunktur: Chronische Obstipation, Akupunkturverfahren einschließlich Ohr- und Elektroakupunktur
Leitlinie
Empfehlung 11–1 der Leitlinie lautet: „Akupunkturverfahren (Akupunktur, Akupressur, Moxibustion, Ohrakupunktur, Elektro-Akupunktur) können bei chronischer Obstipation eingesetzt werden.“ Ausgewiesen sind „Empfehlung offen“ und „Starker Konsens“; nach den Tabellen 2 und 3 der Leitlinie ist das die Kann-Stufe bei mehr als 95 Prozent Zustimmung. Besprochen wird unter anderem eine in China durchgeführte, nach dem Kommentar „groß angelegte, hervorragend dokumentierte Studie“: „N = 1075 Patienten wurden mit E-Akupunktur oder Sham-E-Akupunktur über 8 Wochen behandelt und 22 Wochen beobachtet.“ Ihr Ergebnis: „Resultat war der Anstieg der CSBMs in den Wochen 1–8 um 1.76 (95 % CI, 1.61–1.89) in der E-Akupunktur Gruppe, 0.87 (CI, 0.73–0.97) in der Sham-E Gruppe (Gruppenunterschied, 0.90 [CI, 0.74–1.10]; P < 0.001).“ Zu zwei Metaanalysen aus dem Update-Zeitraum schreibt der Kommentar, sie bestätigten die zuvor dargestellten Studienergebnisse, „obgleich die Problematik mit rein chinesischen, in China publizierten Studien nicht von der Hand zu weisen ist.“
Quelle
S2k-Leitlinie „Chronische Obstipation“, Langfassung (Aktualisierte S2k-Leitlinie chronische Obstipation, Z Gastroenterol 2022; 60: 1528–1572), Version 2.0, Stand 31.10.2021, AWMF-Registernummer 021-019, Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten und Deutsche Gesellschaft für Neurogastroenterologie und Motilität. Gültig bis 30.10.2026 (in Überarbeitung). Empfehlungen 4–2A bis 4–2C, 5–1, 5–3A, 7–2, 11–1 und 11–4, Statements 5–2 und 11–2. https://register.awmf.org/assets/guidelines/021-019l_S2k_Chronische_Obstipation_2022-11.pdf (erhoben am 13.09.2026)
Akupunktur: Chronische Schmerzen bei Arthrose peripherer Gelenke, darunter Gonarthrose
systematische Übersicht
16 Studien mit 3498 Teilnehmenden. Die Autorinnen und Autoren berichten, scheinkontrollierte Studien zeigten statistisch signifikante Vorteile; diese seien jedoch klein, erreichten die vorab festgelegte Schwelle klinischer Bedeutsamkeit nicht und beruhten wahrscheinlich zumindest teilweise auf Placeboeffekten durch unvollständige Verblindung. Studien mit Warteliste als Vergleich legten statistisch signifikante und klinisch bedeutsame Vorteile nahe, von denen vieles auf Erwartungs- oder Placeboeffekten beruhen könne.
Quelle
Cochrane Review CD001977.pub2, Acupuncture for peripheral joint osteoarthritis, 20.01.2010 https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/20091527/ (erhoben am 07.08.2026)
Diese Ansicht zeigt 12 von 491 Evidenzsteckbriefen. Alle zeigen
Verfahren in dieser Sicht
- Akupunktur ein belegter Stand Chinesische Medizin
- Anthroposophische Arzneimittel ein belegter Stand Anthroposophische Medizin
- Bewegungstherapie ein belegter Stand Naturheilverfahren
- Ernährungstherapie ein belegter Stand Naturheilverfahren
- Homöopathische Komplexmittel ein belegter Stand Homöopathie
- Klassische Homöopathie ein belegter Stand Homöopathie
- Misteltherapie ein belegter Stand Anthroposophische Medizin
- Phytotherapie ein belegter Stand Naturheilverfahren
Häufige Fragen
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Akupunktur?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: mit Bedingungen.
Gilt seit dem 09.04.2026.
Quelle
G-BA, Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 09.04.2026 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4143/MVV-RL_2026-03-19_iK-2026-04-09.pdf (erhoben am 07.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Anthroposophische Arzneimittel?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: ausdrücklich ausgeschlossen.
Gilt seit dem 30.07.2026.
Quelle
§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html (erhoben am 29.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Bewegungstherapie?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: mit Bedingungen.
Gilt seit dem 05.08.2025.
Quelle
G-BA, Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3865/HeilM-RL_2025-05-15_iK-2025-08-05.pdf (erhoben am 07.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Ernährungstherapie?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: mit Bedingungen.
Gilt seit dem 05.08.2025.
Quelle
G-BA, Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 https://www.g-ba.de/downloads/62-492-3865/HeilM-RL_2025-05-15_iK-2025-08-05.pdf (erhoben am 07.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Homöopathische Komplexmittel?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: ausdrücklich ausgeschlossen.
Gilt seit dem 30.07.2026.
Quelle
§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html (erhoben am 07.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Klassische Homöopathie?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: ausdrücklich ausgeschlossen.
Gilt seit dem 30.07.2026.
Quelle
§ 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__31.html (erhoben am 07.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Misteltherapie?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: mit Bedingungen.
Gilt seit dem 09.05.2025.
Quelle
G-BA, Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), letzte Änderung in Kraft getreten am 09.05.2025 https://www.g-ba.de/downloads/83-691-1011/AM-RL-I-OTC-2025-05-09.pdf (erhoben am 07.08.2026)
Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Phytotherapie?
Das Register führt für Gesetzliche Kasse, Regelleistung: mit Bedingungen.
Gilt seit dem 09.05.2025.
Quelle
G-BA, Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), letzte Änderung in Kraft getreten am 09.05.2025 https://www.g-ba.de/downloads/83-691-1011/AM-RL-I-OTC-2025-05-09.pdf (erhoben am 07.08.2026)
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Von 32 Krankenkassen mit eigener Akupunkturzeile nennt keine den Nacken. Die Regelleistung auch nicht. Die S3-Leitlinie 2025 hält sie beim chronischen Nackenschmerz für einsetzbar. -
Naturheilkunde bei Schlafstörungen: was die Leitlinie sagt
Drei von 142 Evidenzsteckbriefen dieses Registers sprechen GEGEN ihr Verfahren. Alle drei stehen in einer Leitlinie, und alle drei handeln von Schlafstörungen. -
Akupunktur bei Migräne und Spannungskopfschmerz: was die Kasse zahlt und was die Studien zeigen
Die Regelleistung endet bei Kreuz- und Knieschmerz. Welche Kassen bei Migräne trotzdem zahlen, was der Bonus hergibt und was zwei Cochrane-Reviews fanden. -
Welche Naturheilverfahren zahlt die Krankenkasse? Drei Wege, drei Fundstellen
Ob die Kasse ein Naturheilverfahren zahlt, entscheiden drei Fundstellen: die Regelleistung, die Satzung der Kasse und die Ausschlusslisten. Alle drei im Wortlaut. -
Krankenkasse wechseln wegen Naturheilverfahren: was sich ändert und was nicht
Beim Wechsel der Kasse bleibt die Regelleistung gleich; was sich unterscheiden kann, ist die Satzungsleistung. Was das für Naturheilverfahren heißt, mit den Fundstellen dazu. -
Akupunktur auf Kassenkosten: die zwei Indikationen, die der G-BA anerkennt
Die gesetzliche Kasse zahlt Körperakupunktur bei chronischem Kreuzschmerz und bei Gonarthrose. Anlage I und Anlage II der Methoden-Richtlinie im Wortlaut, dazu die Studienlage. -
Der Satz, der zum 1. Januar 2027 aus § 2 SGB V verschwindet
Seit 1989 stand in § 2 SGB V ein Satz über die besonderen Therapierichtungen. Dasselbe Gesetz, das die Homöopathie aus der Kasse nimmt, streicht ihn – auch für die Phytotherapie. -
Bewegung und Ernährung auf Rezept: was die Heilmittel-Richtlinie wirklich abdeckt
Bewegungstherapie ist Teil der Physiotherapie und verordnungsfähig. Ernährungstherapie ist es nur bei zwei Krankheitsgruppen. Die Heilmittel-Richtlinie im Wortlaut. -
Ernährungsberatung oder Ernährungstherapie: zwei Wörter, drei Rechtsgründe
Die Kassen nennen ihre Seiten Ernährungsberatung, das Gesetz kennt die Ernährungstherapie als Heilmittel. Drei Rechtsgründe, drei verschiedene Zettel beim Arzt. -
Homöopathie und Anthroposophie in der Kasse: was seit dem 30. Juli 2026 gilt
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz nimmt homöopathische und anthroposophische Arzneimittel aus dem Versorgungsanspruch. Zwei Paragraphen, zwei Stichtage, im Wortlaut. -
Satzung oder Leistungsseite: welche Quelle gilt, wenn beide etwas anderes sagen
Die Satzung ist das Recht Ihrer Kasse, die Leistungsseite nur eine Zusammenfassung. Woran Sie den Unterschied erkennen, wo die Satzung steht und was Sie bei einer Abweichung tun. -
Heilpraktiker und Krankenkasse: warum das Wort zweierlei bedeutet
Das Wort Heilpraktiker steht in 48 von 505 Erstattungszeilen des Registers, aber nur 14 sagen etwas über die Heilpraktikerbehandlung. Der Unterschied entscheidet, wer zahlt. -
Vertrag statt Erstattung: wann Sie nur die Karte zeigen
43 Kassen tragen Naturheilkunde über einen Vertrag nach § 140a SGB V statt über ihre Satzung. Woran Sie den Unterschied erkennen und was er für Sie ändert. -
Pflanzliche Arzneimittel: warum die Kasse fast nichts zahlt und welche drei Ausnahmen es gibt
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung ausgeschlossen. Die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie nennt die Ausnahmen, darunter drei pflanzliche. -
Misteltherapie: was in der Arzneimittel-Richtlinie steht und was das neue Gesetz offenlässt
Anlage I Nummer 32 der Arzneimittel-Richtlinie erlaubt Mistel-Präparate in der palliativen Therapie. Seit dem 30.07.2026 nimmt § 31 SGB V anthroposophische Arzneimittel aus.
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Quelle 205
- G-BA, Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung, Fassung vom 19.03.2026, in Kraft seit 09.04.2026
- § 31 Absatz 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 30.07.2026 geltenden Fassung
- G-BA, Heilmittel-Richtlinie, Fassung vom 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025
- G-BA, Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie (OTC-Übersicht), letzte Änderung in Kraft getreten am 09.05.2025
- S3-Leitlinie „Nicht-spezifische Nackenschmerzen“, Langfassung, Version 3.0, Stand 16.01.2025, AWMF-Registernummer 053-007, Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Gültig bis 17.02.2030.
- S3-Leitlinie Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen, Kurzversion 2.0, Mai 2024, AWMF-Registernummer 032-055OL, Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF). Gültig bis 31.05.2029 (in Überarbeitung).
- S2k-Leitlinie „Fachärztliche Diagnostik und Therapie von Asthma“, Langfassung, Version 3.1, Stand 01.03.2023, AWMF-Registernummer 020-009, Deutsche Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin e.V. (DGP). Gültig bis 29.02.2028.
- S3-Leitlinie „Nationale VersorgungsLeitlinie Asthma“, Langfassung, Version 5.0, Stand 23.08.2024, AWMF-Registernummer nvl-002, herausgegeben von Bundesärztekammer (BÄK), Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und AWMF. Gültig bis 14.08.2029 (in Überarbeitung).
- S3-Leitlinie „Atopische Dermatitis (AD) [Neurodermitis; atopisches Ekzem]“, Langfassung, Version 4.7, Stand der Leitlinie 16.06.2023, Stand der redaktionell überarbeiteten Fassung 29.06.2026, AWMF-Registernummer 013-027, Deutsche Dermatologische Gesellschaft. Gültig bis 15.06.2028 (in Überarbeitung).
- S1-Leitlinie „Therapie der Migräneattacke und Prophylaxe der Migräne“, Langfassung, Stand November 2025, AWMF-Registernummer 030-057, Deutsche Gesellschaft für Neurologie und Deutsche Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft. Gültig bis 07.08.2028.
- S3-Leitlinie „Delir im höheren Lebensalter“, Langfassung, Version 1.1, Stand 30.04.2025, AWMF-Registernummer 109-001, Deutsche Gesellschaft für Gerontopsychiatrie und -psychotherapie (DGGPP) und Deutsche Gesellschaft für Geriatrie (DGG) mit weiteren Fachgesellschaften. Gültig bis 29.04.2029.
- S2k-Leitlinie „Parkinson-Krankheit“, Langfassung, Version 8.1, Stand 25.10.2023, AWMF-Registernummer 030-010, Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) unter Mitwirkung der beteiligten Fachgesellschaften und Organisationen. Gültig bis 24.10.2028.
- S2k-Leitlinie „Chronische Obstipation“, Langfassung (Aktualisierte S2k-Leitlinie chronische Obstipation, Z Gastroenterol 2022; 60: 1528–1572), Version 2.0, Stand 31.10.2021, AWMF-Registernummer 021-019, Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten und Deutsche Gesellschaft für Neurogastroenterologie und Motilität. Gültig bis 30.10.2026 (in Überarbeitung). Empfehlungen 4–2A bis 4–2C, 5–1, 5–3A, 7–2, 11–1 und 11–4, Statements 5–2 und 11–2.
- Cochrane Review CD001977.pub2, Acupuncture for peripheral joint osteoarthritis, 20.01.2010
- S2k-Leitlinie „Diagnostik und Therapie des chronischen Pruritus“, Langfassung, Version 7.0, Stand 24.06.2026, AWMF-Registernummer 013-048, Deutsche Dermatologische Gesellschaft e.V. (DDG). Gültig bis 23.06.2031.
- S2k-Leitlinie „Chronischer Unterbauchschmerz der Frau“, Langfassung, Version 07.04.2023, Stand 30.11.2022, AWMF-Registernummer 016-001, Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Gültig bis 29.11.2027 (in Überarbeitung). Abschnitt 8.6 „Komplementäre Verfahren“ mit 8.6.1, 8.6.3, 8.6.5 und 8.6.7.
- Cochrane Review CD013814, Acupuncture for chronic nonspecific low back pain, 11.12.2020
- S3-Leitlinie „Colitis ulcerosa“, Langfassung, Version 7.0, Stand 31.07.2025, AWMF-Registernummer 021-009, Deutsche Gesellschaft für Gastroenterologie, Verdauungs- und Stoffwechselkrankheiten. Gültig bis 30.07.2030. Kapitel 6.2 „Komplementärmedizin“, Empfehlungen 6.10 bis 6.24.
- S2k-Leitlinie „Erster epileptischer Anfall und Epilepsien im Erwachsenenalter“, Langfassung, Stand 01.09.2023, AWMF-Registernummer 030-041, Deutsche Gesellschaft für Neurologie. Gültig bis 31.08.2028. Kapitel 2.4 mit den Abschnitten 2.4.8 „Heilpflanzen“, 2.4.9 „Traditionelle Chinesische Medizin / Akupunktur“, 2.4.10 „Homöopathie“ und 2.4.12 „Anthroposophische Medizin“.
- Cochrane Review CD001218.pub3 (2016): Acupuncture for the prevention of episodic migraine
185 weitere Fundstellen stehen in der vollständigen Fassung.
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